TE Vfgh Erkenntnis 1996/11/26 B927/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AlVG §49
AVG §58, §60

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die willkürliche Vorschreibung täglicher Kontrollmeldungen bei der Gemeinde anläßlich der Zuerkennung von Arbeitslosengeld; keine ausreichende Begründung dieser vom Grundsatz des AlVG abweichenden Anordnung

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 13.310,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 9. Oktober 1995 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde stattgegeben, und es wurden ihm - wie es im angefochtenen Bescheid heißt - "zur Sicherung (seines) Leistungsanspruches ... vom Arbeitsmarktservice tägliche Kontrollmeldungen, einzuhalten bei der Gemeinde Kopfing, vorgeschrieben".

Mit Bescheid vom 22. November 1995 sprach das Arbeitsmarktservice Schärding (regionale Geschäftsstelle) aus, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. bis 29. Oktober 1995 gemäß §49 Abs2 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, daß er es für nicht zumutbar halte, täglich eine Wegstrecke von 10 km zu Fuß zurücklegen zu müssen, um sich beim Gemeindeamt zu melden.

Der Berufung wurde mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) keine Folge gegeben, weil ein Fußmarsch bis zu 5 km pro Wegstrecke durchaus zumutbar sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Ablehnung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gleichheitsrechtes geltend, welche nach Lage des Beschwerdefalles gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9474/1982, 10758/1986 und 12101/1989) nur gegeben wäre, wenn die belangte Behörde bei der Bescheiderlassung Willkür geübt hätte. Der in diese Richtung zielende Beschwerdevorwurf ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen, berechtigt:

1. Gemäß §49 Abs1 erster und zweiter Satz AlVG (idF BGBl. 314/1994) hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist die Vorschreibung öfterer Kontrollmeldungen auch dann möglich, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld nicht gebührt. Gemäß §49 Abs1 letzter Satz kann die Landesgeschäftsstelle, die dazu berufen ist, nähere Bestimmungen über die Kontrollmeldungen zu treffen, auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Nach §49 Abs2 AlVG (idF BGBl. 314/1994) erhält ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld.

2. a) Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde u.a. vor, daß sie es unterlassen habe, im einzelnen darzulegen, weshalb abweichend von den im Gesetz vorgesehenen monatlichen Kontrollmeldungen tägliche Kontrollmeldungen vorgeschrieben wurden; auch gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, weshalb das Gemeindeamt Kopfing (und nicht die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Schärding) als Meldestelle bezeichnet worden sei.

b) Die Anordnung von täglichen Kontrollmeldungen zur Wahrung des Anspruches auf Arbeitslosengeld weicht in erheblichem Maße vom Grundsatz des §49 Abs1 erster Satz AlVG ab. Im Hinblick auf die in den §§58 Abs2, 60 AVG 1991 festgelegte Begründungspflicht wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Grund ihres Vorgehens in der Bescheidbegründung sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen. Sie verabsäumte jedoch nicht nur diese verfahrensrechtliche Pflicht, sondern unterließ es darüber hinaus schlechthin, dem Beschwerdeführer gegenüber auch nur anzudeuten, in welchen Umständen die Ursache ihres Vorgehens erblickt werden könnte.

In den Verwaltungsakten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Beschwerdeführer die täglichen Kontrollmeldungen bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, ja nicht einmal, ob und in welcher Form der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen belehrt worden ist. Vielmehr beschränkt sich der Bescheid I. Instanz auf eine Wiedergabe der wesentlichen Passagen der Bestimmung des §49 und die Feststellung, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angaben zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung nicht als triftige Gründe anerkannt werden konnten. Auch die belangte Behörde beschränkt sich auf die Behandlung der Frage, ob ein bestimmter Fußmarsch unzumutbar und damit einen triftigen Grund im Sinne des §49 Abs2 AlVG darstelle oder nicht. Im übrigen gibt auch sie lediglich den Wortlaut des Gesetzes wieder.

c) Die Vorgangsweise der Behörden erweckt daher den Eindruck, daß sie der Auffassung zu sein scheinen, daß die Anordnung vom Grundsatz des §49 Abs1 erster Satz AlVG abweichender Kontrollmeldungen in ihr freies Belieben gestellt ist, ja sogar daß es überhaupt nicht geboten sei, über diese Frage formell abzusprechen und diesen Abspruch zu begründen. Ein solcher Gesetzesinhalt würde aber mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip in Widerspruch stehen. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei Nichteinhaltung angeordneter Kontrollmeldungen das Arbeitslosengeld eingestellt wird, ist nur dann Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Anordnung, an deren Nichteinhaltung schwerwiegende Rechtsfolgen geknüpft sind, im Einstellungsverfahren geltend machen kann. Daher müssen die für die Anordnung maßgeblichen Gründe in einem Bescheid nach §49 Abs2 AlVG dargelegt werden, um (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rechtsmittelweg und durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu ermöglichen.

Die unter b) aufgezeigte krasse Mangelhaftigkeit des Bescheides wird auch dadurch nicht beseitigt, daß die belangte Behörde in der Gegenschrift bei der (abermaligen) Wiedergabe des Gesetzestextes den dritten Satz des §49 Abs1 AlVG unterstreicht und sich im Verwaltungsakt ein Schreiben des Arbeitsmarktservice Schärding an die belangte Behörde vom 11. Dezember 1995 befindet, in dem es u.a. heißt:

"Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu den in der Berufungsschrift vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweisen:

Nachdem der begründete Verdacht besteht, daß (der Berufungswerber) sich überwiegend in Wels aufhält (auch die Krankmeldung ab 04.11.1995 erfolgte bei einem in Wels niedergelassenen Arzt), wurde ihm eine tägliche Kontrollmeldung vorgeschrieben. ..."

Im Erkenntnis VfSlg. 10057/1984 nahm der Verfassungsgerichtshof mit Beziehung auf seine Vorjudikatur unter dem Aspekt einer Gleichheitsverletzung infolge Willkür der entscheidenden Behörde den Standpunkt ein, daß eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit dann vorliegt, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt. Nach Ansicht des Gerichtshofes, der auf diesem Standpunkt bleibt, gilt dies um so mehr im hier gegebenen Fall, daß die Behörde einen besonders wichtigen Teil ihrer Entscheidung der Partei gegenüber begründungslos trifft. Ein solcher Fehler wiegt nicht weniger schwer als das vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Gleichheitsgebot (zB VfSlg. 9660/1983) als gravierend gewertete Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen der Verletzung des Gleichheitsrechtes aufzuheben.

d) Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG.

III. Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Bescheidbegründung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B927.1996

Dokumentnummer

JFT_10038874_96B00927_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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