TE Lvwg Erkenntnis 2015/5/4 LVwG 33.26-5529/2014

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Veröffentlicht am 04.05.2015
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Entscheidungsdatum

04.05.2015

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §6 Abs1
AuslBG §8 Abs1
AuslBG §8 Abs3
AuslBG §28 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am xx, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. C D, E, Gasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 06.10.2014, GZ: BHSO-15.1-2928/2014,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG) wird dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Betriebsinhaber (Gewerbeinhaber) des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart „Gasthof“ auf dem Standort in F, Platz, zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass er vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 in F, Platz, Frau G H, geb. am xy, Staatsangehörigkeit Ukraine, im Beschäftigungszeitraum vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 als Küchengehilfin geringfügig beschäftigt hatte und für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot Karte, Blaue Karte oder eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ oder eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4 c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder Daueraufenthalt-EU besessen hatte. Dadurch seien die Rechtsvorschriften des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Schlusssatz AuslBG verhängt. Ebenfalls wurde ausgesprochen, dass die angeführte Firma für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs 7 VStG im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher € 1.100,00.

In der rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wandte Herr Mag. A B im Wesentlichen ein, dass für die genannte Ausländerin für den Zeitraum 10.05.2013 bis 31.10.2013 eine gültige Beschäftigungsbewilligung gemäß § 3 Abs 1 AuslBG vom AMS I am 07.05.2013 ausgestellt worden sei. Damit sei dem Beschwerdeführer die Beschäftigung der Ausländerin G H im Ausmaß von 40 Stunden die Woche zu einem monatlichen Entgelt von brutto € 1.320,00 bewilligt worden. Im gegenständlichen Fall sei die bewilligte Arbeitszeit unterschritten worden und liege die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche innerhalb des Bewilligten. Der Beschuldigte habe sich über gesetzliche Vorschriften betreffend dem AuslBG informiert und wurde darüber, dass er die bewilligte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht unterschreiten dürfe, weder von der Mitarbeiterin des AMS, Frau J K, noch von irgendjemand anderen der genannten Behörde schriftlich oder mündlich belehrt.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.03.2015, in welcher im Beisein der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer sowie der Zeuge Herr L M vom Ausländerfachzentrum des AMS Steiermark einvernommen wurde, konnte nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen werden:

Der Beschwerdeführer ist Betriebsinhaber des Gastgewerbebetriebs in der Betriebsart „Gasthof“ auf dem Standort in F, Platz. In Zeiten der Saison werden von ihm seit Jahren immer wieder ausländische Arbeitskräfte eingesetzt, für welche er auch beim AMS Steiermark die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen einholt. Es besteht ein reger Kontakt zwischen ihm und den zuständigen Betreuern des AMS diesbezüglich. Frau G H arbeitete seit ca. drei Jahren als Küchengehilfin während der Saison, jeweils vom 01.04. bis 31.10. bei ihm. Auch im Jahr 2013 war Frau G H bei ihm ebenso wie ihr Ehegatte beschäftigt und erteilte das AMS I mit Bescheid vom 07.05.2013 zu GZ: 08114/ABB-Nr. 3613675, für Frau G H mit der Staatsangehörigkeit Ukraine für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin für die Zeit von 10.05.2013 bis 31.10.2013 für den örtlichen Geltungsbereich I, F die Beschäftigungsbewilligung. Angefügt wurde dem Bescheid der Vermerk „dem Antrag zufolge beträgt das monatliche Entgelt 1320 EURO brutto für Ganztagsbeschäftigung (40 Stunden pro Woche)“.

Laut Zeugenaussage von Herrn L M vom Ausländerfachzentrum des AMS Steiermark werden Beschäftigungsbewilligungen nur für die Vollzeitbeschäftigung von ausländischen Fachkräften seitens des AMS bewilligt. Laut Verordnung des AMS Steiermark vom 02.05.2013 zu GZ: LGS600/AUS/08102/2013-Mag. Ed/ dürfen Bewilligungen - wobei für die Laufzeit 02.05.2013 bis 30.09.2013 für den Bereich F nur drei Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden durften - grundsätzlich nur für Vollzeitbeschäftigung erteilt werden. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung würde keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, da geringfügige Beschäftigungen in diesem Bereich durchaus auch mit z.B. Studenten abgedeckt werden könnten.

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit arbeitete Frau G H vom 10.05.2013 bis 30.09.2013 beim Beschwerdeführer im Rahmen einer Ganztagsbeschäftigung. Vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 arbeitete sie jedoch nur geringfügig als Küchengehilfin und wurde auch nur geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet. Die Beschäftigungsbewilligung wurde für eine Ganztagsbeschäftigung in diesem Zeitraum erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich beim AMS nicht erkundigt, ob betreffend der reduzierten Arbeitszeit von Frau G H im Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2013 ein Neuantrag auf Beschäftigungsbewilligung zu stellen ist und geht auch aus den gegenständlichen Bescheid des AMS vom 07.05.2013 nichts dergleichen hervor, dass im Fall von einer Erhöhung oder einer Reduzierung der Beschäftigungszeiten ein Neuantrag zu stellen gewesen wäre.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Verordnung des AMS Steiermark vom 02.05.2013, GZ: LGS600/AUS/08102/2013-Mag. Ed/ betreffend der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in den Bezirken in der Steiermark und dem Bescheid des AMS Steiermark vom 07.05.2013, GZ: 08114/ABB-Nr. 3613675 betreffend der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau G H im Zeitraum 10.05.2013 - 31.10.2013) sowie aus den in den wesentlichen Punkten des Sachverhaltes übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Herrn L M vom AMS Steiermark. Frau G H konnte in der Verhandlung entschuldigt nicht einvernommen werden. Ihre Einvernahme erübrigt sich auch, zumal durch die Einvernahme durch den Beschwerdeführer und Herrn L M sämtliche sachverhaltsbezogene Punkte des Verfahrens geklärt werden konnten.

Rechtliche Beurteilung:

Die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:

§ 3 Abs 1 AuslBG:

Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

§ 6 Abs 1 AuslBG:

Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der In Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

§ 8 Abs 1 und Abs 3 AuslBG:

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

Für Frau G H wurde eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 10.05.2013 bis 31.10.2013 erteilt und enthält der Bescheid des AMS I vom 07.05.2013 den Vermerk „Dem Antrag zufolge beträgt das monatliche Entgelt 1320 EURO brutto für Ganztagsbeschäftigung (40 Stunden pro Woche)“.

Dieser Vermerk im Bescheid des AMS ist jedoch nicht als „Auflage“ im Sinne des § 8 Abs 1 AuslBG zu qualifizieren, da hinsichtlich des zeitlichen, aber auch örtlichen Umfangs des Bewilligungsbescheides keine Auflagen vorgesehen sind und daher auch keine entsprechende Auflagenverletzung vorliegen kann, der Bewilligungsumfang konkretisiert wird (vgl. Entscheidung des UVS vom 25.11.2009, GZ: UVS 33.21-22/2009-8).

In dem oben angeführten Bescheid des UVS Steiermark kam es zu einer Überschreitung der Zeiten, welche im Bewilligungsbescheid fixiert worden sind. Im Gegenstandsfall wurde Frau G H im Zeitraum Oktober 2013 jedoch geringfügig durch den Beschwerdeführer beschäftigt und liegt daher eine Unterschreitung der Zeiten, welche in der Beschäftigungsbewilligung genannt waren, vor. Das AMS Steiermark geht davon aus, dass sowohl bei einer Überschreitung als auch bei einer Unterschreitung der Beschäftigungsbewilligung ein Neuantrag an das AMS Steiermark zu stellen wäre und bezieht sich hierbei auf eine Verordnung des AMS Steiermark vom 02.05.2013, wonach Beschäftigungsbewilligungen, welche im Rahmen einer Quote für einzelne Bezirke erteilt werden dürfen, nur bei einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stundenwoche) zu erteilen seien. Der Beschwerdeführer hat sich trotzdem, dass er seit Jahren bereits einschlägige Erfahrung mit der Einholung von Beschäftigungsbewilligungen betreffend der Beschäftigung von ausländischen Saisonkräften hat, in gegenständlicher Rechtsangelegenheit nicht beim AMS Steiermark erkundigt, ob er einen Neuantrag betreffend der nunmehrigen geringfügigen Beschäftigung von Frau G H für Oktober 2013 zu stellen hat, sondern ist davon ausgegangen, dass die bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Vollzeitbeschäftigung ausreichend sei, um Frau G H geringfügig zu beschäftigen.

Der Bescheid des AMS I vom 07.05.2013 enthält zwar keine Auflage, jedoch ist dem Bescheid in der Begründung sehr wohl zu entnehmen und hätte dies dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass sich die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf eine Ganztagsbeschäftigung bezieht.

Wenn sich der Beschwerdeführer beim AMS erkundigt hätte, so wäre er davon informiert worden, dass ein Neuantrag betreffend der geringfügigen Beschäftigungsbewilligung von Frau G H für Oktober 2013 erforderlich gewesen wäre und erfolgte daher die geringfügige Tätigkeit von Frau G H im Oktober 2013 entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 AuslBG, weshalb die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.

Zum Verschulden ist jedoch auszuführen:

Nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände hinzu. Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Verwaltungsübertretungen zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Beim Verstoß gegen § 3 Abs 1 AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat der Beschwerdeführer Frau G H zunächst rechtskonform laut dem Beschäftigungsbewilligungsbescheid des AMS Steiermark vom 10.05.2013 bis 30.09.2013 beschäftigt und hat sich in weiterer Folge nicht beim AMS Steiermark erkundigt, ob die Einholung einer neuerlichen Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 01. bis 31.10.2013 für die geringfügige Tätigkeit von Frau G H notwendig gewesen wäre.

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht für einen Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend dem AuslBG laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbebetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (z.B. VwGH 2000/9/0118 vom 27.02.2003). Ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG kann nur dann entschuldigen, wenn eine unzutreffende Auskunft von der zuständigen Stelle erteilt wurde.

In der gegenständlichen Rechtsangelegenheit hätte sich der Beschwerdeführer bei der für den AuslBG zuständigen Behörde, dem AMS, erkundigen müssen, ob ein Neuantrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung von Frau G H im Oktober 2013 erforderlich gewesen wäre. Er kann sich daher auf einen Rechtsirrtum nicht beziehen, auch wenn im Bescheid des AMS I vom 07.05.2013 kein Verweis besteht, dass bei einer Erhöhung der Beschäftigungszeiten oder einer Senkung der Beschäftigungszeiten betreffend von ausländischen Arbeitnehmern, für welche bereits eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist, ein Neuantrag erforderlich ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht beim AMS erkundigt hat, ist von keinem umfassenden wirksamen Kontrollsystem auszugehen und hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung grundsätzlich zu verantworten, wobei als Verschuldensform Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Strafbemessung:

§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.  wer,

a)  entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder

b)  entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder

c)  entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, oder

d)  entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder eine Freizügigkeitsbestätigung (§ 32a Abs. 2 oder 3) ausgestellt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,00 bis zu € 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,00 bis zu € 20.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,00 bis zu € 50.000,00;

Die belangte Behörde hat in Anbetracht dessen, dass kein Erschwerungsgrund und als Milderungsgrund die Anmeldung von Frau G H während des Tatzeitraums zur Sozialversicherung vorlag, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, wurde § 45 VStG (unter anderem) um den Einstellungstatbestand der Z 4 erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird dazu erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Judikatur darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb auch gegenständlich auf diese zurückgegriffen werden kann (vgl. Ro 2014/03/0052 vom 05.05.2014, Ra 2014/03/0012 vom 24.09.2014, Ra 2014/05/0008 vom 18.11.2014).

Wie bisher im Anwendungsbereich des § 21 VStG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist dies jedoch der Fall, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat:

Das Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (unter anderem 19.09.2001, Zl.: 1999/09/0264; 24.05.2007, Zl.: 2006/09/0086 und 04.09.2006, Zl.: 2005/09/0073) die Anwendung des § 21 VStG auch im Anwendungsbereich des AuslBG bejaht, wenn der betreffende Ausländer – wie im vorliegenden Fall – ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und laut Kollektivvertag entlohnt wurde. In den zitierten Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils ausgesprochen, dass in solchen Fällen nicht davon gesprochen werden könne, dass es sich um eine illegale Beschäftigung gehandelt hat, die „durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und einer Wettbewerbsverzerrung“ geführt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Tat in Bezug auf die vom AuslBG geschützten öffentlichen Interessen, einschließlich der wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte folgenlos geblieben sei, weshalb von lediglich unbedeutenden Folgen im Sinne des § 21 VStG ausgegangen werden könne.

Diese Voraussetzungen treffen in gegenständlicher Rechtsangelegenheit zu. Frau G H wurde im Tatzeitraum ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und entlohnt. Durch die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und Bezahlung der Abgaben sind keine nachteiligen Folgen und keine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat entstanden. Davon, dass es sich um eine illegale Beschäftigung gehandelt hat, die „durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zum System der sozialen Sicherheit zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und einer Wettbewerbsverzerrung“ geführt hat, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein (vgl. VwGH 2007/09/0241 vom 19.08.2008 u.a.).

Zum Kriterium des geringen Verschuldens:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems grundsätzlich von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht gesprochen werden kann. Da für die Anwendung des § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG) neben den unbedeutenden Folgen der Übertretung auch eine Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschuldigten Voraussetzung ist, könne in derartigen Fällen § 21 VStG nicht zur Anwendung gelangen. Diesen Entscheidungen lag jedoch regelmäßig ein Fall zu Grunde, in welchem ein Kontrollsystem überhaupt fehlte bzw. nicht einmal behauptet wurde. Von einem gänzlichen Fehlen eines Kontrollsystems kann im gegenständlichen Fall allerdings nicht gesprochen werden, da - wie oben ausgeführt - der Beschwerdeführer sehr wohl einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung betreffend von Frau G H eingeholt hatte und tatsächlich eine Beschäftigungsbewilligung lautend auf Ganztagsbeschäftigung erteilt wurde, jedoch sich dann beim Wechsel auf die geringfügige Beschäftigung von Frau G H nie beim AMS darüber informierte, ob ein neuerlicher Antrag betreffend der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die geringfügige Beschäftigung zu stellen wäre. Vielmehr hat es sich um ein lückenhaftes Kontrollsystem gehandelt, welches für den hier gegenständlichen Fall, der keineswegs unvorhersehbar war, nicht wirksam war.

Geringfügige Schuld kann einem Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zugute gehalten werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 21.10.1998, 96/09/0163 uva). Aus dem in der rechtlichen Beurteilung dargelegten Gründen ist dies gegenständlich aufgrund der im Beschwerdefall vorliegenden besonderen Umstände der Fall. Der Beschwerdeführer hat Frau G H bereits mehrere Jahre als Arbeiterin beschäftigt und hat darauf vertraut, dass die seitens des AMS Steiermark erteilte Beschäftigungsbewilligung vom 07.05.2013 für diese auch im Fall für eine geringfügige Beschäftigung gilt. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist in dieser Rechtsangelegenheit insofern als gering anzusehen, dass er einerseits bemüht war, rechtzeitig zu Saisonbeginn einen Antrag für die Beschäftigung von Frau G H zu stellen und andererseits hat er sich auch bemüht, rechtskonform zu handeln, indem er Frau G H ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldete.

Da die Tat in Bezug auf die vom AuslBG geschützten öffentlichen Interessen folgenlos blieb (die geringfügige Beschäftigung erfolgt zu Saisonende) und das Verschulden des Beschwerdeführers ist gering, liegen grundsätzlich beide erforderlichen Kriterien für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor.

Gegenständlich ist jedoch in Verbindung mit dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 28 b Abs 4 letzter Satz AuslBG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, reduzierte Arbeitszeit, Gasthof, Ganztagsbeschäftigung, Küchengehilfin, Unterschreitung der Zeiten, Neuantrag, Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.26.5529.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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