RS Vwgh 2020/4/9 Ra 2020/16/0023

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §116 Abs1
ZollRDG 1994 §74 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0395 E 9. November 2000 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage,

deren Beurteilung eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare

bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung

voraussetzt, in der die maßgeblichen Hinterziehungskriterien von

der Abgabenbehörde darzulegen sind (Hinweis E 31.8.2000,

99/16/0110). (Hier: Die Beh hat durch die Annahme des Vorliegens

von hinterzogenen Eingangsabgaben ohne entsprechende Grundlage

ihren Bescheid betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben

nach §174 Abs 3 lita iVm § 3 Abs 2 ZollG 1988 mit Rechtswidrigkeit

des Inhaltes belastet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L01

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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