RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/19/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
StGB §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0531 E 5. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VfGH 8.3.2016, G 440/2015 ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190116.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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