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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §4 Abs5Rechtssatz
Zwar hat das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), und war der Verweis auf § 4 Abs. 5 AsylG 2005 in § 4a letzter Satz leg.cit. zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten. Es besteht aber keine Bestimmung, wonach das BVwG das bereits erfolgte Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen gehabt hätte. Das BVwG hätte daher über die Beschwerde des Revisionswerbers nicht in der Sache selbst (durch Abweisung der Beschwerde) entscheiden dürfen, sondern vielmehr das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos geworden einstellen müssen (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0175).Zwar hat das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), und war der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 in Paragraph 4 a, letzter Satz leg.cit. zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten. Es besteht aber keine Bestimmung, wonach das BVwG das bereits erfolgte Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen gehabt hätte. Das BVwG hätte daher über die Beschwerde des Revisionswerbers nicht in der Sache selbst (durch Abweisung der Beschwerde) entscheiden dürfen, sondern vielmehr das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos geworden einstellen müssen vergleiche VwGH 22.5.2001, 2000/01/0175).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190410.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020