TE Lvwg Beschluss 2019/11/6 VGW-152/058/11527/2019

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art. 6 Abs3
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
AVG §6 Abs1
AVG §73 Abs1
StbG 1985 §39 Abs1
StbG 1985 §39 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geboren 1972, STA: Tunesien, vertreten durch C., betreffend den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 10. August 2016, Zahl MA35…, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 22. Oktober 2019, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.       Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Zuge des Verfahrens wurde eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt bzw. durch die belangte Behörde herbeigeschafft.

2.       Am 5. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

3.       Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 2. September 2019 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.

4.       Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien am 22. Oktober 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen sind. Die belangte Behörde hatte bereits im Vorfeld auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei und seine Ehegattin, Frau B. D., als Zeugin einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Beschluss samt der wesentlichen Begründung sowie der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

5.       Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, welcher hiermit ergeht.

II.      Sachverhalt:

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1.    Der Beschwerdeführer, Herr A. B., wurde 1972 in E. (Tunesien) geboren. Er ist Staatsbürger von Tunesien. Sein aktueller Reisepass ist bis 23. März 2021 gültig.

1.2.    Der Beschwerdeführer ist seit 3. März 2008 mit der österreichischen Staatsbürgerin D. B., geboren 1976, verheiratet. Mit dieser hat er zwei Kinder, F. B., geboren 2008 und G. B., geboren 2010, die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind.

1.3.    Der Beschwerdeführer wohnt laut eigenen Angaben seit 1993 in Österreich. Er ist seit 19. Dezember 2006 mit Hauptwohnsitz in Wien, H.-gasse gemeldet. In dieser Gemeindewohnung lebt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Sie dient dem Beschwerdeführer seit 2011 ausschließlich als Schlafstelle, wenn er Nachtdienst oder Doppelschichten hat. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. September 2018 als J. bei der K. GmbH, wo er auch schon von 2. November 2016 bis 30. April 2018 gearbeitet hat. Davor hat der Beschwerdeführer als Barkeeper bzw. zuletzt als stellvertretender Restaurantleiter in der „L. GmbH“ in Wien gearbeitet. Als Barkeeper bzw. stellvertretender Restaurantleiter hatte der Beschwerdeführer viele Nachtdienste zu verrichten. Als J. muss der Beschwerdeführer drei- und viertägige Touren fahren, die in Wien starten und auch in Wien wieder enden. In diesen Fällen kommt es öfters vor, dass der Beschwerdeführer nach einer mehrtägigen Tour – je nachdem wie anstrengend diese war - in die Wohnung in Wien fährt und dort für einige Stunden schläft. Anschließend fährt der Beschwerdeführer nach M., wo er seit 2011 gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern lebt.

In M. ist der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2011 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 1. Juni 2011 bis 3. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer in einer Genossenschaftswohnung in der N.-Gasse 12 gewohnt; seit 3. Juli 2019 wohnt er in einer Genossenschaftswohnung in der N.-Gasse 10. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind von 1. Juni 2011 bis 25. Juni 2019 mit Hauptwohnsitz in M., N.-Gasse 12 und seit 25. Juni 2019 in M., N.-Gasse 10 gemeldet.

Der Beschwerdeführer lebt somit seit Juni 2011 gemeinsam mit seiner Familie in M.. Die Hauptwohnsitzmeldung in Wien hat der Beschwerdeführer bisher nicht aufgegeben, da er die Gemeindewohnung und damit eine mögliche Übernachtungsstätte in Wien nicht verlieren möchte.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich jedoch in M., wo die Kinder des Beschwerdeführers in den Kindergarten gegangen sind und derzeit die Volks- und Mittelschule besuchen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeitet seit 1. April 2017 bei der „P.“ in R.. Davor hat sie von 24. Juni 2015 bis 31. März 2017 in der „S.“ gearbeitet und ist täglich von der Arbeit in Wien nach M. gependelt.

Die Kinder und die Ehegattin des Beschwerdeführers übernachten nie in der Wohnung in Wien. In dieser befinden sich lediglich die Uniformen des Beschwerdeführers, die dieser für seine berufliche Tätigkeit benötigt und ausrangierte Sachen, die von der Familie nicht mehr benötigt werden.

1.4.    Am 10. August 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Bei der Einvernahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er tatsächlich in M. lebe und seine Hauptwohnsitzmeldung in der H.-gasse nur deshalb bestehe, damit er die Gemeindewohnung nicht verliere, da er diese als Übernachtungsmöglichkeit für etwaige Nachtdienste benötige.

1.5.    Da die belangte Behörde bis zum 5. August 2019 keine Entscheidung erließ, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.

2.    Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1.    Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien, sowie der Einholung von Melderegister-, Strafregister-, Sozialversicherungs- und Fremdenregisterauszügen.

2.2.    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

III.    Rechtliche Beurteilung

1.       Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Art. 130 Abs. 1 B-VG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 lautet auszugsweise:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

      1. und 2. …;

      3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(1a) bis (5) …“

§ 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) ...“

Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (§ 73 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018) lauten auszugsweise:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) …

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) und (3) …“

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 (§ 11a StbG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013 und § 39 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) lauten auszugsweise:

„§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

      1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

      2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

      3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) bis (6) …

BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.“

2.       Der Beschwerdeführer hat am 10. August 2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Gemäß § 39 StbG ist zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft jene Landesregierung zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Maßgebend ist somit der Hauptwohnsitz des Antragstellers.

Der Begriff des Hauptwohnsitzes entspricht dabei gemäß § 39 Abs. 2 StbG nicht jenem des § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991. Der Meldung nach dem Meldegesetz 1991 kommt keine entscheidende Bedeutung zu; diese hat nur Indizwirkung (vgl. VwGH 13. November 2012, 2010/05/0050, VwGH 15. Dezember 2008, 2007/10/0272; Pichler/Senft in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], 2017, StbG § 39, Rz 5).

Der Begriff des Hauptwohnsitzes richtet sich im Staatsbürgerschaftsrecht nach dem Art. 6 Abs. 3 B-VG. Danach wird der Hauptwohnsitz einer Partei dort begründet, wo sie sich in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen (vgl. Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], 2017, StbG § 12, Rz 3). Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände an und es sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers zu erforschen. Maßgeblich sind etwa die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, der Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, und der Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen und die Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (vgl. VwGH 13. November 2001, 2001/05/0945).

Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Beweisverfahren klar ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar seit 19. Dezember 2006 mit Hauptwohnsitz in, H.-gasse, gemeldet ist, sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aber seit 2011 in M. befindet, wo er gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern lebt. Diese gehen derzeit in M. zur Schule und davor haben sie in M. den Kindergarten besucht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeitet seit April 2017 in R. und davor ist sie täglich von ihrer Arbeit in Wien nach M. in die gemeinsame Familienwohnung gefahren. Die Wohnung des Beschwerdeführers in Wien dient diesem seit 2011 ausschließlich als Schlafstelle, wenn er Doppelschichten oder Frühdienst hat. In Wien ist der Beschwerdeführer nur deshalb mit Hauptwohnsitz gemeldet, da er befürchtet, ansonsten diese Gemeindewohnung zu verlieren. Die Unterkunft in Wien stellt somit nur einen Wohnsitz aus beruflichen Gründen und keinen Hauptwohnsitz dar; die wesentlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen hat der Beschwerdeführer in M., wo er sich grundsätzlich nach der Arbeit (bzw. nachdem er sich nach der Arbeit ausgeschlafen hat) hin begibt, um dort mit seinen Familienmitgliedern an der bestehenden Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft teilzunehmen (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den sog. „Wochenpendlern“, VwGH 13. November 2001, 2001/05/0945).

Da der Beschwerdeführer somit seit 2011 seinen Hauptwohnsitz nicht in Wien, sondern in Niederösterreich hat, ist gemäß § 39 Abs. 2 StbG die niederösterreichische Landesregierung zuständig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 10. August 2016 zu entscheiden.

Im Beschwerdefall wäre somit die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 AVG an die sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies wurde von der Behörde unterlassen. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar (vgl. VwGH 10. Dezember 2018, Ro 2018/12/0017).

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10. Dezember 2018, Ro 2018/12/0017).

Im vorliegenden Fall war die Säumnisbeschwerde daher zurückzuweisen.

3.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht; örtliche Zuständigkeit; Hauptwohnsitz; Weiterleitung

Anmerkung

VfGH vom 08.06.2020, E 4698/2019-5, Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.058.11527.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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