TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/23 VGW-111/067/8161/2019, VGW-111/067/8340/2019, VGW-111/V/067/8162/2019,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §69
BauO Wr §81 Abs6
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1.) der Frau A. B., Wien, AL.-gasse 100, 2.) der Frau C. B., Wien, AL.-gasse 100, 3.) des Herrn D. E., Wien, AL.-gasse 97, 4.) der Frau F. E., Wien, AL.-gasse 97, 5.) der Frau G. H., Wien, AM.-gasse 1, vertreten durch ... Rechtsanwälte KG, Wien, AN.-Straße 6/5, 6.) des Herrn I. J., Wien, AL.-gasse 95, 7.) des Herrn K. L., Wien, AL.-gasse 95, 8.) der Frau M. N., Wien, AL.-gasse 95, 9.) der Frau O. P., Wien, AO.-Gasse 99/4/5-6, 10.) der Frau F. Q., AP., AQ. 3, 11.) der Frau R. S., Wien, AO.-Gasse 99/3/2, 12.) der Frau T. U., Wien, AR.-gasse 32, 13.) des Herrn V. W., Wien, AO.-Gasse 99/1/2, 14.) der Frau X. Y., Wien, AO.-Gasse 99/1/2, 15.) des Herrn Z. AA., Wien, AO.-Gasse 99/5/1, 16.) der Frau AB. AC., Wien, AO.-Gasse 99/3/6, 17.) des Herrn Dipl.-Ing. AD. AE., Wien, AO.-Gasse 99/5/3, 18.) des Herrn AF. AG., Wien, AO.-Gasse 99/3/7, 19.) des Herrn AH. AI., Wien, AS.-straße 4-6/19 und 20.) der Frau AJ. AK., Wien, AT.-gasse 6/30, gegen A) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.05.2019, GZ MA37/..., mit welchem unter Spruchpunkt I.) gemäß § 70 iVm § 54 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) und auf Grund der mit Bescheid vom 21.03.2019, GZ BV ..., erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 BO für Wien auf der Liegenschaft in Wien, AL.-gasse 102, GSt. Nr. ... in EZ 6... KG ..., die Bewilligung erteilt wurde, näher beschriebene Bauführung vorzunehmen und unter Spruchpunkt II) gemäß § 54 Abs. 9 BO für Wien die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front AL.-gasse bekannt gegeben wurde sowie gegen B) den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 21.03.2019, GZ BV ..., mit welchem unter Spruchpunkt I.) gemäß § 69 BO für Wien Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes als zulässig erklärt wurden und II.) gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien eine Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen als zulässig erklärt wurde,

(mitbeteiligte Partei: AU. GmbH, FN ...)

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 21.03.2019, GZ BV ..., zurückgewiesen. Den Beschwerden gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.05.2019, MA37/..., wird Folge gegeben und wird der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien behoben.

2. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1.1. Mit Eingabe vom 14.09.2016, begehrte die AV. GmbH, FN ..., (ursprüngliche Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 BO für Wien für einen Wohnbau auf der im grundbücherlichen Alleineigentum der AU. GmbH, FN ..., stehenden Liegenschaft EZ 6... KG ..., mit der Liegenschaftsadresse AL.-gasse 102.

Die AV. GmbH wurde aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 12.09.2017 von der AW. GmbH, FN ..., als aufnehmende Gesellschaft, übernommen. Mit Eingabe, bei der belangten Behörde am 20.09.2018 eingelangt, wurde der Bauwerberwechsel von der AW. GmbH hin zur AU. GmbH (nunmehrige Bauwerberin) angezeigt.

1.2. Zum Bauansuchen finden sich eine Baubeschreibung, ein Antrag für Ausnahmen gemäß § 69 BO für Wien sowie ein Antrag auf Überschreitung des Ausmaßes der Dachgauben nach § 81 Abs. 6 BO für Wien im Behördenakt ein.

Im Akt des Magistrats der Stadt Wien liegen Stellungnahmen der befassten Magistratsabteilungen 19, 21 und 64 ein.

Seitens des Magistrats der Stadt Wien wurden die beantragten Abweichungen gemäß § 69 BO für Wien in einem Aktenvermerk vom April 2017 für schlüssig befunden.

2. Die belangte Behörde beraumte für den 02.05.2017 eine mündliche Verhandlung zum Bauvorhaben an. Die Beschwerdeführer erhoben die im Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wiedergegebenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

3.1 Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss (nachfolgend kurz: Bauausschuss), vom 21.03.2019, GZ ..., wurden unter Spruchpunkt I.) Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO für Wien und unter Spruchpunkt II.) Abweichungen von der gesetzlichen Bestimmung des § 81 Abs. 6 BO für Wien für zulässig erklärt. Der Spruch lautet:

„(…)

Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/... anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichungen zulässig:

zu I.)

Gemäß § 69 der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig:

Der Neubau darf:

-   entsprechend dem bewilligten Baubestand im nördlichen Bereich des Grundstückes durch Abrücken der Wohnhausanlage von der festgesetzten Baufluchtlinie abweichen;

-   durch Abrücken der Wohnhausanlage von der rechten Grundgrenze von den Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung abweichen;

-   hinsichtlich des Vebotes „Einleitung von Niederschlaggewässern in den Kanal“ abweichen;

-   durch die Versickerungsanlage und Hebeanlage von den Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich keiner unterirdischen Baulichkeiten auf gärtnerisch auszugestaltende Flächen („G“) abweichen;

-   hinsichtlich der Bestimmungen, dass nicht mehr als die halbe Bauplatzbreite bebaut werden darf abweichen;

Die Gründe, die für die Abweichungen sprechen, überwiegen.

zu II.)

Gemäß § 81 Abs. 6 ist folgende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:

-   Der Neubau darf vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen abweichen;

Begründung

(…)“

3.2. Mit dem ebenso beschwerdegegenständlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.05.2019, GZ MA37/..., wurde im Spruchpunkt I.) die beantrage Baubewilligung erteilt und in Spruchpunkt II die Gehsteigauf- und –überfahrt bekanntgegeben. Der beschwerdegegenständliche Bescheid lautet im Spruch auszugsweise wie folgt:

I.) Baubewilligung

Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit § 54 BO, und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), und auf Grund der mit Bescheid vom 21.03.2019, GZ: BV ...- ... - erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69, 81 Abs. 6 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Auf der gegenständlichen Liegenschaft werden durch diverse Geländeanschüttungen straßenseitig acht Kleinhäuser zur Schaffung von insgesamt 12 Wohneinheiten in offener Bauweise sowie wird im hinteren Bereich des Grundstückes eine Wohnhausanlage mit insgesamt fünfzehn Wohneinheiten errichtet.

Die erforderlichen Einlagerungsräume sowie der Kinderwagenabstellraum werden im Kellergeschoß der Wohnhausanlage geschaffen. Der Raum zum Abstellen von Fahrrädern befindet sich ebenfalls in jenem Kellergeschoß sowie zusätzlich in der Tiefgarage der Wohnhausanlage..

Anfallendes Niederschlagswasser sowie Schmutzwässer werden in den unterirdisch neu angelegten Retensionsbecken, welche sich zwischen den Kleinhäusern und der Wohnhausanlage befinden, abgefangen und in das öffentliche Kanalnetz im Bereich AL.-gasse abgeleitet.

Der erforderliche Kleinkinderspielplatz befindet sich zwischen den Kleinhäusern und der Wohnhausanlage.

Der Müllplatz wird straßenseitig an der Fassadenfront AL.-gasse errichtet.

Straßenseitig wird zudem gegen die öffentliche Verkehrsfläche an der Baulinie zur AL.-gasse im Bereich der rechten Grundgrenze eingefriedet und im Bereich der linken Grundgrenze eine Zufahrt für die Feuerwehr sowie zur neu errichteten Tiefgarage mit zwanzig Pflichtstellplätzen, welche sich im hinteren Teil der Liegenschaft befindet, errichtet.

Der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von zwanzig (20) Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen.

  •  Sämtliche zwanzig (20) Stellplätze werden auf dem gegenständlichen Bauplatz geschaffen.

II.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt

(…)

Begründung

(…)“

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit Schreiben vom Juni 2019 dem Verwaltungsgericht Wien vor, worin zu den Beschwerdeausführungen nicht Stellung genommen wurde.

6. Die Beschwerden wurden der Bauwerberin zur Kenntnisnahme samt Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme sowie Beantragung einer mündlichen Verhandlung binnen einer Woche übermittelt. Die Bauwerberin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit nicht Gebrauch.

7. Dem Verwaltungsgericht Wien erwuchsen mit der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.11.2019, GZ VGW-111/067/1237/2019-13 u.a., hervorgekommenen Behördenpraxis hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden der Bezirksvertretungen, Bauausschüsse, Bedenken, ob der hier beschwerdegegenständliche Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, an die Verfahrensparteien wirksam erlassen wurde. Dies wurde beiden belangten Behörden zur Kenntnis gebracht und wurden diese aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.

7.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gab folgende Stellungnahme ab:

„Der Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 08.05.2019, Zl. MA37/..., wurde automationsunterstützt erstellt, digital amtssigniert, ausgedruckt und in Papierform an die Bescheidadressaten/innen versandt.

Der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 21.03.2019, Zl. BV ... über die Bewilligung von Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 BO wurde automationsunterstützt erstellt und vom Bauausschussvorsitzenden eigenhändig unterfertigt, sodann vervielfältigt und in Papierform zusammen mit dem Baubewilligungsbescheid an die Bescheidadressaten/innen versandt.

Sowohl auf den im Papierakt aufliegenden Urschriften der Bescheide als auch jenen, den Verfahrensparteien übermittelten Ausfertigungen, sind die in Maschinenschrift abgedruckten Name des jeweils Genehmigenden eindeutig erkennbar und daher eine Zuordnung der Schriftstücke zu den jeweils erlassenden Behörden zweifelsfrei möglich.

Ein Vergleich der dem Verwaltungsgericht Wien im Original vorliegenden und den Verfahrensparteien im Wege der Akteneinsicht zugänglichen Urschriften mit den versandten Bescheidausfertigungen belegt die vollständige Übereinstimmung der jeweiligen Schriftstücke.

Weder die belangte Behörde noch die nunmehrigen Beschwerdeführer/innen, welche umfangreiches inhaltliches Beschwerdevorbringen erstattet haben, hegen Zweifel an der rechtskonformen Zustellung und damit der Erlassung der gegenständlichen Bescheide.

Eine Beeinträchtigung von Schutzinteressen der Verfahrensparteien in Hinblick auf die Authentizität der zugestellten Bescheidausfertigungen ist nicht erkennbar.

Der Bauausschussbescheid bildet zusammen mit der Baubewilligung eine normative Einheit und ist als solcher nicht selbstständig anfechtbar. Die digitale Signierung mittels Amtssignatur entfaltet daher Wirkung auf beide Bescheide.

Mangels Zweifel an der Echtheit der gegenständlichen Bescheide und aufgrund der betreffend die Formalvoraussetzungen der Bescheidausfertigungen kritiklosen Einlassung der Beschwerdeführer/innen in das Rechtsmittelverfahren kann die belangte Behörde den vom Verwaltungsgericht Wien geäußerten Bedenken nicht beitreten.“

7.2. Der Vorsitzende des Bauausschusses übermittelte ein Scheiben worin ausgeführt ist, der Bauausschuss habe seinen im Original unterfertigten Bescheid samt vorgelegten Akt nach der Sitzung des Bauausschusses an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur weiteren Behandlung übermittelt. Unter einem wurden Kopien des Bescheides des Bauausschusses sowie ein Auszug aus dem Postausgangsbuch der Bezirksvertretung für den ... Bezirk in Kopie vorgelegt.

8. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Beilagen und Unterlagen und insbesondere nach Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Behördenakt sowie nach Einsicht in das offene Grundbuch hat das Verwaltungsgericht Wien in der Beschwerdesache folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

8.1. Mit Eingabe vom 14.09.2016 begehrte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung auf der projektgegenständlichen Liegenschaft EZ 6... KG ..., mit der Liegenschaftsadresse AL.-gasse 102. Die projektgegenständliche Liegenschaft steht im grundbücherlichen Eigentum der Bauwerberin.

8.2. Frau H. ist Eigentümerin der im Westen an die projektgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft EZ 4... KG ... mit der Liegenschaftsadresse AL.-gasse 104. Frau C. B. und Frau A. B. sind Eigentümerinnen der im Osten an die projektgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft EZ 3... KG ... mit der Liegenschaftsadresse AL.-gasse 100. Herr L., Frau Mag.a N. und Herr Mag. J. sind Eigentümer der an projektgegenständliche Liegenschaft getrennt durch die AL.-gasse gegenüberliegenden Liegenschaft EZ 1... KG ... mit der Liegenschaftsadresse AL.-gasse 95. Herr AI., Frau Q., Frau U., Frau AC., Herr DI E., Frau E., Herr Ing. AG., Herr AA., Herr DI AE., Frau AK., Herr W., Frau Y., Frau S. und Frau P. sind Eigentümer der an projektgegenständliche Liegenschaft im Norden-Westen unmittelbar angrenzende Liegenschaft EZ 5... KG ... mit der Liegenschaftsadresse AO.-Gasse 99.

Die Beschwerdeführer haben gegen das projektgegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben.

8.3. In der Sitzung der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, am 21.03.2019, wurden die von der Bauwerberin beantragten Ausnahmen bzw. Abweichungen beschlossen und sodann der in Punkt I.3.1. auszugsweise wiedergegebene Bescheid -- ausweislich der vorgelegten Papieraktenlage des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, -- datiert mit 21.03.2019, vom Vorsitzenden des Bauausschusses, Herrn Dr. Dr. D. AX., unter Beisetzung seines Namens in Blockschrift gefertigt. Der Bescheid des Bauausschusses war nicht mit einer Amtssignatur versehen.

Dieser vom Vorsitzenden des Bauausschusses eigenhändig unterfertigte Bescheid wurde vervielfältigt und sodann in Papierform gemeinsam mit dem Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.05.2019, den Bescheidadressaten zugestellt.

8.4. Der Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, weist ausweislich des vorgelegten Papieraktes einen mit 08.05.2019 datierten Bescheid aus, welcher mittels Textverarbeitung geschrieben ist und eine handschriftliche Datumseinfügung aufweist. Bei der Fertigungsklausel „für den Abteilungsleiter“ dieses Bescheides ist neben der Namhaftmachung „DI AY.“ der handschriftliche Unterschriftszug beigesetzt.

Im ebenso vorgelegten elektronischen Akt liegt der mit 08.05.2019 datierter Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, ein, welcher (in Anschluss an die Zustellverfügung: „Ergeht an“) bei der Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ die Namhaftmachung „DI AY.“ aufweist, ein handschriftlicher Unterschriftszug ist hier nicht beigesetzt, jedoch in Anschluss an die Zustellverfügung – neben dem Wappen der Stadt Wien und einem Hinweis auf Amtssignierung – den Vermerk enthält

„Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Information zur Prüfung des elektronischen Siegels

bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:

https://www.wien.gv.at/amtssignatur“

Das dargestellte Wappen mit Hinweis auf Amtssignierung korrespondiert mit der in der genannten Internetadresse (gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG) dargestellten Bildmarke bzw. dem Aussehen der Amtssignatur der Stadt Wien.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 71/2018, lauten auszugsweise:

Ansuchen um Baubewilligung
§ 60.

(1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a)

Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.

b)

bis j)                 (...)

(2) und (3) (...)“

Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
§ 69.

(1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf

1.

die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,

2.

an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,

3.

das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und

4.

die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.

(2) Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar

1.

eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,

2.

eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,

3.

der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder

4.

der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.

(3) Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.

(4) Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.

(5) Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“

Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81.

(1) bis (5) (…)

(6) Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.

(7) (…)“

Wirkungskreis des Magistrates
§ 132.

(1) Dem Magistrat obliegt, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde.

(2) (…)“

Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen

§ 133.

(1) Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge

1.

auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 und 119 Abs. 6;

2.

auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b.

(2) Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende des Bauausschusses hat die Bescheide zu unterfertigen.

(4) Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Abs. 1 Z 1.

(5) Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen gemäß § 63 Abs. 1 lit. a belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.

(6) Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der §§ 7a Abs. 5, 69 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 oder 119 Abs. 6, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stellt, ohne dass sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, bzw. wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.

(7) Vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 entschieden wird, ist eine abgesonderte Beschwerde (§ 136 Abs. 1) nicht zulässig. Die Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stützt. Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird.“

Parteien
§ 134.

(1) und (2) (...)

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

(4) bis (7) (...)“

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a)

Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b)

Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)

Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)

Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)

Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f)

Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

(2) Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

(3) Emissionen gemäß Abs. 1 lit. f sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden.“

3. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

Erledigungen
§ 18.

(1) und (2) (…)

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) (…)“

4. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2018, lauten auszugsweise:

Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur
§ 19.

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“

Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20.

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

III.1.1. Zur Beschwerde ist eingangs allgemein anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. Geuder, Bauordnung für Wien (2013), 507 oder etwa VwGH vom 24.06.2009, Zl 2007/05/0018). Die Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 25.09.2012, Zl 2010/05/0142 mwN). Ebenso wie die bisherige Berufungsbehörde darf das Verwaltungsgericht eine Prüfungsbefugnis nur in jenem Bereich ausüben, in dem keine Präklusion eingetreten ist, weil insoweit durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Änderung ersichtlich ist.

1.2. In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer Nachbarn der projektgegenständlichen Liegenschaft sind, rechtzeitig Einwendungen – auch hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Bauausschusses fallenden Angelegenheiten – erhoben und Parteistellung erworben haben. Als Partei des beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahrens haben sie auch einen Anspruch auf wirksame Zustellung der das Verfahren bei den belangten Behörden beendenden Bescheide.

Die Bauwerberin beantragte mit beschwerdegegenständlichem Projekt die Bewilligung von Abweichungen gemäß § 69 und § 81 Abs. 6 BO für Wien. Die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber obliegt der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde, dessen Ausschussvorsitzender den schriftlichen Bescheid zu unterfertigen hat (§ 133 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 BO für Wien). Im Übrigen liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben beim Magistrat der Stadt Wien (§ 132 Abs. 1 BO für Wien). Vor der erstinstanzlichen Bewilligung von solchen Abweichungen durch den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach § 133 Abs. 1 Z 1 BO für Wien entschieden wird, ist eine abgesonderte Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien nicht zulässig. Die Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung (des Magistrats der Stadt Wien) verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach § 133 Abs. 1 Z 1 (des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung) stützt (§ 133 Abs. 7 BO für Wien).

1.3. Bescheidmäßige schriftliche Erledigungen bedürfen einerseits einer internen Willensbildung (Genehmigung) und andererseits einer Bekanntgabe der Erledigung nach außen durch entsprechende Ausfertigung.

1.3.1. Was die interne Genehmigung betrifft, ist entsprechend § 18 Abs. 3 AVG die schriftliche Erledigung vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.

Sowohl der Bescheid des Bauausschusses als auch der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurden intern in Papierform (bzw. nicht „nur“ elektronisch) erstellt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 18 Rz 8). Beide Bescheide wurden unter Beisetzung des jeweiligen Namens sowie Unterschrift handschriftlich genehmigt bzw. von der Vorsitzenden des Bauausschusses unterfertigt. Weiters liegt im Behördenakt ein mit Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien ein.

1.3.2. Die Ausfertigung einer internen Genehmigung regelt § 18 Abs. 4 AVG. Nach dessen zweiten Satz müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein – solche Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Dagegen haben entsprechend dem dritten Satz des § 18 Abs. 4 AVG sonstige Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 genehmigt worden ist.

Dadurch sind mehrere Möglichkeiten eröffnet, eine Erledigung formwirksam nach außen treten zu lassen, wobei der grundlegende Unterschied in der Form der Ausfertigung – elektronisches Dokument oder Papierform – zu sehen ist. Eine Erledigungsausfertigung die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid. Es handelt sich dabei um wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des „Bescheides“) führt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 18 Rz 14 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Was nun die Erledigung des Bauausschusses betrifft, steht in der Beschwerdesache fest, dass diese weder in Form eines elektronischen Dokumentes noch als Ausdruck von elektronischen Dokumenten mit Amtssignatur oder Kopien davon ausgefertigt wurden. Die Erledigung des Bauausschusses wurde den Beschwerdeführern (mit der Erledigung des Magistrats der Stadt Wien) konventionell als Papierausfertigung übermittelt.

Eine solche Ausfertigung hat die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung, sofern diese nicht in anderer zulässiger Form – etwa Beglaubigung durch die Kanzlei – gefertigt wird (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 18 Rz 23 f mwN).

Dabei steht fest, dass an die Beschwerdeführer eine Vervielfältigung eines Bescheides zugestellt wurde, die keine eigenhändige Unterschrift der Vorsitzenden des Bauausschusses und keine kanzleimäßige Beglaubigung aufweist.

Auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, welcher zufolge die von der Vorsitzenden des Bauausschusses unterfertigte interne Erledigung vervielfältigt und diese sodann den Beschwerdeführern übermittelt wurde, welche die Unterschrift der Bauausschussvorsitzenden samt deren in Blockbuchstaben angeführten Namen aufweist, genügt dies nicht den an eine Papierausfertigung gestellten Anforderungen interner Erledigungen: Denn das Kriterium der „Unterschrift des Genehmigenden“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG für Erledigungsausfertigungen erfordert eine originale und nicht bloß einen vom eingescannten Original angefertigten Ausdruck oder eine im Faxweg kopierte Unterschrift (VwGH vom 11.11.2013, Zl 2012/22/0126).

Damit erweisen sich die den Beschwerdeführern zugegangenen Ausfertigungen des intern genehmigten Bescheides des Bauausschusses nicht als eine dem Gesetz entsprechende bescheidmäßige Erledigung. Dem den Beschwerdeführern zugestellten Schreiben mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid. Über die Bewilligung der beantragten Abweichungen von § 69 und § 81 Abs. 6 BO für Wien wurde folglich gegenüber den Beschwerdeführern nicht entschieden bzw. kein wirksamer Bescheid erlassen, und die Beschwerden gegen den Bescheid des Bauausschusses erweisen sich daher als unzulässig.

Zu dem vom Magistrat der Stadt Wien ins Treffen geführte Argument, die Amtssignatur des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien entfalte Wirkung für beide Bescheide (somit auch für den Bescheid des Bauausschusses) ist anzumerken, dass zwar zutreffenderweise – wie vorgebracht – Beschwerden gegen Bescheide des Bauausschusses nur mit Beschwerden gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligungen verbunden werden können (§ 133 Abs. 7 BO für Wien). Die genannte Bestimmung enthält jedoch keine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung. Zudem sind sowohl der Magistrat der Stadt Wien als auch die Ausschüsse der Bezirksvertretungen jeweils eigene Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Die von diesen beiden Behörden erlassenen Bescheide haben den für eine wirksame Bescheiderlassung geltenden gesetzlichen Vorgaben für Bescheidausfertigungen (jeweils selbst) zu entsprechen. Für eine Erstreckung der Wirkung der Amtssignatur des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien auf die Bescheide des Bauausschusses finden sich keine gesetzlichen Anhaltspunkte.

Was nun die Erledigung des Magistrats der Stadt Wien betrifft steht in der Beschwerdesache fest, dass diese intern konventionell durch Unterfertigung der Urschrift durch den Genehmigenden und unter Beisetzung seines Namens gefertigt wurde. Im Behördenakt liegt dazu auch ein mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument ein, welches den Beschwerdeführern zugeleitet und wirksam erlassen wurde. Dieser Bescheid war jedoch zu beheben: Denn gemäß § 133 Abs. 7 BO für Wien hätte der Magistrat der Stadt Wien seinerseits die Bewilligung des beantragten Bauvorhabens erst erteilen dürfen, wenn eine bescheidmäßige erstinstanzliche Bewilligung der beantragten Abweichungen vom Bauausschuss erteilt worden wäre. Weil – wie in der vorliegenden Verfahrenskonstellation – über die Bewilligung der beantragten Abweichungen seitens des Bauausschusses gegenüber den Beschwerdeführern jedoch noch nicht wirksam entschieden bzw. der Bauausschussbescheid nicht wirksam gegenüber den Beschwerdeführern erlassen wurde, wäre der Magistrat noch nicht zur Entscheidung über die Baubewilligung befugt gewesen.

Die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Baubewilligungsverfahren; Bauausschuss; Erledigung; Bescheid; interne Genehmigung; Ausfertigung; Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.067.8161.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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