TE Lvwg Beschluss 2020/4/29 VGW-101/014/15094/2019

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §59 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
FPolG Wr 2015 §19 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.10.2019, Zahl MA 36-..., betreffend feuerpolizeilichen Auftrag gemäß Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015), den

B E S C H L U S S

gefasst:

Der Bescheid vom 21.10.2019, Zahl MA 36-..., wird aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

B E G R Ü N D U N G

Mit Bescheid vom 21.10.2019 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, dem Eigentümer des Hauses C.-gasse, Wien, Herrn A. B. gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 den Auftrag, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die brandgefährlichen Stoffe aus dem Stiegenhaus und den zugehörigen Gängen sowie vom Dachboden zu entfernen und die leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände aus dem Stiegenhaus und den zugehörigen Gängen, Kellergängen und dem Dachboden dieses Hauses zu entfernen; aus dem Dachboden seien jedenfalls auch alle 25% der Bodenfläche übersteigenden Lagerungen zu entfernen.

Weiters seien in den Wohnungen auf betreffender Adressen die leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände soweit zu entfernen, dass ein Fluchtweg im Gangbereich der Wohnungen von mindestens 0,80 m lichter Durchgangsbreite und in den Räumen von mindestens 0,6 m frei gehalten werde und es dürften begrenzend zu den Fluchtwegen keine leicht umzuwerfenden oder leicht zu verschiebenden Gegenstände abgestellt werden.

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Definition eines brandgefährlichen Stoffes im Sinne des § 2 WFPolG sowie der Gesetzesbestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 und § 19 WFPolG an, es sei bei einer am 25.6.2019 durchgeführten Erhebung festgestellt worden, dass im Stiegenhaus und den zugehörigen Hausgängen brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtwege einengende Gegenstände abgestellt gewesen. Davon habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.6.2019 informiert. Bei der Nachüberprüfung am 24.9.2019 sei festgestellt worden, dass im Stiegenhaus und den zugehörigen Hausgängen nach wie vor große Mengen an unzulässigen Lagerungen vorgefunden worden seien, wobei mache Bereiche aufgrund dessen nicht zugänglich gewesen seien.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde in seinem subjektiven Recht auf Unterbleiben eines feuerpolizeilichen Auftrages mangels gesetzlicher Voraussetzungen hiezu verletzt und führt aus, dass der Bescheid nicht in Einklang mit § 59 AVG stehe, da sowohl Spruch als auch Bescheidbegründung lediglich die verba legalia in „zirkulärer“ Weise wiedergäben. Der Beschwerdeführer übersehe nicht, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches nicht überspannt werden dürften (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 31.3.2009, 2007/10/0301) und sei sich auch bewusst, dass in erster Linie der maßgebliche Wortlaut des Spruches zur Interpretation heranzuziehen sei, daneben aber auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden dürfe, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedürfe (vgl. VwSlg. 7869A/1970). Das Kriterium an der Bestimmtheit des Spruches sei im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung nicht erfüllt. Es lasse sich auch aus der Begründung des Bescheides nicht erschließen. Eine nähere Beschreibung dessen

a) welche Gegenstände, b) wo aufgestellt wären c) und warum diese brandgefährlich bzw. leicht umzuwerfen, leicht zu verschieben oder den Fluchtweg einengend wären, fehle. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, welche Gegenstände gelagert sein sollen und er daher wegzuräumen habe. Weiters sei für ihn auch nicht erkennbar, warum Gegenstände, die allenfalls weggeräumt werden sollten, brandgefährlich sein sollen.

Zu einer Lagerung (von Gegenständen) in den Wohnungen seien keinerlei Feststellungen getroffen worden. Die Verfügung im Hinblick auf die Wohnungen sei daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig weil die Beseitigung von Gegenständen aufgetragen werde, deren Vorhandensein nicht festgestellt worden sei.

Bezüglich der beanstandeten Lagerungen im Stiegenhaus/Dachboden führt der Beschwerdeführer aus, dass keine Lagerungen in den oberen Stockwerken vorlägen. Gelagert werde Geschirr, Hausrat, Gewand, Wäsche, Möbel, Bücher, Keramikziersachen, Kunststofffenster und Glasbausteine. Dies alles sei in Nischen gelagert. Diese Gegenstände seien nicht brandgefährlich im Sinne des § 2 Z 5 WFPolG, allenfalls handle es sich hiebei um leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände, deren Lagerung im Verlauf von Fluchtwegen nicht gestattet sei (§ 6 Abs. 2 WFPolG). Tatsächlich würden aber keine Fluchtwege eingeschränkt, weil die Lagerung einerseits in Nischen erfolge und andererseits die Durchgangsbreite sowieso auf den Stiegen
1, 2 m und im Gangbereich 1,5 m betrage.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und übermittelte den Akt MA 36-... dem Verwaltungsgericht.

Diesem Administrativakt liegt ein Mitteilung eines Anrainers des Beschwerdeführers vom 16.5.2019 an die Stadtverwaltung „im Sinn des Brandschutzes“ zugrunde, wonach Hausflur, alle Stockwerke und auch der Dachboden des Hauses, C.-gasse „vermüllt“ wären.

Daraufhin erfolgte am 25.6.2019 eine feuerpolizeiliche Überprüfung des Objektes C.-gasse durch die belangte Behörde, die den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.6.2019 davon in Kenntnis setzte, dass am Vortag im Stiegenhaus und den Hausgängen brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände im umfangreichen Ausmaß in Form von Kartonagen, Lebensmitteln, Holzbrettern, einem Abfallcontainer, Möbelteilen, Papier, Kunststoffgebinden, Flaschen abgestellt waren sowie die Wohnungen aufgrund der Lagerungen nicht kontrollierbar waren, ebenso nicht der Dachboden und der Keller. Gleichzeitig forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Beseitung der feuerpolizeilichen Übelstände auf.

Mit Schreiben vom 15.7.2019 replizierte der Beschwerdeführer, dass der Aufforderer in etlichen Behauptungen übertreibe, so sei die Fenstnische im ersten Stock bis auf eine Platte leer. Marmeladengläser, Gulaschdosen usw. hätte er in Aktionen verbilligt gekauft. Die Behauptung, alles sei Müll, sei in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Die oberen Fensternischen würden von ihm getrennt und entsorgt werden. Er ersuche um Zeit und Geduld, da die Betrauung einer Räumungsfirma komme aus Kostengründen nicht infrage komme; außerdem leide er an argen Fußschmerzen.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid.

Diese Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Administrativakt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Feuerpolizei in Wien
(Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015) lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Verhütung von Bränden sowie die Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrs-wesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

5. brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;

Überprüfungen

§ 4. (1) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.

(2) Jede verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Behördenorganen auf deren Verlangen den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das Befahren befestigter Flächen mit Messfahrzeugen sowie die Durchführung von Messungen zu gestatten, die Überprüfung zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Brennstoffart und -menge zu erteilen. …

….

2. Abschnitt
Verhütung von Bränden

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

§ 6. (1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

(4) Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

…“

§ 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016) normiert bezüglich Dachböden:

„§ 2. (1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.

(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe nicht gelagert werden. Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen schwer brennbaren Kästen oder Kisten fällt nicht unter dieses Verbot.

(3) Vom Verbot nach Abs. 2 ist die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen, wenn die Umgebung der Abgasanlagen bis zu einer Entfernung von mindestens 1 m von jeder Lagerung freibleibt und die Beschaffenheit der Abgasanlagen sowie die bauliche Ausstattung der Dachböden gewährleisten, dass im Brandfall eine Gefährdung der im Haus befindlichen Personen sowie der Nachbarschaft nicht eintritt. § 10 Abs. 3 gilt für derartige Lagerungen sinngemäß.

(4) Das flächenmäßige Ausmaß der Lagerungen auf Dachböden darf ein Viertel der Gesamtnutzfläche des jeweiligen Dachbodenraumes nicht überschreiten.

(5) Lagerungen auf Dachböden müssen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen nicht so vorgenommen werden, dass die Brandbekämpfung erschwert wird.

(6) Abgasanlagen, Abluftanlagen, Luftleitungsanlagen und Dachbodenfenster sind von Lagerungen freizuhalten und müssen jederzeit ungehindert zugänglich sein.“

Verwaltungspolizeiliche Aufträge haben die Bestimmtheitserfordernisse des § 59 Abs. 1 AVG zu erfüllen. Die hinreichende Bestimmtheit ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Ein Bescheid ist gemäß § 59 Abs. 1 AVG dann hinreichend bestimmt, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahme auftreten können (vgl.

VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088; 11.12.2009, 2007/10/0185, mwN). Bei einem feuerpolizeilichen Entfernungsauftrag darf demnach kein Zweifel darüber bestehen, was wo im Detail beseitigt werden soll.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte festgelegt und sind diesbezügliche Ausnahmen strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder wenn sie Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 1.10.2014, Ro 2014/03/0076; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.1.2016, Ra 2015/08/0171; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 28.5.2016, Ra 2016/20/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 14.12.2016, Ro 2016/19/0005; 19.1.2017, Ro 2014/08/0082; 31.1.2017, Ra 2015/03/0066; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 22.6. 2017, Ra 2017/20/0011; 13.9.2017, Ro 2016/12/0024; 21.11.2017, Ra 2016/05/0025; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116; 28.2.2018, Ra 2016/04/0061).

Das Verwaltungsgericht erachtet im Beschwerdefall die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachstehenden Gründen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung für gerechtfertigt:

Weder im Spruch noch in der Bescheidbegründung oder im vorgelegten Behördenakt finden sich konkrete Feststellungen dazu welche einzelnen Stoffe (Gegenstände; falls in Vielzahl vorhanden welche Menge) als brandgefährlich festgestellt wurden und worauf sich diese Beurteilung gründet. Ferner fehlen Angaben dazu, in welchen konkreten Gebäudeabschnitten (es fehlen Stockwerkangaben) die beanstandeten Stoffe lagern. Unklar ist, welche konkreten Gegenstände (bei Vielzahl welche Menge) auf welchen näher zu bezeichnenden Fluchtwegen/Gängen/ Kellergängen bzw. in welchen Wohnungen bzw. auf dem Dachboden als leicht umzuwerfen/leicht zu verschieben/ den Fluchtweg einengend vorgefunden wurden, vielmehr ergibt sich aus der Aufforderung vom 26.6.2019, dass bei der feuerpolizeilichen Überprüfung Dachboden und Wohnungen nicht besichtigt wurden.

Auch bedarf es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den näher zu bezeichnenden Gegenständen um brandgefährliche Stoffe handelt, der Zuziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen, über solche verfügt die belangte Behörde als zuständige Fachabteilung des Magistrates der Stadt Wien. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass nur eine vollständige Befundaufnahme sowie nachvollziehbare Schlussfolgerungen ein schlüssiges Gutachten zu begründen vermögen.

Gegenständlich wurden Ermittlungen, die die belangte Behörde rascher und kostengünstiger durchzuführen vermag, unterlassen bzw. nur ansatzweise durchgeführt, damit diese (im Sinne einer Delegierung) vom Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Eine Zurückverweisung ist daher im Sinne der oben zitierten Judikatur gerechtfertigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zurückverweisung; feuerpolizeilicher Auftrag; Spruch; Bestimmtheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.014.15094.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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