TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/2 VGW-101/042/8698/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolG Wr 2015 §2 Z5
FPolG Wr 2015 §6
FPolG Wr 2015 §11 Abs2 litb
FPolG Wr 2015 §11 Abs2 litd
FPolG Wr 2015 §19 Abs3
AVG §59 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.5.2019, Zl. MA 36-..., betreffend Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG) zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Der Magistrat der Stadt Wien erteilt gemäß § 19 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015) der A. Ges.m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Verwalterin des Gebäudes Wien, B.-gasse, den Auftrag, binnen eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides die brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden und den Fluchtweg einengenden Gegenstände in Form von 2 Altpapiercontainern aus dem Hausgang binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheids zu entfernen.

Weiteres ergeht der Auftrag den die zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor situierten Kinderwagen und das ebenfalls in diesem Bereich situierte Fahrrad binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen."

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der Magistrat der Stadt Wien erteilt gemäß § 19 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015), LGBI. für Wien Nr. 14/2016, in der derzeit geltenden Fassung, der Verwaltung Gebäudes Wien, B.-gasse, den Auftrag, binnen eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides die brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden und den Fluchtweg einengenden Gegenstände in Form von 4 Altpapier- und 3 Restmüllcontainern aus dem Hausgang zu entfernen.

Weiteres ergeht der Auftrag die drei Fahrräder und den Kinderwagen aus dem Hausgang bzw. die beiden Metallgestelle vom Stiegenpodest binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Begründung

Bei amtlichen Erhebungen durch die Magistratsabteilung 36 am 26. März 2019 und 16. Mai 2019 wurde festgestellt, dass im Stiegenhaus und dem Hausgang brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände im Ausmaß abgestellt waren. Der Verursacher konnte nicht festgestellt werden.

Der Sachverhalt wurde daher der Hausverwaltung des Gebäudes mit Schreiben vom 29. März 2019 zur Kenntnis gebracht.

Im Sinne des § 2 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015), LGBI. für Wien Nr. 14/2016, in der derzeit geltenden Fassung, ist:

brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen.

Gemäß § 6 Abs. 1 des WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

Gemäß § 6 Abs. 3 des WFPolG 2015 dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gänqen Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

Gemäß § 19 Abs. 1 des WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, von der Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, von deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

Abs. 2: Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

Abs. 3: Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

Die Behörde war daher gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 verhalten, den Auftrag zur Beseitigung des feuerpolizeilichen Übelstandes zu erteilen.

Die gestellte Frist ist nach Art und Beschaffenheit des Übelstandes angemessen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Mit dem Bescheid wird der Hausverwaltung entsprechend den Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 aufgetragen, binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides 4 Altpapier und 3 Restmüllcontainer aus dem Hauseingang zu entfernen. Weiters sollen binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides Fahrräder und Kinderwägen aus dem Hausgang bzw. die beiden Metallgestelle vom Stiegenpodest entfernt werden.

Wir ersparen uns an dieser Stelle die Begründung des Bescheides nochmals anzuführen und halten wie folgt fest:

Altpapier und Restmüllcontainer:

Im gegenständlichen wunderschönen Altbau sind sämtliche Erdgeschossflächen mit Ausnahme der Gänge und des Hauseinganges vermietet. Es besteht daher derzeit keine Möglichkeit, die genannten Container wo anders zu platzieren.

Die Schaffung eines Raumes im EG ist daher nur mit Zustimmung der Mieter zu erzielen und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Teilkündigung von vermieteten Flächen, welche aber sicherlich bei voller Ausnutzung des Rechtsweges mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Es ist daher in diesem Punkt die Frist jedenfalls nicht ausreichend und es wäre auch zu überprüfen, ob es andere Wege der Sicherung gibt. W ir werden auch diesbezüglich jedenfalls den Antrag auf Lagerung im öffentlichen Bereich zu stellen haben, sind uns aber auch da ziemlich sicher, dass wir keine Zustimmung seitens der Stadt Wien zum permanenten Abstellen der Müllcontainer vor dem Haus bekommen werden.

Fahrräder und Kinderwagen

2 der 3 Fahrräder und der Kinderwagen sind in einem Gangbereich abgestellt, der keinesfalls zu Fluchtzwecken dient, da es sich hierbei nur um den Zugang zum Keller bzw. eine tote Nische hinter dem Aufzug handelt. Weder die beiden Fahrräder noch der Kinderwagen sind leicht verschiebbar, da diese angekettet sind und auch nicht in einem Fluchtwegbereich abgestellt wurden.

Metallgestelle

Die beiden Metallgestelle sind Bestandteile des Hauses seit dessen Bestehen und unserer Meinung nach vom Objektschutz mitumfasst. Diese fixen Gestelle dienten einst zum zwischenzeitlichen Abstellen der Kohlekübel auf dem Weg in die oberen Stockwerke.

Diese Gestelle mögen zwar geringfügig den Fluchtweg verringern, andererseits geben die aber den, durch den Rauch flüchtenden Bewohnern vielleicht die Möglichkeit sich daran anzuhalten und auch sich daran zu orientieren, wo sie sich gerade befinden. Die Forderung nach deren Entfernung ist daher nicht nur lächerlich sondern auch kontraproduktiv.

Aus den genannten Gründen beantragen wir daher wie folgt:

1. Der Bescheid vom 23.5.2019 möge wegen der Unmöglichkeit der Einhaltung der Frist des Spruches bzw. wegen Unmöglichkeit der Schaffung neuer Stellflächen für die Müllcontainer aufgehoben werden.

2. Der Bescheid möge auch hinsichtlich der weiteren Spruchteile bezüglich der Fahrräder, Kinderwägen und Metallgestelle aufgehoben werden, da diese keinen Fluchtweg verstellen.

3. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erhebung des Sachverhaltes und Feststellung der betroffenen Mieter an die Behörde 1. Instanz zurück verwiesen werden.

4. Wir beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie einen Lokalaugenschein in Wien, B.-gasse zur Prüfung der Situation vor Ort.

Wir gründen diese Anträge auf alle nur erdenklichen Rechtsgrundlagen, und behalten uns die weitere Antragstellung und Zeugenbekanntgabe ausdrücklich vor.

Die Pauschalgebühr wurde unter einem an das Finanzamt zur Anweisung gebracht.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.3.2019 zur Beseitigung feuerpolizeilicher Überstände aufgefordert worden ist. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt:

„Anlässlich einer feuerpolizeilichen Überprüfung im Objekt in Wien, B.-gasse, am 26. März 2019 durch die Magistratsabteilung 36 wurde Folgendes festgestellt:

Im Stiegenhaus und des Hausgängen waren brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende und den Fluchtweg einengende Gegenstände in Form von zwei Altpapier-containern, drei Restmüllcontainern, zwei Fahrrädern, eines textilen Kinderwagenaufsatzes, Blumentöpfen und Plastiksäcken abgestellt. Zudem waren an zwei Stiegenpodesten, den Fluchtweg einengende, Metallgestelle angebracht.

Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) dar.

Sie werden daher aufgefordert, die Vorgefundenen brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden und den Fluchtweg einengenden Gegenstände unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und uns darüber Mitteilung zu erstatten bzw. uns entsprechende Nachweise zu übermitteln.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, wird Ihnen nach jetzigem Ermittlungsstand des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 mittels Bescheid der Auftrag erteilt werden den oben genannten Übelstand zu beseitigen.

Sie haben die Möglichkeit zum oben angeführten festgestellten Sachverhalt innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Ihre Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung von der Behörde mitberücksichtigt.

Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, so ist diese bei uns einzubringen. Die schriftliche Stellungnahme kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Sie können auch zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen:

Datum                              Zeit                               Stiege/Stock/Zimmer Nr.

17. April 2019          8.30 -9.00 Uhr          3/3/346

Für den Fall, dass Sie den Termin für die mündliche Erörterung des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht wahrnehmen können, ersuchen wir Sie, sich mit uns zwecks Vereinbarung eines neuen Termins telefonisch in Verbindung zu setzen.

Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z. B.
einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen
Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine
Ziviltechnikerin) vertreten lassen,

- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch
seine/ihre Bürgerkarte nachweist,

- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder

durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen

und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder

- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bitte bringen Sie zur mündlichen Erörterung diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des WFPolG 2015 eine Verwaltungsübertretung darstellen, welche mit einer Geldstrafe von bis zu 21.000 Euro geahndet werden können.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.11.2019 aufgefordert, ein Amtssachverständigengutachten zur Frage der Breite der Fluchtwege, der Art und des Ausmaßes der durch die gegenständlichen in den Gängen aufgestellten Gegenstände ausgehenden Gefahren, sowie der allfälligen Möglichkeiten, diesen Gefahren durch Auflagen (etwa die Auflage der Schaffung von Schutzvorrichtungen, um das Umfallen von Gegenständen, wie etwa Fahrrädern, zu verhindern, bzw. die Schaffung von Fahrradaufhängevorrichtungen, welche die durch Fahrräder bewirkte Behinderung des Gehbereichs ausreichenden minimieren), zu erstellen.

In Entsprechung dieses Auftrags wurde dem erkennenden Gericht ein von Herrn Amtssachverständigen Dipl. Ing Dr. C. verfasstes Amtssachverständigengutachten vom 6.12.2010 vorgelegt, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:

„Zur übermittelten Anfrage vom 18. November 2019 darf zu den im Bescheid der MA 36 vom 23. Mai 2019 angeführten Gegenständen aus feuerpolizeilicher Sicht Folgendes mitgeteilt werden:

4 Altpapier- und 3 Restmüllcontainer: In Altpapiercontainern befinden sich in der Regel leicht entzündliches Papier und Kartonagen. Auch in Restmüllcontainern befinden sich erfahrungsgemäß leicht brennbare Stoffe (wie z.B. Müllsäcke, diverse Kunststoffe, Textilien). Die Lagerungen in Altpapier - und Restmüllcontainern sind daher grundsätzlich als brandgefährlich einzustufen. Wie auf dem in der Beilage des Bescheides befindlichen Foto ersichtlich, waren die Müllbehälter zudem direkt entlang des Fluchtweges aus dem Haus aufgestellt. Die Behälter waren darüber hinaus leicht zu verschieben und auch leicht umzuwerfen. Es lag daher ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 WFPolG 2016 erster und zweiter Satz vor.

3 Fahrräder: Wie auf den Fotos in der Beilage des Bescheides ersichtlich, waren die Fahrräder direkt auf Fluchtwegen aufgestellt und engten diese auch ein. Die Fahrräder waren leicht zu verschieben und leicht umzuwerfen. Es lag daher ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 WFPolG 2016 zweiter Satz vor.

Für einen etwaigen Verbleib von Fahrrädern auf dem Hausgang müssen aus feuerpolizeilicher Sicht die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

• Die Aufstellung / Aufhängung erfolgt so, dass es zu keiner Einschränkung der vorhandenen Fluchtwegbreite kommt (z.B. in Nischen, einer Mauerecke, unter Postkästen, neben Mauervorsprüngen).

Die Fahrräder sind gegen Umfallen bzw. Verschieben gesichert.

1 Kinderwagen: Wie auf den Fotos in der Beilage des Bescheides ersichtlich, war der Kinderwagen direkt auf dem Fluchtweg aus dem Keller aufgestellt und zudem leicht verschiebbar. Die Textilauflage des Kinderwagens und die darin befindliche Decke stellten zudem brandgefährliche Gegenstände dar. Es lag daher ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 WFPolG 2016 erster und zweiter Satz vor.

Für einen etwaigen Verbleib von Kinderwägen auf dem Hausgang müssen aus feuerpolizeilicher Sicht die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Es darf jedenfalls nur das Kinderwagengestell am Hausgang verbleiben.

Die Aufstellung / Aufhängung erfolgt so, dass es zu keiner Einschränkung der vorhandenen Fluchtwegbreite kommt (z.B. in Nischen, einer Mauerecke, unter Postkästen, neben Mauervorsprüngen).

Die Kinderwagengestelle sind gegen Umfallen bzw. Verschieben gesichert.

2 Metallgestelle: Die beiden Metallgestelle auf den Stiegenpodesten engten den Fluchtweg im Stiegenhaus um ca. 40 cm ein und stellten zudem eine Stolpergefahr dar. Es lag daher ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 WFPolG 2016 vor.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 31.1.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Verlesung des gesamten Akteninhalts insbesondere aller Gutachten wird von allen Parteien zugestimmt.

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.

Das im Akt einliegende Schreiben der MA 36 vom 5.6.2019 und das Gutachten der MA 36 vom 6.12.2019 werden verlesen.

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Dr. D. bringt vor, dass er die Wahrnehmungen der Kontrollorgane der MA 36, welche anlässlich deren Kontrolle am 26.3.2019 und 16.5.2019 getätigt wurden (vgl. AS 2) nicht bestreitet.

Zeuge: Herrn Dipl.-Ing. Dr. E. C.

fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Es liegt kein Entschlagungsgrund vor.

Ich war sowohl am 26.3.2019 als auch am 16.5.2019 im gegenständlichen Wohnhaus und habe ich jeweils die fotografisch dokumentierten feuerpolizeilichen Überstände wahrgenommen und fotografisch dokumentiert.

Anlässlich der Kontrolle am 26.3.2019 habe ich die Fotos lt. AS 3 angefertigt.

Anlässlich der Kontrolle am 16.5.2019 habe ich die Fotos lt. AS 8 v angefertigt.

Am 16.5.2019 wurde folglich unmittelbar neben dem Haustor neben dem Gang 4 Altpapier- und 3 Restmüllcontainer aus Plastik angetroffen.

Zum Foto 2 (Beilage A) wird ausgeführt, dass das abgebildete Fahrrad in der obersten Etage des Hauses nächst einer Tür zu einer Wohnung wahrgenommen wurde.

Ich kann nicht angeben, ob das Fahrrad am Gitter angehängt gewesen war.

Auf Vorlage der Beilage B zu dieser Örtlichkeit, wird zu den Fotos, welche laut Dr. D. am 27.1.2020 gemacht worden sind, vorgebracht.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Fahrrad auch am 16.5.2019 in dieser Art und Weise angebunden gewesen ist. Es ist durchaus möglich, dass die abgebildete verbleibende Restbreite zwischen dem Fahrrad und der Gangmauer 140cm beträgt.

Vorgebracht wird, dass ich in der MA 36 auch die Funktion eines Amtssachverständigen für feuerpolizeiliche Angelegenheiten wahrnehme.

Befragt, ob unter der Annahme, dass das Fahrrad wie auf dem Foto abgebildet, zumindestens künftig an das Stiegenhausgeländer angegurtet sein kann und keinen feuerpolizeilichen Missstand darstellt, ist auszuführen:

Auch diesfalls steht dieses Fahrrad in einem Fluchtweg, wenngleich es nicht leicht umwerfbar oder verschiebbar ist, so engt es dennoch den Fluchtweg ein.

Auf den Einwand von Herrn Dr. D., dass die gesetzliche Mindestbreite für Fluchtwege geringer als 140cm ist, wird unter Beilage C1 die UIB Richtlinie 4 vorgelegt, welche bei Neubauten bei der Prüfung von Baubewilligungsanträgen üblicherweise von Organen des Magistrates berücksichtigt wird.

Gemäß 2.4.1 dieser Richtlinie hat bei Hautgängen die Durchgangsbreite mindestens 120cm aufzuweisen.

Zum Einwand des Dr. D., wonach daraus zu folgern ist, dass beim gegenständlichen Gang eine verbleibende Breite für den Fußgängerverkehr von 140cm im Fluchtfalle jedenfalls ausreichen müsse, wird vorgebracht, dass die OIB Richtlinien für Neubauten verfasst sind und etwas anderes zum Gegenstand haben, als die Anforderungen an einen Fluchtweg aus feuerpolizeilicher Sicht.

Zu den Fotos 6 und 7 der Beilage A) wird vorgebracht, dass es sich um zwei Metallgestelle handelt, wobei sich das auf Foto 6 abgebildete Metallgestell glaublich zwischen dem Mezzanin und den 1. Stock und das auf Foto 7 abgebildete Metallgestell glaublich zwischen dem 1. Stock und dem 2 Stock befindet.

 

Beide Metallgestelle stellen Hindernisse im Falle einer Brandgefahr dar und verengen diese auch den Fluchtweg. Aus diesem Grund erscheint die Entfernung der beiden Gestelle geboten.

Auf Befragen des Dr. D. wird vorgebracht, dass sich auf der jeweils gegenüberliegenden Treppenseite ein durchgehender Handlauf befindet.

Auf Vorhalt der vom Dr. D. vorgelegten Beilage D und F, wonach die Breite der gegenständlichen Treppe im gerade abschüssigen Bereich 150cm beträgt, und wonach die Distanz zwischen dem (in Ausgangsrichtung gesehen) linken Ecksteher des Stiegengeländers und der diesem am nächst liegenden Stelle des gegenständlichen Metallgestelles 153cm beträgt (maximale Bodenbreite von 191 cm minus 38cm Breite des Metallgestells) wird vorgebracht, dass diese Werte durchaus stimmen können.

Weiters wird zu den Fotos 3, 4 und 5 der Beilage A) sowie zu den Beilagen G), H), I), J), K), L) und M), bei welchen es sich laut dem Vorbringen von Herrn Dr. D. um den Grundriss des Kellergeschoßes (Beilage G), des Erdgeschoßes (Beilage H) ,des nicht durchgängigen Zwischengeschoßes, (Beilage I), des zweiten Stockes (Beilage J), des dritten Stockes (Beilage K), des vierten Stockes (Beilage L) und um eine Dachdraufsicht (Beilage M) handelt (die Grundrisse von Mezzanin und Erdgeschoß fehlen) sowie zu den von Herrn Dr. D. vorgelegten Fotos auf Beilage N ausgeführt:

Auf Beilage der Fotos N sind ein Kinderwagen, ein blaues Fahrrad und ein rotes Fahrrad abgebildet.

Bei dem roten Fahrrad handelt es sich offenkundig um das in der Beilage A abgelichtete Foto Nr. 4. Im Gegensatz zum Kontrollzeitpunkt ist dieses Fahrrad nunmehr angekettet, sodass im Falle, dass ich das Fahrrad anlässlich der Kontrolle in dieser Ankettung angetroffen hätte, ich keine Missstandsfeststellung getätigt hätte.

Da dieses Fahrrad nicht angekettet gewesen war, ist es nicht auszuschließen, dass dieses Fahrrad vor einem allfälligen Brandfall von jemandem leicht in den Fluchtweg vom Keller zum Haupttor hineingeschoben werden hätte können. Diesfalls wäre dieses Fahrrad als ein Hindernis einzustufen gewesen.

Die Art der Abstellung dieses Fahrrades zum Zeitpunkt bewirkte keine Behinderung des Fluchtweges. Aus diesem Grunde erfolgte die gegenständliche Missstandsanzeige.

Zu dem Kinderwagen auf Beilage A Foto 3 und 5 sowie zum Fahrrad, auf Beilage A, Foto 3 sei ausgeführt, dass sich diese beiden Gegenstände im Fluchtweg befunden hatten, leicht umstürzen konnten oder (insbesondere durch Flüchtende) verschiebbar waren. Auch waren diese beiden Gegenstände nicht auf der Seite angebunden. Außerdem ist der Textilaufsatz des Kinderwagens entflammbar und insofern auch untunlich in einem Fluchtweg zu deponieren.

Auf den Einwand des Dr. D., dass es sich bei dem Keller des gegenständlichen Hauses um keinen Aufenthaltsraum handle, wird auf die Fluchtwegdefinition der OIB Richtlinie 330-001/19 verwiesen, welche nicht auf das Kriterium eines Aufenthaltsraumes abstellt.

Zum Vorbringen des Herrn Dr. D., wonach bei einem Wohnhaus nur die Wege zu Aufenthaltsräumen den Vorschriften der Sicherung von Fluchtwegen im Brandfall entsprechen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass auch Personen, welche sich nicht in einem Aufenthaltsraum befinden, das sichere Verlassen des Hauses zu gewährleisten ist.“

Der Zeuge nimmt nun die Stellung des Vertreters der MA 36 ein.

Dr. D. führt zum Auftrag der Beseitigung der beiden Metallgestelle aus:

Bei beiden Metallablagegestellen handelt es sich nicht um Lagerungen im Sinne des Wiener Feuerpolizeigesetzes, zumal es sich um zwei vom Baugenehmigungskonsens umfasste festmontierte Gebäudebestandteile, welche insbesondere aufgrund ihrer historischen Bedeutung als Abstellflächen für Kohlentröge dort angebracht worden sind, handelt.

Im Übrigen beträgt im Bereich dieser beiden Metallablagegestelle die Mindestbreite des Fluchtweges 153cm und ist diese Breite im Brandfall jedenfalls ausreichend. Zudem bilden diese beiden Metallablagegestelle insbesondere im Brandfall eine wichtige Orientierungshilfe und auch Festhaltemöglichkeit, insbesondere für Ortskundige. Dazu kommt, dass die jeweilige linke Seite der Treppe ein durchgängiges Treppengeländer aufweist.

Da die beiden Metallablagegestelle Teile des ursprünglichen Baukonsenses sind, sind diese schon lange vor der Erlassung des Wiener Feuerpolizeigesetzes rechtmäßig angebracht worden.

Weiters werden zwei Mietverträge vorgelegt. Beim Mietvertrag Beilage O handelt es sich um die vermietete Fläche eines Lokals mit einer vermieteten Erdgeschoßfläche etwa 30m². Bei Beilage P handelt es sich um die Vermietung einer Werkstätte samt Nebenräumen im Bereich des Erdgeschoßes. Beide Räumlichkeitsbereiche sind vermietet.

Dr. D. bringt vor, dass im Erdgeschoß abgesehen von den allgemein zugänglichen Gangbereichen lediglich der Abstellraum nächst dem Gangbereich zwischen dem Hauseingang und dem Lift in der Größe von 3,02m nicht vermietet ist.

Zu diesem Raum führt der Behördenvertreter aus, dass dieser für die Abstellung von zwei Papiercontainern dann geeignet wäre, wenn gewährleistet ist, dass dieser Raum den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Aus den Erfahrungen der MA 36 ist die Erlangung einer entsprechenden baurechtlichen Bewilligung samt Adaptierung eines Raumes in dieser Größe in einem Zeitraum von 1 Jahr möglich.

Zu diesem Vorbringen führt Dr. D. aus, dass dieser Raum bislang von der Hausreinigung zum Zwecke der Lagerung von Putzgeräten und zur Wasserentnahme für die Hausreinigung verwendet wurde, und dass daher dieser Raum keinesfalls zum Zwecke der Abstellung von Altpapiercontainern umgewidmet werden kann.

Weiters bringt Dr. D. vor, dass alle übrigen Bereiche aufrecht und auf unbestimmte Zeit vermietet sind, und dass keine Möglichkeit besteht, auch nur Teile dieser Räumlichkeiten zu kündigen.

Nach Durchsicht der vorgelegten Mietverträge und der beigeschlossenen Pläne fällt auf, dass nur ein Teil der Pläne zu den Mietverträgen vorgelegt worden sind.

Dr. D. erklärt, binnen einer Frist von sieben Tagen eine Kopie der beiden Mietverträge unter Beischluss aller Pläne, auf welchen die vermieteten Flächen ausgewiesen sind, vorzulegen.

Der Vertreter der Behörde erklärt, dass ihm bekannt ist, dass diese Flächen vermietet sind, und daher auf die Übermittlung dieser Pläne zur Stellungnahme verzichtet wird.“

In weiterer Folge langte nachfolgende, mit 4.2.2020 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein:

1. Wir halten fest, dass wir mit dortigen Schreiben vom 16.1.2020, beide eingelangt am 20.1.2020, sowohl die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für den 31.1.2020 als auch eine Aufforderung zur Stellungnahme zu einem angeblichen Gutachten der MA 36 binnen 14 Tagen, also bis zum 4.2.2020 bekommen haben.

2. Wir haben die Verhandlung verrichtet und erlauben uns in Befolgung der Aufforderung nunmehr die vollständigen Pläne des Keller— als «auch Erdgeschosses vorzulegen, die Beilagen der beiden Mietverträge mit dem Mieter des Erdgeschosses sind.

3. Aus den Plänen geht eindeutig hervor, dass nur ein sehr kleiner Raum im EG als allgemeine und nicht vermietete Fläche vorhanden ist. Dieser Raum dient der Hausbetreuung zum Abstellen der Putzgeräte und hat auch einen Wasseranschluss, so dass Wasser zum Aufwischen des Hauses vorhanden ist. Dieser Raum hat ca. 2 m2 Boden?äche. und ist daher für das Abstellen von Müllbehältnissen, weder für Papier noch für den Restmüll, geeignet.

4. Zur Stellungnahme der MA 36 vom 6.12.2019 halten wir wie folgt fest:

5. Die Altpapier und Restmüllcontainer stehen in einer sehr geringen Entfernung zum Hauseingangstor und können daher im Falle eines Brandes durch die Feuerwehr sehr rasch und einfach aus dem Haus in das Freie gezogen werden, wodurch die Gefahr der Rauchentwicklung im Haus sehr eingeschränkt wird. Sie sind alleine auf Grund der Schwere nicht leicht umzuwerfen und zu verschieben und jeder Flüchtende hat wohl andere Interessen, als bei der Flucht vor dem Feuer, Container zu verschieben bzw. umzuwerfen. Die Annahme ist daher realitätsfremd.

6. Die Behältnisse stehen auf einen Sockel und die gesamte Einfahrt ist daher ungehindert zu passieren.

7. Alle auf den Bildern dargestellten Fahrräder im EG waren zum Zeitpunkt unserer letzten Überprüfung am 27.1.2020 angehängt und auch nicht auf Fluchtwegen abgestellt. Eines der beiden stand in einer Nische und eines im Bereich des für uns nicht als Fluchtweg anzusehenden Verbindungsganges zur Kellertüre. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass große Bereiche des Kellers vermietet sind und über eigenen Zu— und Abgänge verfügen.

8. Der Kinderwagen‚ im Übrigen eine Zwillingswagen der niemals in den Aufzug passt, war ebenfalls angehängt und stand auch im Bereich des Zuganges zur Kellertüre.

9. Die Fahrräder (ein Fahrrad und ein Roller) im Dachgeschoss waren angekettet und konnten daher auch nicht umfallen und den Fluchtweg blockieren. Die neben den Fahrrädern verbleibende Restfluchtwegbreite war weit größer als 140 cm.

10.Die Metallgestelle auf den Stiegenpodesten sind keine Lagerungen und können daher von der Bestimmung des 5 6 Abs. 3 WFPOIG 2015 gar nicht umfasst sein. In der genannten Gesetzesbestimmung wird eindeutig von Lagerungen gesprochen und solche sind wie folgt definiert: „Unter Lagern versteht man jedes geplante Liegen von Arbeitsgegenständen im Material?uss, das diesen gewollt unterbricht. Lagern dient der Überbrückung zeitlicher Differenzen zwischen ankommenden und abgebenden Gütern“. Diese Metallgestelle erfüllen diese beiden Bedingungen sicher nicht.

Wir halten daher alle unsere Anträge vollinhaltlich aufrecht und erwarten nach wie vor die Durchführung eines. Lokalaugenscheines in Wien, B.-gasse.“

Diesem Schreiben wurden zudem die Geschoßpläne des gegenständlichen Gebäudes beigeschlossen.

Die belangte Behörde stattete zu dieser Stellungnahme keine weitere Stellungnahme ab.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 5 Wr. FeuerpolizeiG ist ein brandgefährlicher Stoff ein Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen.

§ 6 Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

(1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

(4) Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.“

Im § 11 Abs. 2 lit. b) und lit. d) Wr. FeuerpolizeiG wird unter „Brandschutz“ auch ausgeführt, dass Ausgänge und Notausgänge jederzeit benützbar sein müssen und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege zu kennzeichnen sind.

§ 19 Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

(1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.“

Aus den erläuternden Bemerkungen zu LGBl. 14/2016 geht zu den §§ 6 bis 8 Wr. FauerpolizeiG wie folgt hervor:

„Die Regelungen entstammen im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 2 bis 9 WFLKG. Es wurden zusätzlich Bestimmungen zur Lagerung von selbstentzündlichen sowie Heiz- und Brennstoffen aufgenommen."

Zu § 11 Wr. FeuerpolizeiG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung im Wesentlichen dem bisherigen § 10 WFLKG entspräche und konkretisiert worden sei, worin die besonderen Vorkehrungen zur Hitanhaltung oder Vorbeugung einer Gefahr im Sinne des Abs. 1, welche die Benützer allenfalls zu ergreifen hätten, bestünde und unter welchen Umständen ein Auftrag der Behörde erforderlich sei.

Zu § 19 Wr. FeuerpolizeiG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung dem bisherigen § 16 WFLKG entspricht.

Die seit 4.6.2016 in Kraft befindliche Feuerpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 24/2016 (WFPolV 2016), definiert unter anderem im § 1 die Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 näher.

Punkt 2.4) der OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) (Stand April 2019) lauten wie folgt:

„2.4 Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen

2.4.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.

Eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m genügt

• bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen,

• bei Reihenhäusern,

• in Wohnungen von nicht barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden oder Gebäudeteilen,

• in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, wenn sichergestellt ist, dass bei Bedarf
eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m herstellbar ist,

• in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene
erstrecken, für jenen Teil, der gemäß Punkt 2.4.2 nicht barrierefrei erreichbar sein

muss, sowie

• bei Nebengängen.

2.4.2 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Podeste und Rampen.

Tabelle 1: Lichte Treppenlaufbreite

Treppenarten Lichte Treppenlaufbreite in m

Haupttreppen

Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen 1,20

Wohnungstreppen 0,90

Nebentreppen 0,60

Abweichend zu Tabelle 1 muss bei Wohnungstreppen in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene erstrecken und bei denen die Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen und die Sanitäreinrichtungen nicht in der barrierefrei zugänglichen Wohnungsebene vorhanden sind, die Nachrüstung mit einem Treppenschrägaufzug mit Rollstuhlplattform möglich sein. Je nach Art der möglichen Führungsschiene des Treppenschrägaufzuges sind folgende lichte Treppenlaufbreiten einzuhalten:

• bei Führungsschienen mit geradem Verlauf mindestens 1,10 m,

• bei Führungsschienen mit gekrümmtem Verlauf (für Kurvenfahrt) mindestens 1,20 m.

Die erforderlichen Anfahr- und Bewegungsflächen sind zu berücksichtigen.

2.4.3 Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.

 

2.4.4 Bei Stadien und Versammlungsstätten im Freien muss die lichte Breite von Gängen, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen für nicht mehr als 300 Personen mindestens 1,20 m betragen.

Für mehr als 300 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm erhöht werden

2.4.5 Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:

• Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in nicht betriebsbereitem Zustand

(Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm,

• stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von

maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in

geöffnetem Zustand),

• Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen,

ausgenommen Wohnungstreppen,

• Einengungen durch leicht entfern- oder öffenbare Zugangssicherungen vor

abwärtsführenden Treppen in Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenheimen,

Seniorenresidenzen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung, Pflegeheimen

und Krankenhäusern.

2.4.6 Bei Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite (Zwischenhandläufe) erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.“

Im Allgemeinen hat das Verwaltungsgericht das im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist etwa dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.

Aus den oben angeführten Bestimmungen des Wr. Feuerpolizeigesetzes geht die Verpflichtung hervor, Übelstände, die eine Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften (bzw. der Vorschriften der Verordnung) darstellen, zu beseitigen. Die Behörde hat daher derartige Beseitigungsaufträge zu erteilen.

Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes heranzuziehen ist, ist zunächst allgemein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in anderen Rechtsbereichen zur Klärung des Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts zu verweisen:

Nach der Judikatur zu einem baurechtlichen Auftrag ist bei einem solchen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz maßgeblich (vgl. VwGH 20.3.2003, 2003/06/0004; 20.3.2003, 2003/06/0004; 26.5.2008, 2005/06/0137; 23.6.2008, 2007/05/0150; 8.6.2011, 2009/06/0208; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116). Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist nach dieser Judikatur aber keine von der Rechtsmittelinstanz (im gegenständlichen Fall dem erkennenden Gericht) zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 19.9.1985, 82/06/0074; 21.5.1992, 90/06/0114; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116; Palitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anm. 50 zu § 33 NÖ BauO).

Mit seiner Erfüllung scheidet daher ein baurechtlicher Beseitigungsauftrag nicht aus dem Rechtsbestand aus. Vielmehr leben dessen Bescheidwirkungen mit dem Zeitpunkt des Wiedereintritts des gesetzwidrigen Zustands, welcher Gegenstand des baurechtlichen Beseitigungsauftrags war, wieder auf (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116).

Da auch in Angelegenheiten der Feuerpolizei der Senat 06 des Verwaltungsgerichtshofs für die Behandlung von Revisionen zuständig ist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf Aufträge feuerpolizeilicher Natur zu übertragen ist.

Zum Beschwerde- und Prüfungsumfang betreffend die Angemessenheit einer Erfüllungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.1.2007, 2006/05/0247 ausgeführt, dass diese Angemessenheit ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil ist (zur alleinigen Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist in einer Berufung vgl. VwGH 20.9.1988, 88/05/0122, 28.3.1980, 2967/78). Bei der Beurteilung des Rechtsmittels kann, muss und darf sich die Behörde nur mit den entsprechenden Anträgen einer Partei auseinandersetzen.

Zur Beurteilung der Angemessenheit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.6.1991, 91/05/0094 ausgeführt, dass, können die den Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages bildenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt werden, von deren Angemessenheit auszugehen ist (vgl. VfSlg. 5732A/1962; VwGH 27.2.1962, 1162/61).

Eine nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines (dort wasserpolizeilichen) Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die zu setzende Leistungsfrist bleiben (vgl. VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 mit Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0067).

Im Erkenntnis vom 7.7.2011, 2010/15/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Frist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften ist, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, den Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen. Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Erkenntnis vom 21.6.2007, 2007/10/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Leistungsfrist nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ausgeführt, dass sich die Angemessenheit der Leistungsfrist danach bemesse, ob die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann. Ob der zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes Verpflichtete die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Frist mit seinen eigenen Kräften bewerkstelligen könne, sei dabei nicht entscheidend. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2002, 2002/10/0200, ausgeführt, dass mit dem bloßen Hinweis auf den „Umfang“ der aufgrund eines naturschutzbehördlichen Auftrages erforderlichen Arbeiten und die „Unmöglichkeit“, diese im Winterhalbjahr auszuführen, nicht konkret aufgezeigt werde, dass und welche Hindernisse einer fristgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entgegenstünden.

Unstrittig handelt es sich hier um ein Beschwerdeverfahren zur Prüfung eines Bescheides, durch welchen einen Auftrag zur Beseitigung von Gegenständen und somit ein Leistungsauftrag erteilt wird.

Ebenso unstrittig ist die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die X. Privatstiftung, und ist die Beschwerdeführerin mit der Hausverwaltung des gegenständlichen Gebäudes betraut gewesen und weiterhin betraut.

Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben der X. Privatstiftung in ihrem Schreiben vom 16.9.2019 ist zudem davon auszugehen, dass diese weder Kenntnis von den gegenständlich behördlich problematisierten Abstellungen in den öffentlichen Bereichen des gegenständlichen Gebäudes hatte, noch dass die X. Privatstiftung diese Abstellungen veranlasst hat.

Sohin war die belangte Behörde befugt, den gegenständlichen Auftrag an die Beschwerdeführerin zu richten.

Unstrittig waren am 16.4.2019 (zweiter Tag einer Kontrolle am Hausgang vier Altpapier- und drei Restmüllcontainer aufgestellt. Dass diese Container bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheids entfernt worden sind, wurde nicht behauptet, sodass von deren Aufstellung auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheids auszugehen ist.

Zudem waren unstrittig am 16.4.2019 (zweiter Tag einer Kontrolle der belangten Behörde) im Bereich der Hausgänge drei Fahrräder und ein Kinderwagen abgestellt.

Weiters waren unstrittig am 16.4.2019 (zweiter Tag einer Kontrolle) im Bereich von zwei Stiegen-Zwischenplattformen zwei historische, halbrunde Metallauflagegestelle mit einem Radius von je 38 cm, welche zum Abstellen von Kohleeimern dienten, in der Höhe von etwa einem Meter fest in der Treppenwand verankert. Unstrittig sind diese beiden Metallau

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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