RS Lvwg 2020/6/25 LVwG-S-1426/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §34 Abs1
ASVG §111 Abs1 Z1
VStG 1991 §31 Abs1

Rechtssatz

Die in § 33 Abs1 ASVG vorgesehene Pflicht zur Erstattung der sozialversicherungsrechtlichen Meldung vor Arbeitsantritt bedingt, dass ein Dienstgeber zum Zeitpunkt der Sozialversicherungsanmeldung hinsichtlich der Daten des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsausmaß, etc) von dem ausgehen muss, was zu diesem Zeitpunkt geplant bzw mit dem (künftigen) Dienstnehmer vereinbart ist. Hierbei kommt es in der Praxis häufig vor, dass das geplante Dienstverhältnis gar nicht zustande kommt oder sich das Beschäftigungsausmaß ändert. In solchen Fällen ist der Dienstgeber gemäß § 34 Abs 1 ASVG verpflichtet, sogenannte „Änderungsmeldungen“ durchzuführen, indem er je nach Lage des Falles die bereits durchgeführte Sozialversicherungsanmeldung zur Gänze storniert oder die Daten des Beschäftigungsverhältnisses ändert, zB von vollbeschäftigt auf geringfügig beschäftigt oder umgekehrt.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Falschmeldung; Änderungsmeldung; Begehungsdelikt; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1426.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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