TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 W118 2206216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs4
MOG 2007 §8a Abs5
MOG 2007 §8f
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2206216-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8188821010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 09.05.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017. Der BF trieb in diesem Antragsjahr fünf Kühe, fünf sonstige Rinder sowie mehrere Schafe auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2017 auf Basis von insgesamt 6,5272 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 2.028,97. Dem Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen - Bewirtschafterwechsel" vom 03.10.2016 wurde stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Für zehn aufgetriebene Rinder sowie für mehrere Schafe wurde gekoppelte Stützung gewährt. Aus der Begründung des Bescheides geht insbesondere hervor, dass 6,5272 Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels übernommen wurden. Zu den Zahlungsansprüchen wird weiters ausgeführt, aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel habe sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert (Hinweis auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013).

3. Mit Beschwerde vom 02.02.2018 brachte der BF vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung sei die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine im Jahr 2015 auf die Alm aufgetriebene Kuh, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,00 abgezogen worden und habe sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,00 reduziert, um eine Doppelförderung zu verhindern. Für eine im Jahr 2015 nicht aufgetriebene Kuh sei eine Mutterkuhprämie in Höhe von EUR 200,00 in die Zahlungsanspruchsberechnung einbezogen worden.

Die Europäische Kommission habe die fehlende Adaptierung bei der Berechnung der Auftriebsprämien in den Folgejahren beanstandet, da es bei einem erhöhten Auftrieb im Hinblick auf die betroffenen Tiere wiederum zu einer Doppelförderung komme. Daher sei die AMA veranlasst gewesen, die Berechnung neu aufzurollen.

Mit dem vorliegenden Bescheid werde allerdings auch für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben würden und für die auch nicht die gekoppelte Stützung gewährt werde, nur die verminderte Prämie in Höhe von EUR 138,00 einberechnet. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern sei eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,00 berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" sei sohin rechtlich nicht gedeckt. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle (Hinweis auf Rechtsgutachten XXXX zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche strenger als bei Betrieben, bei denen der Auftrieb konstant geblieben sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden.

4. Anlässlich der Beschwerdevorlage mit Datum vom 24.09.2018 nahm die Behörde zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Einbezug der Mutterkuhprämien von 2014 bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 erneut abgeändert worden sei. Die Berechnung der Zahlungsansprüche sei im Dezember 2017 derart erfolgt, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebs, unter den berücksichtigten Toleranzen, bei allen noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien lediglich ein Betrag von EUR 138,00 (statt EUR 200,00) berücksichtigt worden sei. Nach eingehender Prüfung durch die AMA würde im Fall einer Ausweitung des Kuhauftriebes unter Berücksichtigung der Toleranzen, nur der tatsächliche Mehrauftrieb zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017, bei den noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,00 berücksichtigt. Durch diese Neuberechnung werde der ZA-Wert 2015 abgeändert.

Im vorliegenden Fall seien jedoch richtigerweise alle Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,00 eingerechnet worden, da der tatsächliche Mehrauftrieb größer oder gleich der noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien sei.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA in diesem Zusammenhang noch die an den bisherigen Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX ergangenen Bescheide betreffend Direktzahlungen 2015, um eine Nachvollziehbarkeit dieser Angabe zu gewährleisten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Jahr 2014 erhielt der bisherige Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX die Mutterkuhprämie für 4,00 Kühe/Kalbinnen.

In den Jahren 2015, 2016 und 2017 wurde für den Betrieb mit der BNr. XXXX jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. In den Antragsjahren 2015 und 2016 wurden keine Kühe und im Antragsjahr 2017 wurden fünf Kühe auf Almen aufgetrieben, für die jeweils die gekoppelte Stützung beantragt und gewährt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

[...]"

Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

[...].

(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und -bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern

a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und

b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014.

Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Fakultative gekoppelte Stützung

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[...]."

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. [...]

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm' angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen 124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.

Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Anzahl, wohl aber der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Frage, ob sich dieser Wert nachträglich ändern kann. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 nämlich die Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts für die Basisprämie so verändert, dass die Mutterkuhprämie des Jahres 2014 nicht mehr zur Gänze in diesen mit einbezogen wird, sondern verringert um jenen Betrag an gekoppelter Stützung, der im Jahr 2015, 2016 oder 2017 gewährt wurde (dies allerdings nur, soweit die Zahl der in diesen Jahren aufgetriebenen Tiere die Zahl der Tiere, für die 2014 Mutterkuhprämie bezogen wurde, nicht übersteigt).

Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet (§ 8a Abs. 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO (EU) 1307/2013).

Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gem. Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.

In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen angewendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,00 gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).

Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.

Es liegt nahe, eine Kürzung nur für jene Anzahl von Tieren vorzunehmen, für die tatsächlich nach der neuen Regelung gekoppelte Stützung gewährt wurde. Fraglich - und weder unionsrechtlich noch im nationalen Recht ausdrücklich geregelt - ist, ob dabei nur das Jahr 2015 oder aber der gesamte Zeitraum bis zur nationalweiten Angleichung der Werte aller Zahlungsansprüche im Jahr 2019 zu berücksichtigen ist.

Für die Berücksichtigung nur jener Tiere, für die im Jahr 2015 gekoppelte Stützung gewährt wurde, spricht die Einfachheit der Handhabung einer solchen Regelung. Gegen eine solche Auslegung des Art. 26 Abs. 6 VO 1307/2013 spricht jedoch bereits der Wortlaut:

Während sich der ursprüngliche Einheitswert gem. Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2013/1307 aus einem "festen Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung" erhalten hat, errechnet, ermöglicht Abs. 6 UAbs. 2 dieser Bestimmung eine Berücksichtigung der "Differenz zwischen der Höhe [der] im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung. Bei der zu gewährenden Stützung wird keine Jahreszahl genannt, sondern u.a. darauf verwiesen, dass der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Dies kann nur bedeuten, dass auf die gekoppelte Stützung während des gesamten Zeitraums bis zur vollständigen Angleichung der Zahlungsanspruchswerte abzustellen ist.

Ein Abstellen nur auf das Jahr 2015 würde die Möglichkeit der bewussten Manipulation durch einen Beihilfeempfänger dadurch eröffnen, dass er im Jahr 2015 weniger Tiere auftreibt, jedoch in den Antragsjahren danach wesentlich mehr, und dadurch in diesen Jahren für die zusätzlich aufgetriebenen Tiere verpönte Doppelförderungen erhielte.

Auch etwa die Bestimmung über den unerwarteten Gewinn (Art. 28 VO (EU) 1307/2013) zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bestrebt war, Korrekturmechanismen einzubauen, um Missbrauch zu verhindern. Danach kann ein Antragsteller, der sich nach dem für die Berechnung des Einheitswerts maßgeblichen Stichtag großer Flächen entledigt, um dadurch den Wert der Zahlungsansprüche zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dies nur mit sehr beschränktem Erfolg durchführen, da ein Großteil dieses "unerwarteten Gewinns" in die Nationale Reserve abgeschöpft wird.

Umso eher ist auch die in Rede stehende Bestimmung des Art. 26 Abs. 6 der Verordnung in diesem Sinn auszulegen, dass Doppelfinanzierung verhindert und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Es spricht also vieles dafür, auch die in den Folgejahren nach 2015 aufgetriebene Stückzahl an Tieren, für die gekoppelte Stützung bezogen wird, rückwirkend für die Einheitswertbildung zu berücksichtigen, obgleich dadurch u.U. jedes Jahr bis 2018 eine Neuberechnung notwendig werden kann.

Aufgrund des gleichmäßigen Anstiegs des Wertes der Zahlungsansprüche bis zum Jahr 2019 gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2007 scheint auch die Vorgangsweise der Behörde, die höchste im Zeitraum bis 2019 aufgetriebene Anzahl an Tieren zu berücksichtigen, vertretbar, zumal dadurch der Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden kann.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Bewirtschafterwechsel auf den BF erfolgte ändert am angeführten Ergebnis nichts, da die vom Vorbewirtschafter erworbenen Zahlungsansprüche im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels an den BF übertragen wurden, sodass der BF Änderungen des Zahlungsanspruchswerts beim Vorbewirtschafter ebenso gegen sich gelten lassen muss wie der Vorbewirtschafter das Auftriebsverhalten der BF; vgl. Art. 23 Abs. 2 VO (EU) 809/2014.

Aus diesen Gründen erfolgte die Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche seitens der AMA im Ergebnis zu Recht, wodurch sich auch der Wert der an den BF zu übertragenden Zahlungsansprüche änderte. Der BF ist dem Bescheid der AMA über die Frage der Einbeziehung der Mutterkuhprämie im Rahmen der Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes hinaus nicht entgegengetreten und haben auch sich sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ergeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die BF ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig und es liegt für den vorliegenden Fall oder für vergleichbare Konstellationen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofs vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Doppelbezug,
einheitliche Betriebsprämie, Förderungswürdigkeit, gekoppelte
Stützung, INVEKOS, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Missbrauch,
Mutterkuhprämie, Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Revision zulässig, Rinderprämie, Rückforderung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2206216.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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