TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/18 I412 2126485-1

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I412 2126485-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXX), (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, XXXX) vom XXXX, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. BVE XXXX, mit der in teilweiser Stattgebung der Beschwerde festgestellt wurde, dass XXXX auf Grund seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2004 bis 31.03.2004 und vom 01.05.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag sowie in der Zeit vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 und vom 01.04.2004 bis 30.04.2004 nicht Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und festgestellt, dass XXXX auf Grund der Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2004 - 27.05.2009 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall - und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. A AlVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, XXXX (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in Folge XXXX) aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG im Zeitraum 1.2.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

2. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. BVE XXXX, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.3.2004 bis 31.3.2004 und vom 1.5.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. In der Zeit vom 1.2.2004 bis 29.2.2004 und vom 1.4.2004 bis 30.4.2004 unterlag XXXX aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

4. Mit Vorlageantrag vom 27. 4.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23.2.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5. Mit Erkenntnis vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

6. Nach Einbringung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.08.2018, Ra 2018/08/0178-7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

7. Mit Eingaben vom 18.10.2018 sowie vom 08.01.2020 wurden von der Beschwerdeführerin Äußerungen erstattet. In der Äußerung vom 08.01.2020 wurde insbesondere mitgeteilt, dass über den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei nach Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof keine rechtskräftige Entscheidung "in Verwaltungssachen" vorliege. Unstrittig sei, dass XXXX im festgestellten Zeitraum mit der Zustellung von Zeitungen an Abonnenten beauftragt gewesen sei. Es sei (nunmehr) § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.

8. Mit Schreiben vom 29.01.2020 wurde der mitbeteiligten Partei XXXX die Äußerung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei vorliegendem Sachverhalt davon auszugehen sei, dass auf die für den 05.03.2020 anberaumte Verhandlung verzichtet werden könne. Binnen der eingeräumten Frist langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Von 01.02.2004 - 27.05.2009 war XXXX für die Beschwerdeführerin als "Hauszusteller" mit der Zustellung von Zeitungen an Abonnenten beauftragt.

XXXX und die Beschwerdeführerin schlossen dabei am 26.02.2004 einen schriftlichen Vertrag mit der Bezeichnung "GSVG-Vertrag Abonnentenbetreuung" ab.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2018 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Pflichtversicherung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind nach Ansicht der erkennenden Richterin unstrittig und ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den dort aufliegenden niederschriftlichen Einvernahmen insbesondere von XXXX vom 14.08.2009 vor der belangten Behörde, sowie aus der vorliegenden Beschwerde und den ergänzenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit BGBI. l Nr. 8/2019 wurde das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG geändert und Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen.

Konkret wurde dem § 5 Abs. 1 ASVG folgende Z. 17 angefügt:

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8

eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

" Z 17: die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken."

Gemäß § 722 Abs. 1 Z. 2 ASVG ist § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG mit 1. Juli 2019 in Kraft getreten.

Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 722 Abs. 2 ASVG ist § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 8/2019 auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

Gegenständlich wurde mit dem bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom XXXX) im ersten Spruchteil festgestellt, dass XXXX vom 01.03.2004 - 31.03.2004 und vom 01.05.2004 bis 27.05.2009 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lia a AIVG unterliegt. Im zweiten Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass XXXX in der Zeit vom 1.2.2004 bis 29.2.2004 und vom 1.4.2004 bis 30.4.2004 aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Das die Beschwerdevorentscheidung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Verwaltungsgerichtshof behoben, über die (die Sache des gegenständlichen Verfahrens bildende) Beschwerde liegt daher keine rechtskräftige Entscheidung "in Verwaltungssachen" vor.

Unstrittig ist, dass XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Beschwerdeführerin mit der Zustellung von Zeitungen (an Abonnenten) beauftragt war. Da bisher für den im Spruch genannten Zeitraum keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Tätigkeit des XXXX für die Beschwerdeführerin als Zeitungszusteller vorliegt und damit über die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist § 5 Abs 1 Z 17 ASVG auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.

Es war daher aufgrund der geänderten Rechtslage festzustellen, dass RUDOLF H aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Beschwerdeführerin vom 01.02.2004 - 27.05.2009 nicht der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlag.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausnahmebestimmung, Rechtslage, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2126485.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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