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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der VerpackVO zur Gänze; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der VerpackVO wegen zu engen Anfechtungsumfanges, mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit und mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Zulässigkeit des Individualantrags einer - Verkaufs- und Transportverpackungen herstellenden bzw vertreibenden - Gesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen der VerpackVO betreffend Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten; Gesetzwidrigkeit der Festlegung solcher sofort wirksamen Maßnahmen zur Abfallvermeidung unabhängig von der Erreichung bestimmter Ziele in der VerpackungszielVSpruch
1. Die §§3, 5, 5 a und 5 c der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl. Nr. 645/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1995, werden als gesetzwidrig aufgehoben. 1. Die §§3, 5, 5 a und 5 c der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist verpflichtet, die Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Der Bund (Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) ist schuldig, den antragstellenden Parteien des zu V159/95 protokollierten Antrages die mit S 9.000,- bestimmten Prozeßkosten sowie der antragstellenden Partei des zu V22/96 protokollierten Antrages die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten jeweils zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die in den vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl. 645/1992 idF BGBl. 334/1995, (im folgenden: VerpackVO), lauten:römisch eins. 1. Die in den vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, Bundesgesetzblatt 645 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,, (im folgenden: VerpackVO), lauten:
"§1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller) oder
2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, einschließlich des Imports in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
3. verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).
...
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen
§3. (1) Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß §5a verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des §2 Abs7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des §5 c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§2 Abs6) zu erfassen:
...
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Umverpackungen
§4. (1) Hersteller und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des §2 Abs7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des §5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs9 und 10).
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen
§5. (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß §5a verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des §2 Abs7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des §5 c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß §2 Abs7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§2 Abs6) zu erfassen:
...
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
Letztvertreiber
§5 a. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des §3 Abs6 lita oder §5 Abs7 lita zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß §3 Abs6 und §5 Abs7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.
Kleinstabgeber
§5 b. (1) Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen unterliegen nicht den Verpflichtungen gemäß §3 Abs6 und §5 Abs7, sofern nachweislich nicht eine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Transport- und Verkaufsverpackungen überschritten werden:
Packstoff Mengenschwelle
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe 300 kg
Glas 800 kg
Metalle 100 kg
Kunststoffe 100 kg
Holz 100 kg
alle übrigen Packstoffe insgesamt 50 kg
Stoffliche Verwertung
§5 c. Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des §1 Abs2 Z2 AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den §§3 Abs1, 4 Abs1 und 5 Abs1 die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe; 90 %
2. Glas; 93 %
3. Keramik; 95 %
4. Metalle; 95 %
5. Kunststoffe; 40 %
6. Verbundkarton bis 31.12.1996 25 %
ab 1. 1.1997 40 %
7. sonstige Materialverbunde; 5 %
Langlebige Verpackungen
§5 d. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 3 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem §5 Abs7 und §5 a.
Anlage 1
Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedenfalls:
...
2.1. Mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten, zu V159/95 protokollierten Antrag begehren die Antragsteller die Aufhebung der VerpackVO zur Gänze, in eventu
"1) des §1 Abs1 Z1;
2.2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die erstantragstellende Gesellschaft des zu V159/95 protokollierten Antrages aus, daß sie "Herstellerin von Verpackungen, insbesondere von Plastiktragetaschen," ist, also "ein Unternehmen ..., von dem angenommen wird, daß es Verpackungen im Sinne des §2 Abs1 der VerpackVO herstellt". Der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin vertreten nach eigener Darstellung die erstantragstellende Gesellschaft nach außen und sind verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Die VerpackVO greift nach Ansicht der Antragsteller zur Gänze unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre ein, "da sie einen untrennbaren Zusammenhang aufweist".
Sollte der Verfassungsgerichtshof keinen untrennbaren Zusammenhang annehmen, erachten sich die Antragsteller im einzelnen wie folgt durch die Bestimmungen der VerpackVO in ihren Rechten verletzt:
"1) §1 Abs1 bestimmt, daß Hersteller oder Inverkehrsetzer von Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen. Soweit die Plastiktragetasche, die die Antragstellerin herstellt, rechtlich als Verpackungen im Sinne des §1 Abs1 Z1 in Verbindung mit §2 Abs1 angesehen werden können ..., greift diese Bestimmung in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein.
2) Die Bestimmungen des §3 Abs1, 5, 6 und 7; des §4 Abs1 und 3; des §5 Abs1, 6, 7 und 8; des §5 a Abs1; des §5 b Abs1 sowie des §5 c und des §5 d sehen für die Hersteller von Verpackungen - und damit auch für die Antragstellerin - umfangreiche Pflichten vor:
a) Die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von Verpackungen (Transport-, Um- bzw. Verkaufsverpackungen; die Antragstellerin geht davon aus, daß ihre Produkte insbesondere - wenn überhaupt - Verkaufsverpackungen sind, schließt aber auch nicht aus, daß ihre Plastiktragetaschen auch als Transport- oder Umverpackungen verwendet bzw. qualifiziert werden könnten);
b) die Pflicht zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung ihrer Verpackungen;
c) die Pflicht, bestimmte Rücklaufquoten der von ihr hergestellten und zurückgenommenen Verpackungen zu erreichen und entsprechende Nachweise dafür zu erbringen, oder
d) soweit diese Rücklaufquoten nicht erreicht werden, die Pflicht, an einem entgeltlichen flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Diese Pflichten treffen die Antragstellerin unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre, weil sie durchsetzbar sind und im Falle ihrer Verletzung Strafbarkeit gemäß §39 AWG gegeben ist.
3) Die Wortfolge ', zB als Tragetaschen,' in Anlage 1 der Verpackungsverordnung greift insoweit in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, als damit festgelegt wird, daß Plastiktragetaschen, wie sie die Antragstellerin herstellt, jedenfalls dem Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung unterliegen ... ."
3.1. Die antragstellende Gesellschaft des zu V22/96 protokollierten Antrages begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung folgender Bestimmungen der VerpackVO:
"§3 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
§5 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
§5 a Abs1
§5 c
in eventu hinsichtlich der Bestimmungen der §§3, 5, 5 a, 5 c
zur Gänze
in eventu hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen der VerpackVO in eventu hinsichtlich der Bestimmungen der §§3 Abs1, Satz 1, 5 Abs1, Satz 1
in eventu hinsichtlich der Bestimmungen der §§3 Abs6, 5 Abs7 wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit."
3.2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft zu V22/96 aus, daß sie Kunststoffolien, die als Verpackungen verwendet werden (Baufolien, Verpackungen von Paletten, Tragetaschen, etc.), erzeugt und vertreibt. Es handle es sich dabei teilweise um Transport- und teilweise um Verkaufsverpackungen. Die antragstellende Gesellschaft beteilige sich nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem und sei daher "Selbstentpflichter".
Durch die angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO würden der antragstellenden Gesellschaft als Herstellerin und Vertreiberin von Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen sowohl eine unentgeltliche Rücknahmepflicht auf der einen Seite als auch auf der anderen Seite eine Wiederverwendungs- bzw. Verwertungspflicht auferlegt.
Konkret normierten die §§3 und 5 VerpackVO die Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen, diese nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Jedes Unternehmen, dem Verpackungen zurückgegeben wurden, sei verpflichtet, diese Verpackungen entweder seinerseits dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder wieder zu verwenden und zu verwerten (§§3 Abs1, 5 Abs1 VerpackVO). Die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen habe in geeigneten Anlagen nach dem Stand der Technik zu erfolgen, dabei seien zumindest die im §5 c VerpackVO geforderten Masseanteile (für Kunststoff 40 %) einer Anlage zur stofflichen Verwertung zuzuführen (§5 c VerpackVO).
Transportverpackungen seien bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung unentgeltlich zurückzunehmen (§3 Abs2 VerpackVO), bei Abholung der verpackten Ware könne diese sofort zurückgelassen oder auch später unentgeltlich zurückgegeben werden (§3 Abs3 VerpackVO). Korrespondierende bzw. ähnliche Verpflichtungen normierten §5 Abs2, 3 und 4 VerpackVO für Verkaufsverpackungen: Vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen seien in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen, oder der Rücknahmeverpflichtete habe in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher Rückgabemöglichkeiten einzurichten (§5 Abs2 und 4 VerpackVO).
Sämtliche genannte Verpflichtungen würden den Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur treffen (§3 Abs4, §5 Abs5 VerpackVO).
In §5 Abs5 sehe die VerpackVO betreffend Transportverpackungen die Möglichkeit vor, die Sammel-, Wiederverwendungs- und Verwertungspflicht auf Dritte, nämlich auf ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem, zu übertragen. Dasselbe normiere §5 Abs6 VerpackVO für Verkaufsverpackungen.
Hersteller und Vertreiber seien gemäß §3 Abs6 lita VerpackVO (Transportverpackungen) bzw. §5 Abs7 lita VerpackVO (Verkaufsverpackungen) verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit bestimmte Rücklaufquoten (§§3 Abs6 litb, 5 Abs7 litb VerpackVO) erreicht werden. Der Nachweis habe dabei halbjährlich zu erfolgen. Darüberhinaus sei auch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert würden (§3 Abs6 litc, §5 Abs7 litc VerpackVO). Soweit die Rücklaufquoten verfehlt würden, seien Hersteller und Vertreiber verpflichtet, sich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen (§3 Abs7, §5 Abs8 VerpackVO).
Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Rechtspflichten drohten Verwaltungsstrafen gemäß §39 Abs1 litb Z1, 6 und litc Z1 AWG.
Der antragstellenden Gesellschaft würden auf Grund der Bestimmungen der VerpackVO als Herstellerin und Vertreiberin von Verkaufs- und Transportverpackungen die eben dargelegten Rechtspflichten auferlegt, deren Nichtbeachtung unter Strafsanktion steht. Die VerpackVO greife daher unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein, da diese rechtlichen Verpflichtungen für sie unmittelbar und aktuell gelten. Durch diese Pflichten sei die antragstellende Gesellschaft in ihrer Erwerbsausübungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Der antragstellenden Gesellschaft stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die angefochtenen Bestimmungen zur Überprüfung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
4. Die Antragsteller erblicken die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO unter anderem in der "Unzulässigkeit der Erlassung der Verpackungsverordnung als Maßnahmenverordnung bei gleichzeitigem Inkrafttreten einer Zielverordnung gemäß §8 AWG". Die VerpackVO sei eindeutig eine Maßnahmenverordnung, die sich nach ihrem eigenen Verständnis auf die Ziffern 3, 6 und 7 des §7 Abs2 AWG stütze. Da die gleichen Waren (= Verpackungen) Gegenstand einer Zielverordnung mit gleichem zeitlichen Geltungsgrund seien, nämlich der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. 646/1992 idF BGBl. 335/1995, (VerpackungszielV), könnten in Konkurrenz dazu nur Maßnahmen nach den Ziffern 1, 2 und 6 des §7 Abs2 AWG in Kraft gesetzt werden. 4. Die Antragsteller erblicken die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO unter anderem in der "Unzulässigkeit der Erlassung der Verpackungsverordnung als Maßnahmenverordnung bei gleichzeitigem Inkrafttreten einer Zielverordnung gemäß §8 AWG". Die VerpackVO sei eindeutig eine Maßnahmenverordnung, die sich nach ihrem eigenen Verständnis auf die Ziffern 3, 6 und 7 des §7 Abs2 AWG stütze. Da die gleichen Waren (= Verpackungen) Gegenstand einer Zielverordnung mit gleichem zeitlichen Geltungsgrund seien, nämlich der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt 646 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt 335 aus 1995,, (VerpackungszielV), könnten in Konkurrenz dazu nur Maßnahmen nach den Ziffern 1, 2 und 6 des §7 Abs2 AWG in Kraft gesetzt werden.
5. Der Bundesminister für Umwelt hat jeweils eine Äußerung erstattet, in der er begehrt, die Anträge insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, bzw. als unbegründet abzuweisen. Die Anträge seien insbesondere insofern unzulässig, als die VerpackVO rechtliche Verpflichtungen auch für Vertreiber vorsehe, die antragstellenden Gesellschaften aber alle nur Hersteller seien.
Zum Vorwurf der Unzulässigkeit der Erlassung einer Maßnahmenverordnung bei gleichzeitigem Inkraftsetzen einer Zielverordnung gemäß §8 AWG führt der Bundesminister für Umwelt aus, daß die VerpackungszielV und §7 Abs1 VerpackVO in Wahrheit gar nicht im Verhältnis einer Zielverordnung und einer Maßnahmenverordnung zueinander stehen, mögen beide Verordnungen auch das gemeinsame Ziel verfolgen, die Rücklaufquoten der Verpackungen zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, V127/94, sei zu berücksichtigen, "daß der Geltungsbereich der beiden Verordnungen nicht ein und derselbe mehr ist". §1 der VerpackungszielV stelle auf Verpackungen ab, die der VerpackVO unterliegen. Ausdrücklich schreibe dabei die VerpackungszielV fest, daß darunter die "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992", verstanden wird. Inzwischen sei die VerpackVO novelliert worden. Die Novelle sei seit 1. Juni 1995 in Kraft, ebenso sei die VerpackungszielV novelliert worden, ohne allerdings den Geltungsbereich im §1 leg.cit. der novellierten Fassung der Verpackungsverordnung anzupassen. Daher sei die statische Verweisung im §1 der VerpackungszielV aufrecht und der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasse weiterhin nicht die erst durch die Novelle zur VerpackVO eingefügte Anlage I derselben. Zum Vorwurf der Unzulässigkeit der Erlassung einer Maßnahmenverordnung bei gleichzeitigem Inkraftsetzen einer Zielverordnung gemäß §8 AWG führt der Bundesminister für Umwelt aus, daß die VerpackungszielV und §7 Abs1 VerpackVO in Wahrheit gar nicht im Verhältnis einer Zielverordnung und einer Maßnahmenverordnung zueinander stehen, mögen beide Verordnungen auch das gemeinsame Ziel verfolgen, die Rücklaufquoten der Verpackungen zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, V127/94, sei zu berücksichtigen, "daß der Geltungsbereich der beiden Verordnungen nicht ein und derselbe mehr ist". §1 der VerpackungszielV stelle auf Verpackungen ab, die der VerpackVO unterliegen. Ausdrücklich schreibe dabei die VerpackungszielV fest, daß darunter die "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 64