TE Vfgh Erkenntnis 1995/10/12 V127/94

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VerpackVO §7
VerpackVO §10
AbfallwirtschaftsG §7, §8
AbfallwirtschaftsG §11
AbfallwirtschaftsG §39
VStG §9
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VerpackVO § 10 gültig von 01.10.1993 bis 30.11.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung der Verwertungs-, Einbringungs- oder Rückgabepflicht des Letztverbrauchers und des Vermischungsverbotes in der Verpackungsverordnung; Gesetzwidrigkeit der Rückgabeverpflichtung des Letztverbrauchers; keine Zulässigkeit der Festlegung einer solchen, bloß subsidiären Maßnahme unabhängig von der Erreichung bestimmter Ziele; keine Gesetzwidrigkeit des Vermischungsverbotes bei Einbringen von Verpackungen in Sammel- und Verwertungssysteme; gesetzliche Deckung eines solchen Abfalltrennungsgebotes; kein Konkurrenzverbot mit einer Zielverordnung; keine verfassungswidrige Blankettstrafnorm

Spruch

1. §7 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. 645/1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben. 1. §7 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt 645 aus 1992,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.

Der Bundesminister für Umwelt ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

2. Der Antrag, §10 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. 645/1992, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen. 2. Der Antrag, §10 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt 645 aus 1992,, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

3. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

4. Der Bund (Bundesminister für Umwelt) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zu Handen ihrer Vertreter die mit

S 36.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag vom 18. Juli 1994 begehrten die Antragsteller die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl 645/1992, (VerpackVO), in eventu die Aufhebung der VerpackVO zur Gänze, in eventu die Aufhebung des §7 Abs1 VerpackVO.römisch eins. 1.1. Mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag vom 18. Juli 1994 begehrten die Antragsteller die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, Bundesgesetzblatt 645 aus 1992,, (VerpackVO), in eventu die Aufhebung der VerpackVO zur Gänze, in eventu die Aufhebung des §7 Abs1 VerpackVO.

In ihrer Äußerung vom 20. Juli 1995 schränkten die Antragsteller wegen der durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt vom 17. Mai 1995, BGBl. 334/1995, bewirkten Änderungen der VerpackVO ihren Antrag auf Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof vom 18. Juli 1994 auf §7 Abs1 und §10 VerpackVO, in eventu lediglich §7 Abs1 VerpackVO mit der Begründung ein, daß die Novelle zur VerpackVO sowohl am Inhalt als auch an der Anwendung dieser - weiterhin - bekämpften Bestimmungen nichts geändert habe, sodaß diesbezüglich der ursprüngliche Antrag aufrecht bleibe. In ihrer Äußerung vom 20. Juli 1995 schränkten die Antragsteller wegen der durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt vom 17. Mai 1995, Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,, bewirkten Änderungen der VerpackVO ihren Antrag auf Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof vom 18. Juli 1994 auf §7 Abs1 und §10 VerpackVO, in eventu lediglich §7 Abs1 VerpackVO mit der Begründung ein, daß die Novelle zur VerpackVO sowohl am Inhalt als auch an der Anwendung dieser - weiterhin - bekämpften Bestimmungen nichts geändert habe, sodaß diesbezüglich der ursprüngliche Antrag aufrecht bleibe.

1.2. Die demnach angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO lauten in ihrem Zusammenhang:

"Rückgabepflicht des Letztverbrauchers

§7.(1) Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.

  1. (2)Absatz 2,..."

"Vermischungsverbot

§10.(1) Das Einbringen von Verpackungen und Warenresten, die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung (§1 Abs2) unterliegen, in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung ist nicht zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs1 ist das Einbringen dieser Verpackungen und Warenreste in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem dem Einbringen ausdrücklich zustimmt."

Durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, mit der die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten geändert wird, BGBl. 334/1995, wurde der Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmungen der VerpackVO nicht geändert. Durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, mit der die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten geändert wird, Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,, wurde der Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmungen der VerpackVO nicht geändert.

2. Ihre Antragslegitimation begründen die Antragsteller wie folgt:

Die Antragsteller erwerben verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch, die Erstantragstellerin insbesondere Büromaterial oder Lebensmittel für die Betriebsküche.

Durch die angefochtene Verordnung werde ihnen als Letztverbraucher sowohl eine "Rückgabepflicht" als auch eine "Trennungspflicht" auferlegt.

Die VerpackVO verbiete (systemfremde) Vermischungen (§10 Abs1 VerpackVO). Aus §7 Abs1 VerpackVO ergebe sich die Verpflichtung des Letztverbrauchers, Verpackungen "in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen"; somit "Papier in die Papiercontainer, Glas in die Glascontainer u.s.f. zu werfen. Ein Fehlwurf, also etwa von Glas in den Papiercontainer verstößt gegen §7 Abs1 VerpackVO, weil er die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Einbringen verletzt."

Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Rechtspflichten drohten Verwaltungsstrafen gemäß §39 Abs1 litb Z1 und 6 sowie litc Z1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990, (AWG). Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Rechtspflichten drohten Verwaltungsstrafen gemäß §39 Abs1 litb Z1 und 6 sowie litc Z1 Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, (AWG).

Die Antragsteller seien somit als Letztverbraucher durch die VerpackVO unmittelbar rechtlich betroffen, da durch diese Verordnung Rechtspflichten auferlegt würden, deren Nichtbeachtung unter Strafsanktion stehe. Folglich greife die VerpackVO unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Ein anderer zumutbarer Weg als die Einbringung eines Individualantrages stehe ihnen nicht zur Verfügung. Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, gegen eine der durch die VerpackVO auferlegten Pflichten zu verstoßen und sich dadurch der Gefahr von Strafsanktionen auszusetzen.

3. Inhaltlich begründen die Antragsteller wie folgt:

3.1. Die angefochtene VerpackVO entspreche nicht dem AWG und sei daher gesetzwidrig:

Gleichzeitig mit der VerpackVO sei die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. 646/1992, (VerpackungszielV), kundgemacht worden und sei am 10. Oktober 1992 in Kraft getreten. Gleichzeitig mit der VerpackVO sei die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt 646 aus 1992,, (VerpackungszielV), kundgemacht worden und sei am 10. Oktober 1992 in Kraft getreten.

Die VerpackungszielV gelte für Verpackungen, die der VerpackVO unterliegen (§1 VerpackungszielV).

Aus der VerpackungszielV iVm. §8 und §7 Abs4 AWG ergebe sich, daß "bis zum Jahr 2000 Maßnahmenverordnungen gemäß §7 AWG nur im Sinne der §7 Abs2 Zi 1, 2 und 6 AWG erlassen werden dürfen". Aus der VerpackungszielV in Verbindung mit §8 und §7 Abs4 AWG ergebe sich, daß "bis zum Jahr 2000 Maßnahmenverordnungen gemäß §7 AWG nur im Sinne der §7 Abs2 Zi 1, 2 und 6 AWG erlassen werden dürfen".

Die angefochtene VerpackVO stehe damit in ausdrücklichem Widerspruch zur Bestimmung des §7 Abs4 AWG, die eine gleichzeitige Geltung von Maßnahmen- und Zielverordnungen grundsätzlich ausschließe: Die in der VerpackVO festgelegten Pflichten der Hersteller und Vertreiber stützten sich auf die (in der VerpackVO ausdrücklich genannte) Verordnungsermächtigung des §7 Abs2 Z3 AWG. Diese Pflichten dürften aber während der Geltung der VerpackungszielV nicht zum Gegenstand einer gleichzeitig geltenden Maßnahmenverordnung gemacht werden. Die Vorschreibung solcher Pflichten belaste daher die VerpackVO mit Gesetzwidrigkeit.

3.2. Gerügt wird ferner, daß die strafsanktionierten Rechtspflichten nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Strafnormen gemäß Art18 B-VG entsprechen.

Auf Grundlage des §39 Abs1 litb Z1 und Z6 und litc Z1 AWG stehe nicht fest, welcher Strafrahmen bei allfälligen Verstößen gegen die VerpackVO anzuwenden sei; so könne bei einem "Vermischen" von Abfällen, also wenn das Trennen der Abfälle im Sinne der VerpackVO unterlassen werde, sowohl die Strafdrohung der litb ("S 5.000,-- bis S 10.000,--") als auch der litc ("bis zu S 40.000,--") leg.cit. zum Tragen kommen.

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Tatbestandes und der sanktionierten Rechtspflicht werde bei der Festlegung der Merkmale von "bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen" nicht erfüllt. Die VerpackVO enthalte diesbezüglich keine ausreichende Festlegung.

Völlig offen und gänzlich unbestimmt im Sinne des Art18 B-VG bleibe auch bei der "Trennungspflicht" gemäß §10 VerpackVO die Frage, "was getrennt zu sammeln ist und in welcher

Art fraktioniert werden muß".

3.3. Die Antragsteller behaupten weiters eine mangelhafte Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen vor Erlassung der VerpackVO.

4.1. Zur Zulässigkeit des geschilderten Antrags gemäß Art139 Abs1 B-VG äußerte sich der Bundesminister für Umwelt mit Schreiben vom 18. Juli 1995 dahin, daß auf Grund der durch die Novelle zur VerpackVO, BGBl. 334/1995, "vorgenommenen Veränderungen ... die der Anfechtung zugrundeliegenden Bestimmungen nicht mehr unmittelbar wirksam werden (können). Die gegenständlichen Anträge sind daher zurückzuweisen." 4.1. Zur Zulässigkeit des geschilderten Antrags gemäß Art139 Abs1 B-VG äußerte sich der Bundesminister für Umwelt mit Schreiben vom 18. Juli 1995 dahin, daß auf Grund der durch die Novelle zur VerpackVO, Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,, "vorgenommenen Veränderungen ... die der Anfechtung zugrundeliegenden Bestimmungen nicht mehr unmittelbar wirksam werden (können). Die gegenständlichen Anträge sind daher zurückzuweisen."

Vor der zitierten Novelle zur VerpackVO war der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in seiner Äußerung vom 28. September 1994 der Meinung, daß der Zweit- und der Drittantragsteller durch die Bestimmung des §7 Abs1 VerpackVO unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen sind. Anderes gelte hingegen für die Erstantragstellerin, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien. Dabei handle es sich um eine juristische Person, die gemäß §9 VStG überhaupt nicht Adressat eines Strafbescheides sein könne. Ihr fehle daher die Legitimation zur Anfechtung des §7 Abs1 VerpackVO.

4.2. Zu den Ausführungen der Antragsteller in der Sache äußerte sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wie folgt:

4.2.1. Zum "Vorwurf der 'gleichzeitigen Geltung' der Maßnahmen- und Zielverordnung":

Gerade auf die Bestimmung des §7 Abs1 VerpackVO könnten die im Individualantrag geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der gleichzeitigen Geltung von Maßnahmen- und Zielverordnung (dh. von VerpackVO und VerpackungszielV) von vornherein nicht zutreffen:

Die VerpackungszielV enthalte ausschließlich Regelungen über die Wiederverwendung von Getränkeverpackungen und über Restmengen an sonstigen Verpackungen. Die VerpackungszielV habe somit ausschließlich Regelungen zum Inhalt, die sich auf die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen beziehen. Für Letztverbraucher sei die VerpackungszielV hingegen nicht anwendbar. Aus diesem Grund seien die diesbezüglichen Bedenken des Individualantrags schon vom Ansatz her verfehlt, weil in bezug auf Letztverbraucher keine gleichzeitige Geltung von Maßnahmen- und Zielverordnung bestehe.

Die Antragsteller gingen von der unzutreffenden Prämisse aus, daß §7 Abs4 AWG grundsätzlich eine gleichzeitige Geltung von Maßnahmen- und Zielverordnung für dieselben Waren verbiete. Aus dem Wortlaut des §7 Abs4 AWG gehe aber hervor, daß Maßnahmenverordnungen, die denselben Gegenstand wie eine Zielverordnung haben, nicht innerhalb der in der Zielverordnung festgelegten Fristen "in Kraft gesetzt werden" dürfen. Die Bestimmung des §7 Abs4 AWG verbiete somit gar nicht die gleichzeitige Geltung einer Maßnahmen- und einer Zielverordnung; es sei "lediglich unzulässig, nach Erlassung einer Zielverordnung eine Maßnahmenverordnung 'in Kraft zu setzen'".

Gehe man von diesem Verständnis des §7 Abs4 AWG aus, so sei den Bedenken der Antragsteller auch aus diesem Grund der Boden entzogen: Die VerpackVO und die VerpackungszielV seien "in demselben Stück des Bundesgesetzblattes (218. Stück) am 9.10.1992 kundgemacht, dh gleichzeitig erlassen" worden.

Da die VerpackVO somit gleichzeitig mit der VerpackungszielV in Kraft gesetzt (dh. erlassen oder kundgemacht) wurde, könne von vornherein kein Verstoß des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei Erlassung der VerpackVO gegen die Bestimmung des §7 Abs4 AWG vorliegen.

Die Prämisse der unter diesem Aspekt geltend gemachten Bedenken der Antragsteller sei noch in einem weiteren Punkt verfehlt: Die Bestimmung des §7 Abs4 AWG spreche von "Waren", die Gegenstand einer Zielverordnung sind. Betrachte man in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestimmungen des §6 AWG, so zeige sich, daß der Gesetzgeber den Begriff "Waren" mit einer eigenständigen Bedeutung verwende. Es handle sich dabei (noch) nicht um "Abfälle iSd AWG, sondern um Gegenstände, die sich in einer bestimmungsgemäßen Verwendung befinden".

Schließlich sei es Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des §7 Abs4 AWG, den von einer Zielverordnung potentiell Betroffenen eine Übergangsfrist zu gewähren, innerhalb derer sie sich auf die - nach Ablauf der in einer Zielverordnung festgelegten Frist möglichen - Maßnahmen in einer Maßnahmenverordnung einstellen können. Zugleich solle Gelegenheit geboten werden, die in der Zielverordnung "angedrohten" Maßnahmen dadurch zu vermeiden, daß auf freiwilliger (marktwirtschaftlicher) Basis Maßnahmen gesetzt werden, mit denen die in der Zielverordnung festgelegten Ziele erreicht werden; solchen freiwillig gesetzten Maßnahmen solle nicht durch später erlassene Maßnahmenverordnungen der Boden entzogen werden. Es handle sich somit bei der Bestimmung des §7 Abs4 AWG um eine Regelung, die dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Gebot des Vertrauensschutzes Rechnung trage.

Diesem Grundgedanken des Vertrauensschutzes entsprächen nun sowohl die VerpackVO als auch die VerpackungszielV. Dies selbst dann, wenn man - wie die Antragsteller - grundsätzlich die Auffassung vertreten wolle, daß eine denselben Gegenstand regelnde Maßnahmenverordnung und Zielverordnung nicht "gleichzeitig gelten" (dh. zur selben Zeit in Kraft stehen) dürften. Die Rechtmäßigkeit der VerpackVO und der VerpackungszielV ergebe sich dabei aus folgenden Überlegungen:

Die VerpackungszielV lege für Getränkeverpackungen (§2) und für Restmengen an sonstigen Verpackungen (§3) bestimmte Quoten bzw. Restmengen fest, die innerhalb eines genauen Zeitraumes erreicht bzw. unterschritten werden müßten. "Werden diese Ziele nicht erreicht, so 'wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen erlassen' (§4 Abs1 VerpackungszielVO)." In §4 Abs2 VerpackungszielV seien die in Betracht kommenden Verkehrs- und Abgabebeschränkungen iSd. §4 Abs1 der Verordnung demonstrativ aufgezählt.

Stelle man nun die VerpackungszielV der VerpackVO zur Seite, so zeige sich, daß diese beiden Verordnungen in Wahrheit gar nicht im Verhältnis einer Zielverordnung und einer Maßnahmenverordnung zueinander stehen. Beide Verordnungen verfolgten zwar das Ziel, die Rücklaufquoten der Verpackungen zu erhöhen (dh. die letztlich zu entsorgende Abfallmenge möglichst gering zu halten), dabei handle es sich aber nur um eines der grundlegenden Ziele des AWG (vgl. §1 AWG). Allein die Tatsache, daß beide Verordnungen dasselbe - für das Abfallwirtschaftsrecht grundlegende - Ziel verfolgten, könne demnach noch nicht zur Gesetzwidrigkeit einer der beiden Verordnungen im Lichte des §7 Abs4 AWG führen. Stelle man nun die VerpackungszielV der VerpackVO zur Seite, so zeige sich, daß diese beiden Verordnungen in Wahrheit gar nicht im Verhältnis einer Zielverordnung und einer Maßnahmenverordnung zueinander stehen. Beide Verordnungen verfolgten zwar das Ziel, die Rücklaufquoten der Verpackungen zu erhöhen (dh. die letztlich zu entsorgende Abfallmenge möglichst gering zu halten), dabei handle es sich aber nur um eines der grundlegenden Ziele des AWG vergleiche §1 AWG). Allein die Tatsache, daß beide Verordnungen dasselbe - für das Abfallwirtschaftsrecht grundlegende - Ziel verfolgten, könne demnach noch nicht zur Gesetzwidrigkeit einer der beiden Verordnungen im Lichte des §7 Abs4 AWG führen.

Eine solche Gesetzwidrigkeit könne aber auch nicht bei einer genaueren Betrachtung des normativen Gehalts beider Verordnungen gefunden werden. Die VerpackungszielV lege bestimmte Quoten (§2) und Restmengen (§3) fest. Die VerpackVO lege zwar auch bestimmte Rücklaufquoten fest (vgl. §3 Abs6 und §5 Abs7 VerpackVO); diese Quoten entsprächen aber zum Teil jenen der VerpackungszielV, zum Teil lägen sie unter jenen der VerpackungszielV. Als einzige Konsequenz des Nichterreichens der in der VerpackVO bestimmten Quoten sehe die VerpackVO die Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber vor, sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen (§3 Abs7 und §5 Abs8 VerpackVO). Die VerpackVO enthalte jedoch keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen für die Hersteller und Vertreiber, wie sie §4 VerpackungszielV für den Fall des Unterschreitens der Quoten und des Überschreitens der Restmengen in Aussicht stelle. Nur wenn solche "weitergehende(n) Maßnahmen" bereits vor Ablauf der in der VerpackungszielV festgelegten Fristen in einer Maßnahmenverordnung "umgesetzt" würden, könnte somit von einem Verstoß gegen die Bestimmung des §7 Abs4 AWG gesprochen werden. Genau dies sei aber in der VerpackVO nicht geschehen. Eine solche Gesetzwidrigkeit könne aber auch nicht bei einer genaueren Betrachtung des normativen Gehalts beider Verordnungen gefunden werden. Die VerpackungszielV lege bestimmte Quoten (§2) und Restmengen (§3) fest. Die VerpackVO lege zwar auch bestimmte Rücklaufquoten fest vergleiche §3 Abs6 und §5 Abs7 VerpackVO); diese Quoten entsprächen aber zum Teil jenen der VerpackungszielV, zum Teil lägen sie unter jenen der VerpackungszielV. Als einzige Konsequenz des Nichterreichens der in der VerpackVO bestimmten Quoten sehe die VerpackVO die Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber vor, sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen (§3 Abs7 und §5 Abs8 VerpackVO). Die VerpackVO enthalte jedoch keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen für die Hersteller und Vertreiber, wie sie §4 VerpackungszielV für den Fall des Unterschreitens der Quoten und des Überschreitens der Restmengen in Aussicht stelle. Nur wenn solche "weitergehende(n) Maßnahmen" bereits vor Ablauf der in der VerpackungszielV festgelegten Fristen in einer Maßnahmenverordnung "umgesetzt" würden, könnte somit von einem Verstoß gegen die Bestimmung des §7 Abs4 AWG gesprochen werden. Genau dies sei aber in der VerpackVO nicht geschehen.

4.2.2. Zum "Vorwurf, der mangelhaften 'Bestimmtheit und Erkennbarkeit der strafsanktionierten Rechtspflichten'":

Die Bestimmungen des §39 Abs1 litb Z1 AWG und des §39 Abs1 litc Z1 AWG seien im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht wegen mangelnder Bestimmtheit iSd. Art18 B-VG verfassungswidrig. Es handle sich bei dem Verhältnis der beiden zitierten Straftatbestände um eine - nicht selten anzutreffende - Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz). Im konkreten Fall stünden die zitierten Bestimmungen im Verhältnis der Spezialität zueinander; die Strafbestimmung des §39 Abs1 litc Z1 AWG gehe als speziellere Strafnorm jener des §39 Abs1 litb Z1 AWG vor.

Die Einschreiter würden den normativen Gehalt des §7 Abs1 VerpackVO über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers verkennen. Im Gegensatz zu den anderen Bestimmungen (vgl. zB §3 Abs7, §5 Abs8 und 9 VerpackVO) werde in §7 Abs1 VerpackVO mit Absicht nicht von "flächendeckenden" Sammel- und Verwertungssystemen gesprochen, da der Letztverbraucher bei Befolgung seiner Rückgabepflicht nicht beurteilen solle, ob es sich dabei um ein "normales" oder ein "flächendeckendes" Sammel- und Verwertungssystem handle. Die Frage allerdings, ob es sich überhaupt um ein Sammel- und Verwertungssystem handle, könne - wie die Erfahrungen zeigten - von jedem Letztverbraucher ohne Schwierigkeiten beantwortet werden. Die Einschreiter würden den normativen Gehalt des §7 Abs1 VerpackVO über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers verkennen. Im Gegensatz zu den anderen Bestimmungen vergleiche zB §3 Abs7, §5 Abs8 und 9 VerpackVO) werde in §7 Abs1 VerpackVO mit Absicht nicht von "flächendeckenden" Sammel- und Verwertungssystemen gesprochen, da der Letztverbraucher bei Befolgung seiner Rückgabepflicht nicht beurteilen solle, ob es sich dabei um ein "normales" oder ein "flächendeckendes" Sammel- und Verwertungssystem handle. Die Frage allerdings, ob es sich überhaupt um ein Sammel- und Verwertungssystem handle, könne - wie die Erfahrungen zeigten - von jedem Letztverbraucher ohne Schwierigkeiten beantwortet werden.

Soweit die Einschreiter die Unbestimmtheit des §1 Abs2 Z1 VerpackVO sowie des Verwaltungsstraftatbestands des §10 VerpackVO iVm. §39 Abs1 litb Z6 und §39 Abs1 litc Z1 AWG kritisierten, sei darauf hinzuweisen, daß der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Zusammenhang mit dem Vermischungsverbot mit Absicht eine "offene" Formulierung gewählt habe. Nur so könne auf die zukünftigen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Wiederverwendung und Verwertung von Altstoffen Rücksicht genommen werden. Soweit die Einschreiter die Unbestimmtheit des §1 Abs2 Z1 VerpackVO sowie des Verwaltungsstraftatbestands des §10 VerpackVO in Verbindung mit §39 Abs1 litb Z6 und §39 Abs1 litc Z1 AWG kritisierten, sei darauf hinzuweisen, daß der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Zusammenhang mit dem Vermischungsverbot mit Absicht eine "offene" Formulierung gewählt habe. Nur so könne auf die zukünftigen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Wiederverwendung und Verwertung von Altstoffen Rücksicht genommen werden.

Sollte der Letztverbraucher im Ausnahmefall tatsächlich nicht imstande sein, die Verunreinigung zu beurteilen, so wäre er verwaltungsstrafrechtlich nicht strafbar, weil das objektive Tatbild eben nicht erfüllt ist; überdies wäre ihm diesfalls auch kein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten vorwerfbar.

4.2.3. Dem Vorwurf der mangelhaften Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen vor Erlassung der Verordnung entgegnet der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit der Aufzählung und Vorlage von sechs, teilweise sehr umfangreichen Studien und Untersuchungen, die vor Erlassung bzw. vor Inkrafttreten der VerpackVO erstellt wurden.

Wesentlich sei gewesen, bereits bestehende kosteneffiziente Systeme weitgehend einzubeziehen und damit die wirtschaftliche Machbarkeit darzulegen.

Zum Begutachtungsentwurf seien zahlreiche Stellungnahmen eingelangt, die in den nachfolgenden - über ein Jahr währenden - Gesprächen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Wirtschaftskammer Österreich, der Arbeiterkammer, sonstigen Interessenvertretungen, dem Ökologieinstitut und den Gebietskörperschaften (Ländern und Gemeinden) diskutiert worden seien. Ferner seien zur Gewinnung von Erfahrungswerten auch Pilotversuche zur getrennten Sammlung, insbesondere im Wiener Raum (22. Wiener Gemeindebezirk), durchgeführt worden.

Folglich seien vor der Erlassung der Verordnung ausreichende sowie mit allen Betroffenen abgestimmte Informationen und Entscheidungsgrundlagen eingeholt und in die Verordnung eingearbeitet worden.

Soweit der Antrag nicht zurückgewiesen wird, begehrt der Bundesminister, ihn als unbegründet abzuweisen. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO stellt der Bundesminister für Umwelt den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen, "um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des mit Schreiben der Antragsteller vom 20. Juli 1995 modifizierten Antrages erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des mit Schreiben der Antragsteller vom 20. Juli 1995 modifizierten Antrages erwogen:

1. Da das Schreiben der Antragsteller vom 20. Juli 1995 auf Grund der von ihnen so bezeichneten "Einschränkung des Prüfungsgegenstandes" als Zurückziehung ihres ursprünglichen Antrages zu verstehen ist, soweit mit ihm nicht die Aufhebung des §7 Abs1 sowie des §10 der VerpackVO begehrt wurde, war das Verordnungsprüfungsverfahren in seinem über die genannten Bestimmungen des §7 Abs1 und des §10 der VerpackVO hinausreichenden Umfang gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

2. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung für die anfechtende Person wirksam geworden ist und in der angefochtenen Fassung für sie weiterhin, dh. auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Wirkung entfaltet (vgl. die Beschlüsse VfGH 20.6.1994, G171/92, zu Art140 Abs1 letzter Satz B-VG; sowie VfGH 26.9.1995, V296/94). 2. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung für die anfechtende Person wirksam geworden ist und in der angefochtenen Fassung für sie weiterhin, dh. auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Wirkung entfaltet vergleiche die Beschlüsse VfGH 20.6.1994, G171/92, zu Art140 Abs1 letzter Satz B-VG; sowie VfGH 26.9.1995, V296/94).

Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom Antragsgegner vertretene Auffassung nicht, daß die von der Anfechtung betroffenen Verordnungsbestimmungen wegen der Veränderungen, welche die VerpackVO durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt vom 17. Mai 1995, BGBl. 334/1995, erfahren hat, "nicht mehr unmittelbar wirksam werden (können)". Der Umstand, daß der Begriff des "Letztverbrauchers", für den die Rückgabepflicht im §7 Abs1 VerpackVO festgelegt ist, durch §1 Abs1 Z3 VerpackVO idF der Novelle BGBl. 334/1995 erweitert wurde, daß ferner im - nicht angefochtenen - §7 Abs2 VerpackVO durch die Novelle BGBl. 334/1995 die Ausnahmen von der Rückgabepflicht der Letztverbraucher erweitert wurden und daß schließlich im (neuen und ebenfalls nicht angefochtenen) §7 Abs3 VerpackVO idF der Novelle BGBl. 334/1995 eine Sonderregelung für Letztverbraucher geschaffen wurde, die Verpackungen oder verpackte Waren für den Betrieb ihres Unternehmens importieren, ändert nichts daran, daß §7 Abs1 VerpackVO nicht nur in seinem ursprünglichen Wortlaut unverändert geblieben ist, sondern daß auch seine sachliche und persönliche Geltung im Kern unberührt blieb. Die Novelle zur VerpackVO, BGBl. 334/1995, hat daher (anders als in dem, dem am 26. September 1995 zu V296/94 gefaßten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall) bezüglich der Anordnung des §7 Abs1 VerpackVO keine Änderung im Prüfungsgegenstand bewirkt, der das (ursprüngliche und weiterhin aufrechte) Antragsbegehren im Sinne des §57 Abs1 VerfGG ("bestimmte Stellen der Verordnung") unzulässig machen würde. Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom Antragsgegner vertretene Auffassung nicht, daß die von der Anfechtung betroffenen Verordnungsbestimmungen wegen der Veränderungen, welche die VerpackVO durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt vom 17. Mai 1995, Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,, erfahren hat, "nicht mehr unmittelbar wirksam werden (können)". Der Umstand, daß der Begriff des "Letztverbrauchers", für den die Rückgabepflicht im §7 Abs1 VerpackVO festgelegt ist, durch §1 Abs1 Z3 VerpackVO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 334 aus 1995, erweitert wurde, daß ferner im - nicht angefochtenen - §7 Abs2 VerpackVO durch die Novelle Bundesgesetzblatt 334 aus 1995, die Ausnahmen von der Rückgabepflicht der Letztverbraucher erweitert wurden und daß schließlich im (neuen und ebenfalls nicht angefochtenen) §7 Abs3 VerpackVO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 334 aus 1995, eine Sonderregelung für Letztverbraucher geschaffen wurde, die Verpackungen oder verpackte Waren für den Betrieb ihres Unternehmens importieren, ändert nichts daran, daß §7 Abs1 VerpackVO nicht nur in seinem ursprünglichen Wortlaut unverändert geblieben ist, sondern daß auch seine sachliche und persönliche Geltung im Kern unberührt blieb. Die Novelle zur VerpackVO, Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,, hat daher (anders als in dem, dem am 26. September 1995 zu V296/94 gefaßten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall) bezüglich der Anordnung des §7 Abs1 VerpackVO keine Änderung im Prüfungsgegenstand bewirkt, der das (ursprüngliche und weiterhin aufrechte) Antragsbegehren im Sinne des §57 Abs1 VerfGG ("bestimmte Stellen der Verordnung") unzulässig machen würde.

Das gleiche gilt für das Vermischungsverbot des §10 VerpackVO, dessen Wortlaut und Sinngehalt ebenfalls durch die Novelle BGBl. 334/1995 unberührt blieb. Mögen auch die vom Vermischungsverbot erfaßten Verpackungen und Warenreste eine Präzisierung dadurch erfahren haben, daß nunmehr die vom Trennungsgebot erfaßten, nicht dem Geltungsbereich der VerpackVO unterliegenden Verpackungen in der Anlage 1 zu §1 Abs3 VerpackVO idF der Novelle 334/1995 beispielhaft aufgezählt sind, so ändert sich dadurch der normative Inhalt des Vermischungsverbotes nach §10 VerpackVO nicht. Auch diesbezüglich liegt sohin keine Änderung des Prüfungsgegenstandes vor, die den ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des §10 VerpackVO verfahrensrechtlich unzulässig machen würde. Das gleiche gilt für das Vermischungsverbot des §10 VerpackVO, dessen Wortlaut und Sinngehalt ebenfalls durch die Novelle Bundesgesetzblatt 334 aus 1995, unberührt blieb. Mögen auch die vom Vermischungsverbot erfaßten Verpackungen und Warenreste eine Präzisierung dadurch erfahren haben, daß nunmehr die vom Trennungsgebot erfaßten, nicht dem Geltungsbereich der VerpackVO unterliegenden Verpackungen in der Anlage 1 zu §1 Abs3 VerpackVO in der Fassung der Novelle 334/1995 beispielhaft aufgezählt sind, so ändert sich dadurch der normative Inhalt des Vermischungsverbotes nach §10 VerpackVO nicht. Auch diesbezüglich liegt sohin keine Änderung des Prüfungsgegenstandes vor, die den ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des §10 VerpackVO verfahrensrechtlich unzulässig machen würde.

3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).

Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Behauptungen sind alle drei Antragsteller - einschließlich der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien - Letztverbraucher verpackter Waren im Sinne der VerpackVO. Es trifft sie daher sowohl die Verwertungs-, Einbringungs- oder Rückgabepflicht nach §7 Abs1 VerpackVO als auch das Vermischungsverbot beim Einbringen von Verpackungen und Warenresten in entsprechende Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §10 VerpackVO. Diese rechtlichen Verpflichtungen gelten für die Antragsteller unmittelbar und aktuell, ohne daß ein zumutbarer Weg ersichtlich wäre, auf dem sie die Frage der Gesetzmäßigkeit des §7 Abs1 und des §10 VerpackVO an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnten.

Daß die Erstantragstellerin, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, als juristische Person im Falle

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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