RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2019/08/0162

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §46
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/08/0163 E 06.05.2020

Rechtssatz

Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, beantragte Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist - auch im Hinblick auf die das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG iVm § 17 VwGVG) - verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, erforderliche Beweise aufzunehmen. Es darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (nochmals VwGH 28.9.2018, Ra 2018/08/0190, mwN). Ob von einer Beweisaufnahme in diesem Sinn Abstand genommen werden kann, ist eine einzelfallbezogene Beurteilung, die nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn sie unvertretbar war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080162.L01

Im RIS seit

02.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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