TE Vwgh Beschluss 2020/6/9 Ro 2017/08/0004

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z2
ASVG §50
EStG 1988 §68
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  10. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  13. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  17. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  19. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  32. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  34. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  35. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision der G GmbH in J, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, G312 2003845-1/14E, betreffend Beitragsnachverrechnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2012, mit dem die Revisionswerberin zur Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen (samt Zuschlägen und Zinsen) in bestimmter Höhe für Schmutzzulagen, die sie in einem bestimmten Zeitraum an ihre Arbeitnehmer ausbezahlt, jedoch lohnsteuer- und beitragsfrei abgerechnet hatte, verpflichtet worden war, als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG gälten Schmutzzulagen nicht als Arbeitsentgelt und seien daher nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterlägen. Gegenständlich habe zwar das Finanzamt (zuletzt) die Lohnsteuerpflicht nur im Ausmaß von 30 % der Schmutzzulagen und darüber hinaus Steuerfreiheit festgestellt, eine Bindung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts an diese Beurteilung sei jedoch nicht gegeben (Hinweis auf VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125, wonach auch bei der Bewertung von Sachbezügen keine Bindung an eine finanzbehördliche Entscheidung bestehe).Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG gälten Schmutzzulagen nicht als Arbeitsentgelt und seien daher nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5, und 7 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterlägen. Gegenständlich habe zwar das Finanzamt (zuletzt) die Lohnsteuerpflicht nur im Ausmaß von 30 % der Schmutzzulagen und darüber hinaus Steuerfreiheit festgestellt, eine Bindung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts an diese Beurteilung sei jedoch nicht gegeben (Hinweis auf VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125, wonach auch bei der Bewertung von Sachbezügen keine Bindung an eine finanzbehördliche Entscheidung bestehe).

Gemäß § 68 Abs. 5 EStG seien - so das Verwaltungsgericht weiter - unter Schmutzzulagen jene Entgeltteile zu verstehen, die gewährt würden, weil Arbeiten überwiegend unter Umständen ausgeführt würden, die im erheblichen (außergewöhnlichen) Maß zwangsläufig eine Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Bekleidung bewirkten. Vorliegend hätten die Erhebungen (vor allem die Betriebsbesichtigung durch die belangte Behörde und das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten) ergeben, dass die Arbeitnehmer keiner außergewöhnlichen, sondern nur einer normalen Schmutzbelastung ausgesetzt (gewesen) seien. Folglich seien die Schmutzzulagen zur Gänze als Arbeitsverdienst zu erachten und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 5, EStG seien - so das Verwaltungsgericht weiter - unter Schmutzzulagen jene Entgeltteile zu verstehen, die gewährt würden, weil Arbeiten überwiegend unter Umständen ausgeführt würden, die im erheblichen (außergewöhnlichen) Maß zwangsläufig eine Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Bekleidung bewirkten. Vorliegend hätten die Erhebungen (vor allem die Betriebsbesichtigung durch die belangte Behörde und das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten) ergeben, dass die Arbeitnehmer keiner außergewöhnlichen, sondern nur einer normalen Schmutzbelastung ausgesetzt (gewesen) seien. Folglich seien die Schmutzzulagen zur Gänze als Arbeitsverdienst zu erachten und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

Wie das Verwaltungsgericht ferner festhielt, könne sich die Revisionswerberin auch nicht auf eine (teilweise) Verjährung der nachverrechneten Beträge berufen, weil sie ihrer Erkundigungsobliegenheit nicht ordnungsgemäß entsprochen habe und daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil „eine konkrete“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage fehle, ob auf Grund des finanzbehördlichen Ausspruchs, dass lediglich 30 % der Schmutzzulagen als Arbeitsentgelt zu werten seien, auch die Sozialversicherungspflicht nur in diesem Umfang in Betracht komme.

3.1. Die Revisionswerberin macht in der Revision geltend, die Beurteilung der Schmutzzulagen als Arbeitsentgelt knüpfe gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG an die Einkommensteuer(Lohnsteuer)Pflicht nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG 1988 an. Soweit eine derartige Steuerpflicht nicht bestehe, liege auch kein Arbeitsentgelt vor. Das Finanzamt habe die Steuerpflicht im Ausmaß von lediglich 30 % der Schmutzzulagen festgestellt, sodass ein Arbeitsentgelt nur in diesem Umfang vorliegen könne.3.1. Die Revisionswerberin macht in der Revision geltend, die Beurteilung der Schmutzzulagen als Arbeitsentgelt knüpfe gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG an die Einkommensteuer(Lohnsteuer)Pflicht nach Paragraph 68, Absatz eins, 5, und 7 EStG 1988 an. Soweit eine derartige Steuerpflicht nicht bestehe, liege auch kein Arbeitsentgelt vor. Das Finanzamt habe die Steuerpflicht im Ausmaß von lediglich 30 % der Schmutzzulagen festgestellt, sodass ein Arbeitsentgelt nur in diesem Umfang vorliegen könne.

3.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

4. Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig.4. Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig.

5.1. Die Revisionswerberin geht - im Ergebnis - davon aus, dass die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht an die Beurteilung der Schmutzzulagen als Arbeitsentgelt im Umfang von (lediglich) 30 % durch das Finanzamt gebunden seien und eine abweichende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig sei.

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 27.7.2001, 98/08/0149, 0159; 30.1.2002, 99/08/0033) bindet jedoch § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden. Gingen die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht von einer solchen Bindung aus, würde die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der finanzbehördliche Bescheid kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben.5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , VwGH 27.7.2001, 98/08/0149, 0159; 30.1.2002, 99/08/0033) bindet jedoch Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nicht an die zu Paragraph 68, EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden. Gingen die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht von einer solchen Bindung aus, würde die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der finanzbehördliche Bescheid kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben.

5.3. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auch auf die - der Sache nach vergleichbare - Rechtsprechung zur Bewertung von Sachbezügen nach § 50 ASVG hin. Auch insofern vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht.5.3. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auch auf die - der Sache nach vergleichbare - Rechtsprechung zur Bewertung von Sachbezügen nach Paragraph 50, ASVG hin. Auch insofern vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht.

6. Ausgehend davon ist jedoch die geltend gemachte Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

7. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.7. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017080004.J00

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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