RS OGH 2019/12/19 6Ob229/19y, 6Ob191/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Norm

JN §120
UGB §166

Rechtssatz

Auskunfts- und Kontrollrechte auch eines ausgeschiedenen Kommanditisten sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters als solche streitig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Gesellschafterqualität, Beteiligung an der Gesellschaft, Identität der Gesellschaft). Diesfalls ist der Anspruch auf Bucheinsicht im Klageweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 229/19y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 229/19y
  • 6 Ob 191/21p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 191/21p
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Ob der Antragsteller aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist im außerstreitigen Verfahren als Vorfrage zu prüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133140

Im RIS seit

02.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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