RS OGH 2020/4/8 14Os25/20p

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Norm

StGB §34 Abs1 Z13
StPO §281 Abs1 Z11 zweiter Fall

Rechtssatz

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 25/20p
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 14 Os 25/20p
    Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Strafausspruchs infolge Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht 5.000 Euro übersteigenden Schaden bei einem Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133141

Im RIS seit

06.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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