Norm
StGB §34 Abs1 Z13Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133141Im RIS seit
06.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025