Norm
ABGB §1319aRechtssatz
Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parkhaus, EinkaufszentrumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133138Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020