RS OGH 2020/4/15 9Ob71/19k

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Norm

ABGB §1319a

Rechtssatz

Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 71/19k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 9 Ob 71/19k
    Beisatz: Die Einbeziehung von allgemein zugänglichen Bereichen innerhalb allgemein zugänglicher Gebäude findet weder in der Absicht des Gesetzgebers noch im Gesetzeswortlaut eine Grundlage. (T1)

Schlagworte

Parkhaus, Einkaufszentrum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133138

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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