TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/7 W154 2200215-2

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

AVG §19
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W154 2200215-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2020, Zahl: 1089729805/180448863, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2020, Zahl: 1089729805/180448863, zugestellt am 17.01.2020, wurde unter Spruchteil I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei der Regionaldirektion Wien an der angegebenen Adresse am 24.01.2020 um 10:00 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) sei eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich, weshalb dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen gewesen sei.

Der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Er sei gesetzlich zur Ausreise verpflichtet. Aus jenem Grund sei es für die Behörde unerlässlich, dass der BF an der Beantragung eines Reisedokumentes mitwirken und den Termin am 24.01.2020 wahrnehme. Zur Identifizierung sei sein persönliches Erscheinen notwendig. Das Nichterscheinen und die Nichtmitwirkung am Verfahren sei unter Strafe zu stellen. Andernfalls sei eine Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung des BF nicht möglich. Da der BF über kein Vermögen in Österreich verfüge, sei daher in seinem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen sei, zumal der BF der gegen seine Person bestehenden vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche. Demgegenüber stehe lediglich ein bloßes faktisches Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen klar überwiegen würden.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2020, durch Beschwerdevorlage seitens des BFA beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.02.2020, erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid betreffend Wahrnehmung eines Interviewtermins bei Regionaldirektion Wien zwecks Mitwirkung an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und Androhung der Festnahme bei Nichtwahrnehmung sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2020, Ra 2019/19/0538, dem Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 Zl. W216 2167255-3/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben habe, wodurch der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und das Verfahren auf Einholung eines Ersatzreisedokumentes einzustellen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) Regionaldirektion Vorarlberg vom 27.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, Zl. W156 2167255-1/12E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2018, GZ E 818/2018-6, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichthof abgetreten.

Mit Beschluss vom 24.09.2018, Ra 2018/20/0430-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision zurück.

Am 05.07.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis vom 29.10.2018, W216 2167255-3/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, GZ E 4316/2018-10, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichthof abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ra 2019/19/0538, wurde dem Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, Zl. W216 2167255-3/3E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lauten:

"(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt."

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug geboten ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Maßgeblich für die Entscheidung der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz ist die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (VwGH vom 14.01.1987, Zl. 86/06/0072; VwGH vom 25.06.1999, Zl. 99/19/0052; VwGH vom 16.11.2017, Ra2017/07/0042; VwGH vom 22.02.2018, Ra2018/220018 uvm.).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument und war bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen. Um seine Ausreise in sein Heimatland sicherzustellen, wurde ihm im angefochtenen Bescheid die Mitwirkung spruchgemäß aufgetragen.

Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin bei der Regionaldirektion Wien an der angegebenen Adresse am 24.01.2020 um 10:00 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

Gegenstand der Amtshandlung wäre ein Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung auch durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121, mwN).

Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen "nötig" ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts der Tatsache, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ra 2019/19/0538, dem Antrag des BF, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 Zl. W216 2167255-3/3E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben wurde, ist jedoch die Notwendigkeit des Erscheinens des BF vor der Behörde im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Aus diesem Grund ist die Grundlage für das Erscheinen des BF sowie die angeordnete Haftstrafe bei Nichterscheinen (nachträglich) weggefallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides, war es auch nicht mehr erforderlich, sich mit der Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde näher auseinander zu setzen.

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Ladungsbescheid, Revision, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2200215.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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