TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/9 97/10/0220

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

L68508 Forst Wald Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §26;
ForstG Vlbg 1979 §5 Abs3;
ForstG Vlbg 1979 §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des A in Rankweil, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, Kirchgasse 2-4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. September 1997, Zl. Va-420-1/1996, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft F. (BH) stellte fest, daß der Beschwerdeführer aus einer Baumreihe auf dem Grundstück Nr. 7709/1 der KG R., welche die BH als Windschutzanlage betrachtete, in den Jahren 1991 und 1994 insgesamt 13 Pappeln fällte bzw. fällen ließ.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 trug die BH dem Beschwerdeführer den Ersatz der gefällten Pappeln durch 13 Stieleichen auf. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. März 1995 gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Begründung aufgehoben, es fehlten ausreichende Ermittlungen darüber, ob die Fällungen in einer Windschutzanlage erfolgt seien.

Nach Durchführung einer mit einem Ortsaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 1995 trug die BH dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. Juni 1996 unter Berufung auf § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Vorarlberger Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979 (Vbg LandesforstG), folgendes auf:

1. Im nördlichen Bereich des GST.-Nr. 7709/1, GB R., auf welchem die widerrechtlich gefällten Pappeln gestockt haben, sind 13 Stieleichen (Heister 200/250) in einer Reihe mit einem Pflanzabstand von 4 m zu setzen.

2. Die Eichen sind mit Baumschutzhüllen mit einer Höhe von mindestens 1,80 m vor Verbiß durch Weidevieh zu schützen.

3. Zwischen die Eichen sind gleichmäßig verteilt 13 Stück Feldahorn, 13 Stück Weißdorn, 13 Stück wolliger Schneeball und 13 Stück schwarzer Hollunder zu pflanzen.

4. Diese Maßnahmen sind bis spätestens 31. Oktober 1996 durchzuführen.

5. Die Aufforstung ist so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

In der Begründung heißt es, zur Klärung der Frage, ob es sich bei der entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 7709/1 vorhandenen Baum- und Strauchreihe im Zeitpunkt der Fällung um eine Windschutzanlage gehandelt habe, sei am 24. Mai 1995 eine mündliche Verhandlung durchzugeführt worden. Hiebei sei festgestellt worden, daß auf dem Grundstück Nr. 7709/1 entlang der nördlichen Parzellengrenze 32 m hohe Pappeln in einer Reihe stockten. Diese Pappelreihe sei im Bereich des Wohnhauses - auf Grund der in den Jahren 1991 und 1994 erfolgten Fällung von insgesamt 13 Pappeln - unterbrochen. Im Unterbestand dieser Pappelreihe stockten verschiedene Sträucher, in erster Linie schwarzer Hollunder. Dieser Sträucherbestand sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Bereich der gefällten Pappeln und im östlichen Randbereich der noch bestehenden Pappelreihe nicht vorhanden. Dort sei das geschlägerte Brennholz zwischen den Bäumen gelagert. Diese Pappel- und Sträucherreihe erstrecke sich entlang der nördlichen Grenze auf Grundstück Nr. 7709/1 mit einer Ausrichtung von Westnordwest nach Ostsüdost, somit quer zur Längsrichtung des Rheintals. Aus dem anläßlich der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Meteorologie ergebe sich, daß durch die Baum- und Strauchreihe eine Minderung der Windgeschwindigkeit und damit ein Schutz des landwirtschaftlich genutzten Gebietes im Bereich der Baum- und Strauchreihe bewirkt werde. Die BH gelange daher zu der Auffassung, daß es sich bei dieser Baum- und Strauchreihe um eine Windschutzanlage handle. Aus dieser habe der Beschwerdeführer widerrechtlich 13 Pappeln und die dazwischen stockenden Sträucher entfernt. Es sei ihm daher ein entsprechender forstpolizeilicher Auftrag zu erteilen gewesen.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte u.a. vor, wenn ihm aufgetragen werde, im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. 7709/1, auf welcher die wiederrechtliche gefällten Pappeln gestockt hätten, Eichen zu setzen, dann sei diese Spruchformulierung weder nachvollziehbar noch vollstreckbar. Er habe keine Pappeln widerrechtlich gefällt. Die Behörde sei verpflichtet, im Spruch den Ort der Wiederaufforstung genau sowie Zweifel ausschließend und überprüfbarerweise zu bezeichnen; dies sei nicht geschehen. Offensichtlich sei sich die Behörde selbst nicht schlüssig, wo aufgeforstet werden solle. Auf Seite 3 ihres Bescheides stelle die BH nämlich fest, daß die Pappelreihe in den Jahren 1991 und 1994 im Bereich des Wohnhauses durch das Fällen von 13 Pappeln unterbrochen worden sei. Daraus würde sich ableiten, daß auch in diesem Bereich die Neupflanzung zu erfolgen hätte. Nun stehe aber fest und sei durch einen Ortsaugenschein problemlos verifizierbar, daß im Bereich des Wohnhauses weder im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch im Zeitpunkt von 15 Jahren davor Pappeln vorhanden gewesen seien und daß dort auch keine Pappeln gefällt worden seien. Die Pappeln seien, wie an den vorhandenen Baumstrünken ersichtlich, in einem der Autobahn näher gelegenen Bereich gefällt worden.

Es liege auch keine Windschutzanlage vor. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus einem vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Zu Unrecht gehe die BH zunächst davon aus, daß im Unterbestand der Pappelreihe verschiedene Sträucher stockten. Dadurch solle der Eindruck erweckt werden, daß es sich um einen dem vorgeschriebenen Windschutzgürtel vergleichbaren Pflanzenbestand handle. Im Bereich der Pappelbaumreihe beschränke sich der Unterwuchs auf einige ganz wenige Sträucher mit einer Maximalhöhe von 2 m. Ein solcher minimaler Strauchbewuchs finde sich nur in jenen Bereichen, die dem Wohnhaus nahegelegen seien. In dem Bereich, in welchem 13 Pappeln gefällt worden seien, gäbe es keinerlei Strauchbestockung und habe es eine solche auch nie gegeben. Es sei unzulässig, wenn die Behörde zur Qualifikation der Baumreihe als Windschutzanlage die geringfügige, in einem anderen Bereich vorhandene Strauchbestockung heranziehe. In dem zur Wiederaufforstung vorgesehenen Bereich seien ausschließlich Bäume vorhanden gewesen. Eine einzelne Baumreihe für sich allein vermöge jedoch in keinem Fall eine Windschutzanlage darzustellen. Die Pappelbaumreihe könne auch deswegen keine wesentliche Windschutzfunktion mehr ausüben, weil in unmittelbarer Nähe massive Windhindernisse, vor allem Großbauten, vorhanden seien.

Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Meteorologie ein.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß dessen Spruchpunkt 2 aufgehoben wurde. Weiters wurde die Leistungsfrist neu festgesetzt.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen, nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik erreiche die gegenständliche Pappelreihe eine Höhe von ca. 32 m. Sie sei im Bereich des Wohnhauses unterbrochen. In ihrem Unterbestand stockten verschiedene Sträucher, vor allem schwarzer Hollunder. Im östlichen Bereich der Pappelreihe seien solche Sträucher allerdings nicht vorhanden. Hier sei das geschlägerte Brennholz zwischen den Bäumen gelagert. Im Orthophoto sei klar ersichtlich, daß sich das erwähnte Wohnhaus in der Nähe der Pappelreihe befinde. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung gegen diese Feststellung des Amtssachverständigen keinen Einwand erhoben. Der Ort der Schlägerung sei daher deutlich genug festgestellt. Der Amtssachverständige für Meteorologie stelle schlüssig und letztendlich unwidersprochen fest, daß die vorhandene Pappelreihe ein bedeutsames Hindernis für die Windströmungen darstelle. Die Ausführungen in der Berufung über die Großbauten seien durch das meteorologische Gutachten entkräftet. Der Amtssachverständige beurteile die Situation vor und nach der Schlägerung im Ergebnis gleich, wenn auch mit unterschiedlich starken Auswirkungen. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten dagegen beziehe sich lediglich auf den derzeitigen Zustand der Pappelreihe, welche in ihrer Wirkung auf Grund der Schlägerung abgeschwächt sei, und auf ideal aufgebaute Schutzstreifen als Vergleichsobjekte. Schließlich sei ein Sachverständiger für Meteorologie auf Grund seiner Ausbildung besser befugt und fachlich versiert, um Aussagen über Wind- und Strömungsverhältnisse zu treffen als ein Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft. Außerdem sei die im Privatgutachten festgestellte längste Lücke im Bereich des Wohnhauses (27 m) durch die gegenständliche Schlägerung entstanden, sodaß die hier zu beurteilende Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Baum- und Strauchreihe um eine Windschutzanlage handle, nicht beantwortet sei "bzw. ein solcher Befund an dieser Frage vorbeigeht". Die belangte Behörde folge daher dem Gutachten des Amtssachverständigen für Meteorologie und komme zu der Feststellung, daß eine Windschutzanlage vorliege und daß der Beschwerdeführer in dieser Windschutzanlage ohne Bewilligung Fällungen vorgenommen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, im Bereich des Wohnhauses seien weder im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch in einem Zeitraum von 15 Jahren davor Pappeln vorhanden gewesen. Er habe daher in diesem Bereich auch keine Pappeln gefällt. Die Fällung sei, wie an den vorhandenen Baumstrünken zu ersehen sei, in einem der Autobahn näher gelegenen Bereich erfolgt. Die Pappelreihe stelle keine Windschutzanlage dar. Wie sich aus dem von ihm im Verfahren beigebrachten Sachverständigengutachten in Übereinstimmung mit den übrigen Verfahrensergebnissen ergebe, gebe es

zwei Baumreihen, welche im Bereich der Zufahrt zum Wohnhaus durch eine nichtbestockte Fläche von 27 m getrennt seien. Es handle sich sohin um zwei getrennte Baumreihen und nicht etwa um eine einzige, einheitliche Baumreihe. Lediglich bei der westlich gelegenen Baumreihe sei ein Unterwuchs von einigen wenigen Sträuchern vorhanden. Die östliche Baumreihe weise keinerlei Unterwuchs in Form von Sträuchern auf. Im Bereich der westlichen Baumreihe sowie der unbestockten Fläche im Bereich der Wohnhauszufahrt habe der Beschwerdeführer keine Bäume gefällt. Zu beurteilen sei daher lediglich die östlich gelegene Baumreihe. Da diese keine Bestockung durch Sträucher aufweise, könne nicht von einer Windschutzanlage gesprochen werden. Der minimale Strauchbewuchs der westlich gelegenen Baumreihe könne von der Behörde nicht herangezogen werden, da es sich nicht um einen einheitlichen Baumbestand handle. Eine einzelne Baumreihe für sich allein vermöge jedoch in keinem Fall eine Windschutzanlage darzustellen. Ein Pflanzenbestand, welcher einem Windschutzgürtel entspreche, sei nicht gegeben und sei auch vor der Fällung der Pappeln nicht vorhanden gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Als forstrechtliche Vorschriften, die der Beschwerdeführer außer acht gelassen habe, sieht die belangte Behörde die §§ 5 und 6 Vbg LandesforstG, welche Bestimmungen über Windschutzanlagen enthalten, an.

Nach § 5 Abs. 3 Vbg LandesforstG dürfen sowohl Einzelstammentnahmen als auch Kahlschlag in Windschutzanlagen nur durchgeführt werden, wenn für sie eine Fällungsbewilligung erteilt worden ist und sie behördlich ausgezeigt worden sind.

§ 6 leg. cit. bindet die Auflassung von Windschutzanlagen, die älter als 3 Jahre sind, oder die Auflassung von Teilen solcher Windschutzanlagen an eine Bewilligung der Behörde.

Die Bestimmungen des Vbg LandesforstG über Windschutzanlagen wurden auf Grund der Ermächtigung des § 26 ForstG erlassen. Der Begriff der Windschutzanlagen im Vbg LandesforstG ist daher derselbe wie im ForstG.

Nach § 2 Abs. 1 ForstG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.

Nach § 2 Abs. 3 ForstG sind unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutze vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.

In der Regierungsvorlage zum ForstG (1266 Blg.NR XIII. GP) ist in der Definition der Windschutzanlagen noch von "Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern" die Rede. Im Ausschuß wurde das Wort "oder" zwischen den Worten "Bäumen" und "Sträuchern" durch "und" ersetzt (vgl. den Ausschußbericht, 1677 Blg.NR XIII. GP). Daraus ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage erfüllt. Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (vgl. Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 19752, Anm. 4 zu § 2).

Eine Baumreihe allein, die keine Verbindung mit Sträuchern aufweist, stellt keine Windschutzanlage dar. Das bedeutet zwar nicht, daß der Boden rund um die Bäume lückenlos von Sträuchern bestockt sein muß. Ob bei Vorhandensein von Lücken im Strauchbewuchs noch eine Windschutzanlage vorliegt, hängt davon ab, ob noch von einer systematischen gemeinsamen Verwendung von Bäumen und Sträuchern im Hinblick auf den Zweck von Windschutzanlagen, nämlich den Schutz vor Windschäden sowie der Schneebindung, die Rede sein kann. Geht aber eine teilweise mit Sträuchern verbundene Baumreihe ab einem bestimmten Bereich in eine bloße Baumreihe über, die keine Verbindung mit Sträuchern mehr aufweist, dann fehlt es in diesem Bereich an einem wesentlichen Merkmal für eine Windschutzanlage. Das Vorliegen genau dieser Situation - verstärkt noch durch eine die Pappelreihe unterbrechende Lücke von 27 m - hat der Beschwerdeführer in der Berufung behauptet. Die belangte Behörde hat sich mit diesen Behauptungen nicht auseinandergesetzt. Ihre Annahme, vorhandene Sträucher seien im Zuge der Fällungen durch den Beschwerdeführer entfernt worden, findet im Akt ebensowenig Deckung wie die Feststellung, die 27 m breite Lücke zwischen den beiden Teilen der Baumreihe sei durch die vom Beschwerdeführer veranlaßten Fällungen zustande gekommen. Die belangte Behörde hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100220.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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