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E6JNorm
ASVG §292 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Mai 2019, VGW-151/020/14977/2018-14, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: J R V D S, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein bolivianischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Mai 2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) unter Berufung auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin A L.Der Mitbeteiligte, ein bolivianischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Mai 2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) unter Berufung auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin A L.
2 Mit Bescheid vom 10. September 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes könne durch die von der Zusammenführenden erzielten Einkünfte nicht erbracht werden. Das auf dem übermittelten Kontoauszug der Ehegattin ersichtliche Sparguthaben könne aufgrund der unbekannten Herkunft des Geldes nicht herangezogen werden. Zudem handle es sich bei diesem Guthaben um eine einmalige Zahlung, um den benötigten Lebensunterhalt für den beantragten Aufenthaltstitel zu sichern. Auch die Interessenabwägung in Verbindung mit Art. 8 EMRK führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Im Hinblick auf Art. 20 AEUV ging die belangte Behörde davon aus, dass zwischen dem Mitbeteiligten und der zusammenführenden Ehefrau kein besonderes Abhäng