RS OGH 2020/4/23 6Ob56/20h

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Norm

AktG §65 Abs1 Z8

Rechtssatz

Mit der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem „zweckneutralen“ Erwerb eigener Aktien ist der Erwerb grundsätzlich zu jedem beliebigen Zweck (mit Ausnahme des „Handels in eigenen Aktien“) gestattet.

Die Angabe eines konkreten Zwecks für den Aktienerwerb ist nicht notwendig, aber zulässig. Entsprechende Angaben im Beschluss der Hauptversammlung sind aber ebenso wie die Vorschreibung einer bestimmten Behaltedauer zulässig. Sie schränken dann den Handlungsspielraum des Vorstands ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133132

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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