Norm
AktG §65 Abs1 Z8Rechtssatz
Mit der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem „zweckneutralen“ Erwerb eigener Aktien ist der Erwerb grundsätzlich zu jedem beliebigen Zweck (mit Ausnahme des „Handels in eigenen Aktien“) gestattet.
Die Angabe eines konkreten Zwecks für den Aktienerwerb ist nicht notwendig, aber zulässig. Entsprechende Angaben im Beschluss der Hauptversammlung sind aber ebenso wie die Vorschreibung einer bestimmten Behaltedauer zulässig. Sie schränken dann den Handlungsspielraum des Vorstands ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133132Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020