TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/26 W227 2223397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchOG §40
SchUG §28
SchUG §5
SchUG §7
SchUG §71

Spruch

W227 2223397-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 9. August 2019, Zl. 525002/0072-PA-BWR-Allgemein/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführer wurde am 2. und 3. Juli 2019 zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule zugelassen.

Mit Entscheidung vom 3. Juli 2019 sprach der Schulleiter des Realgymnasiums für XXXX in XXXX aus, dass die Tochter der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe, weil die Einzelbeurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch" mit "Nicht genügend" festgesetzt worden sei.

2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch, in dem sie (hier relevant) im Wesentlichen Folgendes vorbringen:

Die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, weil ihre Tochter Anfang Jänner 2019 die "Aufnahmeprüfung" für das XXXX Gymnasium XXXX bestanden habe. Dort sei die Beurteilung von "Deutsch" mit "acht von fünfzehn möglichen Punkten bewertet" worden. Auch habe sich die Beurteilung ihrer Tochter in der Volksschule "immer zwischen ‚Gut' und ‚Befriedigend' bewegt".

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Salzburg den Widerspruch als unbegründet ab und sprach (nochmals) aus, dass die Tochter der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe.

Begründend führte die Bildungsdirektion für Salzburg - basierend auf den Unterlagen der Schule und der pädagogischen Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers -zusammengefasst aus:

Bei der Prüfung am XXXX Gymnasium XXXX habe es sich um einen Eignungstest gehandelt und nicht um eine Aufnahmeprüfung, weshalb dieser Eignungstest nicht gewertet werden könne. Abgesehen davon würden nur an einer Schule in der Stadt XXXX Aufnahmeprüfungen durchgeführt.

Weiters gehe aus dem Prüfungsprotokoll der Aufnahmeprüfung hervor, dass die Beurteilung korrekt erfolgt sei, weil die Tochter der Beschwerdeführer bei der schriftlichen Prüfung von den sieben Erzählschritten drei überhaupt nicht ausgeführt habe und einen nur ansatzweise. Zusätzlich habe es gravierende Mängel im Ausdruck und in der Schreibrichtigkeit gegeben. Bei der mündlichen Prüfung hätten sich grobe Mängel beim Rechtschreibdiktat gezeigt, wichtige grammatikalische Phänomene hätten nur mit deutlicher Hilfestellung identifiziert werden können.

4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringen:

Entgegen den Vorgaben des § 7 Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sei bei der Prüfung nicht der Unterrichtsstoff der 4. Klasse Volksschule herangezogen worden, sondern eine Textsorte des 1. Klasse Gymnasiums. Auch seien die bisherigen Schulleistungen ihrer Tochter nicht berücksichtigt worden. Weiters sei ihrer Tochter weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen Prüfung eine Vorbereitungszeit gewährt worden. Außerdem sei die Behauptung "nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt" in § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) "subjektiv"; es werde "keinerlei Rücksicht auf die Meinung und Gefühlswelt einer 10-jährigen genommen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 4. Stufe der Volksschule XXXX . Im Jahreszeugnis wurden ihre Leistungen im Gegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Befriedigend" und im Gegenstand "Mathematik" mit "Genügend" beurteilt.

Am 2. und 3. Juli 2019 wurde die Tochter der Beschwerdeführer zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule am Realgymnasium für XXXX in XXXX zugelassen.

Bei der Aufnahmeprüfung wurde die Einzelbeurteilung der Tochter der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet "Mathematik" mit "Genügend" festgesetzt. Im Prüfungsgebiet "Deutsch" konnte die Tochter der Beschwerdeführer sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass die Tochter der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet "Deutsch" die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllen konnte, ergibt sich aus dem schlüssigen und richtigen Prüfungsprotokoll und der nachvollziehbaren pädagogischen Stellungnahme, die die Beschwerdeführer nicht entkräften konnten (siehe dazu auch weiter unten).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 SchUG ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG).

Gemäß § 40 Abs. 1 SchOG setzt die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus, dass die 4. Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die 4. Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Gemäß § 5 Abs. 2 SchUG hat über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Nach § 71 Abs. 2 lit. a SchUG ist gegen die Entscheidung, dass die Aufnahmsprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält.

Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

Nach § 7 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 Aufnahms- und Eignungsprüfungverordnung (AufnEignPr-VO) ist im Rahmen der Aufnahmsprüfung jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Mathematik.

Wenn in Deutsch, Lesen oder Mathematik die Beurteilung über die 4. Stufe der Volksschule mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgt ist, entfällt die Aufnahmsprüfung im diesbezüglichen Prüfungsgebiet.

Gemäß § 22 Abs. 2 AufnEignPr-VO besteht die schriftliche Prüfung in Deutsch aus einem freien Aufsatz. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

Gemäß § 22 Abs. 4 AufnEignPr-VO besteht die mündliche Prüfung in Deutsch aus

a) dem Lesen eines zusammenhängenden Textes im Ausmaß von 20 bis 40 Druckzeilen,

b) dem (zusammenfassenden) Nacherzählen des Gelesenen,

c) der Besprechung damit zusammenhängender Fragen zur Sprachlehre.

Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.

Gemäß § 22 Abs. 6 AufnEignPr-VO sind die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dem Bereich des Lehrstoffes der 4. Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.

Gemäß § 27 Abs. 2 AufnEignPr-VO sind der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten die Einzelbeurteilungen zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist "bestanden", wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit "Genügend" festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist "nicht bestanden", wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Nach dem in § 28 Abs. 1 SchUG verwiesenen § 40 Abs. 1 SchOG setzt die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus, dass die 4. Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen (vgl. auch VwGH 27.03.2014, 2011/10/0173).

Da die Jahresleistungen der Tochter der Beschwerdeführer im Gegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Befriedigend" und im Gegenstand "Mathematik" mit "Genügend" beurteilt wurden, musste sie eine Aufnahmsprüfung ablegen, um in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen werden zu können.

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung konnte die Tochter der Beschwerdeführer jedoch - wie oben festgestellt - im Prüfungsgebiet "Deutsch" sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllen (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 14 LBVO). Dabei ist insbesondere nochmals auf die gravierenden Mängel im Ausdruck und in der Schreibrichtigkeit sowie auf die groben Mängel beim Rechtschreibdiktat hinzuweisen.

Dem Beschwerdevorbringen, die Vorgaben des § 7 SchUG seien nicht eingehalten und die bisherigen Schulleistungen ihrer Tochter seien nicht berücksichtigt worden, ist Folgendes zu entgegnen:

Die Festlegung des gehobenen Schwierigkeitsgrades i.S.d. § 22 Abs. 6 AufnEignPr-VO hat den Zweck, dass die Gesamtbeurteilung "bestanden", die gemäß § 27 Abs. 2 AufnEignPr-VO auch bei einer Einzelbeurteilung mit "Genügend" zu geben ist, der Eignung für die Aufnahme in die 1. Klasse der höheren Schule gemäß § 40 Abs. 1 SchOG entspricht, wo im Regelfall zumindest die Note "Gut" erforderlich ist. Der gehobene Schwierigkeitsgrad ist daher so festzulegen, dass ein "Genügend" (im Sinne des § 14 Abs. 5 LBVO, der gemäß § 27 Abs. 1 AufnEignPr-VO anzuwenden ist), bei der Lösung der im Rahmen der Aufnahmsprüfung gestellten Aufgabe etwa einem "Gut" bei gleicher Lösung im Rahmen der 4. Klasse (Stufe) der Volksschule entspricht (siehe dazu Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 3 zu § 22 AufnEignPr- VO). Damit war ein gehobener Schwierigkeitsgrad bei der schriftlichen Prüfung heranzuziehen. Abgesehen davon enthielt der von der Tochter der Beschwerdeführer verfasste Text - neben groben inhaltlichen und sprachlichen Fehlern - 16 Rechtschreibfehler auch bei teilweise sehr einfachen Wörtern.

Zum Beschwerdevorbringen, ihrer Tochter sei weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen Prüfung eine Vorbereitungszeit gewährt worden, ist festzuhalten, dass die in § 22 AufnEignPr-VO vorgesehenen zeitlichen Vorgaben eingehalten wurden. Weiters zeigten die Beschwerdeführer nicht auf, welche Vorbereitungszeit bei einer Nacherzählung angebracht wäre, wenn der Text von ihrer Tochter zunächst durchzulesen und in Folge nachzuerzählen ist.

Folglich kam die Bildungsdirektion für Salzburg zutreffend zum Ergebnis, dass die Tochter der Beschwerdeführer ihre Aufnahmeprüfung nicht bestand (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 8 ff zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufnahmeprüfung, Leistungsbeurteilung, negative Beurteilung,
Pflichtgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2223397.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten