TE Vwgh Beschluss 2020/5/25 Ra 2020/19/0059

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des R P, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2019, W246 2181613-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 14. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18. März 2013 abgewiesen wurde. Am 17. Oktober 2014 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 20. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Mit Erkenntnis vom 28. November 2019, E 707/2019-21, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, soweit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Feststellung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen worden war, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.3.2020, Ra 2020/18/0062, mwN).

9        Zur Zulässigkeit der nach der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erhobenen Revision wird zunächst vorgebracht, das BVwG habe die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt und die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen. Dies zeige sich „insbesondere in den Schlüssen, die das Bundesverwaltungsgericht aus den überaus bedenklichen Berichten“ über die Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers gezogen habe. Dem Revisionswerber wäre der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

10       Mit diesen Ausführungen, die keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren herstellen, wird die Revision den Anforderungen an die konkrete Darstellung einer Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gerecht.

11       Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters ausgeführt, das BVwG hätte dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilen müssen. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2019 ergebe, sei die Auseinandersetzung des BVwG mit dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers vor dem Hintergrund seines neunjährigen Aufenthaltes im Inland grob unzureichend gewesen.

12       Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0528, mwN).

13       Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 im Verfahren des BVwG nicht vor, da der Verfassungsgerichtshof zwar mit Erkenntnis vom 28. November 2019 die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben hat, eine Rückkehrentscheidung aber nicht auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die Revision hängt daher nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen, mit denen sich die Revision auf Ermittlungspflichten des BVwG zum Privat- und Familienleben des Revisionswerbers hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bezieht, ab (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2018/20/0004).

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190059.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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