TE Vfgh Beschluss 1996/6/11 B995/96

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Versäumung der ab Zustellung des die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Die am 19. März 1996 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. November 1995, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die gemäß §17 Abs1 FremdenG, BGBl. 838/1992, über ihn verhängte Ausweisung keine Folge gegeben und sein auf §54 leg.cit. gestützter Antrag zurückgewiesen wurde.römisch eins. 1.1. Die am 19. März 1996 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. November 1995, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die gemäß §17 Abs1 FremdenG, Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, über ihn verhängte Ausweisung keine Folge gegeben und sein auf §54 leg.cit. gestützter Antrag zurückgewiesen wurde.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß der angefochtene Bescheid seinem - mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien bestellten - Verfahrenshelfer am 8. Februar 1996 zugestellt worden sei.

1.2. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 - ho. eingelangt am 12. Dezember 1995 und zu B3804/95 protokolliert - beim Verfassungsgerichtshof selbst die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 22. Dezember 1995, B3804/95-2, - dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Jänner 1996 - abgewiesen. Die dem Beschwerdeführer hernach gemäß §73 Abs2 ZPO, §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VerfGG 1953 offenstehende Möglichkeit, innerhalb der Frist von sechs Wochen eine Beschwerde durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt einzubringen, wurde nicht wahrgenommen.

2. Die dem nunmehrigen Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm. §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.1994, B1930/94, uvam.). Ebenso verfehlt ist die anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des bekämpften Bescheides an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem Beschwerdeführer längst vorher, der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1995, B3804/95-2, am 3. Jänner 1996 zugestellt. 2. Die dem nunmehrigen Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 12.10.1994, B1930/94, uvam.). Ebenso verfehlt ist die anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des bekämpften Bescheides an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem Beschwerdeführer längst vorher, der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1995, B3804/95-2, am 3. Jänner 1996 zugestellt.

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 3. Jänner 1996 zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG 1953 als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG 1953) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

II. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.römisch zwei. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B995.1996

Dokumentnummer

JFT_10039389_96B00995_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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