RS OGH 2020/4/23 34R28/20z

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4

Rechtssatz

Wer die Wahl hat, entweder die ihm vom Erbenermittler um den Preis von 25 % vom Reinnachlass angebotenen Informationen über seine Erbenstellung zu erwerben oder die Erbschaft mangels dieser Informationen nicht antreten zu können, befindet sich regelmäßig in einer Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Denn er kann sich nur schwer nach einem alternativen Anbieter der Erbrechtsinformationen umsehen und ist daher dem Erbenermittler ausgeliefert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbensucher, Erbteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2020:RWZ0000217

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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