TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/17 97/04/0180

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353 Z1 lita;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde

1) des W B, 2) der E B, 3) des S B, 4) der F B und 5) des mj. T B, alle in N, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 1997, Zl. Ge-442196/1-1997/Ha/Sta, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: A S in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juni 1997 wurde der mitbeteiligten Partei "die Änderung der Betriebsanlage durch Zu- und Umbauten (Einbau eines Cafe-Pubs, Neugestaltung der Sanitäranlagen) nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift vom 25.11.1996 enthaltenen Beschreibung" unter Vorschreibung von Auflagen gemäß §§ 74, 77 und 359 GewO 1994 genehmigt, wobei die in der Verhandlungsschrift vom 25. November 1996 enthaltene Beschreibung im Spruch dieses Bescheides wörtlich wiedergegeben wird. Im Rahmen dieser Beschreibung wird zur Parkplatzsituation folgendes ausgeführt:

"Die wegmäßige Aufschließung der gegenständlichen Liegenschaft ist durch 2 Einfahrten von der Großalm-Landesstraße gegeben. Es bestehen derzeit ein befestigter Parkplatz für ca. 8 bis 10 Fahrzeuge an der Nordseite der Liegenschaft und geschotterte Abstellflächen im südwestlichen Bereich (teilweise auf dem Nachbargrundstücke 66/3 liegend) für ca. 12 Fahrzeuge.

Im vorliegenden Einreichplan ist vorgesehen, daß die im südwestlichen Bereich bestehenden Abstellflächen umgestaltet werden, wobei künftig 6 Abstellplätze auf dem Grundstück 66/3 entlang der nördlichen Grundgrenze bestehen bleiben und 6 Parkplätze zur westlichen Außenwand des Gastgewerbebetriebes verlegt werden. Durch diese Verlegung wird der Abstand der Stellflächen zu den auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Nachbarn etwas vergrößert. Da die Ausfahrt auch von den geringfügig verlegten Stellflächen über die bestehende Ausfahrt vorgesehen ist, werden die Auswirkungen auf die Nachbarschaft unverändert bleiben."

Im Spruch des erstbehördlichen Bescheides werden auch die der Genehmigung zugrunde liegenden Projektsunterlagen im einzelnen dargelegt. Dazu zählen auch die Bau- und Betriebsbeschreibung vom 15. Juli 1994 und der Einreichplan über den Umbau der Küche mit Auflistung der maschinellen Ausstattung; ferner ein Einreichplan und technische Beschreibung für den Einbau eines Flüssiggaslagers von der H-Gas Gesellschaft m.b.H., nachträglich ergänzt mit neuem Lageplan.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1997 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dieser Berufung "mit der Maßnahme" Folge, daß eine im erstbehördlichen Bescheid enthaltene Auflage zu entfallen habe, acht weitere Auflagen vorgeschrieben und als Rechtsgrundlage § 81 GewO 1994 im angefochtenen Bescheid hinzugefügt werde. Schließlich wurde die Berufung wegen Unzuständigkeit der Behörde und auch "im übrigen" als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, in der Berufung werde im wesentlichen vorgebracht, bezüglich des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens wäre die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als unzuständige Behörde tätig geworden, die Behörde hätte rechtswidrigerweise vom beigezogenen Schall-Gutachter vorgeschlagene Lärmschutzmaßnahmen pauschal ohne nähere Anführung als Auflage 16) in ihren Bescheid aufgenommen und im übrigen wendeten sich die Beschwerdeführer ausschließlich gegen eine Änderung der Betriebsanlage durch Um- bzw. Zubau von Parkplätzen zur Betriebsanlage. Dazu führte der Landeshauptmann aus, bezüglich der Parkplätze ergebe sich bei Durchsicht des angefochtenen Bescheides, daß durch diesen keine gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch eine Umgestaltung oder Neuerrichtung von Parkplätzen erteilt worden sei. So werde im angefochtenen Bescheid auf S. 6 zum Thema der Parkplätze und Pkw-Fahrbewegungen auf eigenem Betriebsareal ausgeführt:

"Maßgeblich ist, daß der Freibereich an der Nordseite mit Parkplätzen und der Haupteingang des Gastgewerbebetriebes bestehen und wie bisher weiterbetrieben werden. Dieser Bereich gilt daher als gewerbebehördlich genehmigt und wird in diesem Verfahren nicht mehr beurteilt. Der Parkplatz im Südwesten besteht im wesentlichen. Er wird geringfügig umgestaltet und laut mündlicher Angabe asphaltiert. Durch die Verlagerung der Stellplätze von der linken Seite der Einfahrt (von der Einfahrt aus gesehen) zur westlichen Gebäudewand wirkt sich lärmtechnisch kaum aus. Durch den größeren Abstand zu den auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Nachbarn ... werden zwar die Lärmimmissionsanteile, die beim Ein- und Ausparken bewirkt werden, geringfügig abgeschwächt. Die maßgeblichen Lärmanteile beim Ein- und Ausfahren auf bzw. von der Landesstraße bleiben gleich."

Dazu habe die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides angeführt, daß die Parkplätze sowohl im nördlichen Eingangsbereich als auch im westlichen Bereich links und rechts der geschotterten Zufahrt auf Grund der Übergangsbestimmung der GewO 1973 als genehmigt anzusehen seien, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der beantragten Änderung der Betriebsanlage seien. Auch habe die Erstbehörde ausgeführt, daß durch die geringfügige Verlegung der bestehenden Stellflächen die Auswirkungen auf die Nachbarschaft unverändert blieben, sodaß auch diesbezüglich keine Genehmigungspflicht zu ersehen sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führte der Landeshauptmann sodann aus, die Beschwerdeführer seien im Recht mit ihrer Forderung, entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Lärmschutzvorkehrungen im einzelnen durch bestimmte und insoweit notwendige Auflagen im Bescheid vorzuschreiben. Bezüglich der Zuständigkeit sei festzustellen, daß die Bezirkshauptmannschaft Gmunden in der gegenständlichen Angelegenheit als zuständige Behörde entschieden habe. Es liege kein Fall des § 334 Z. 7 GewO 1994 vor. Die Berufung gegen die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Neugestaltung oder Hinzunahme von Parkplätzen sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da im angefochtenen Bescheid eine derartige Änderung nicht erteilt worden sei. Es seien daher Parkplätze nicht Gegenstand der der Berufungsbehörde vorliegenden Sache gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch die Gewerbeordnung gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtgenehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage entgegen den Bestimmungen des § 81 in Verbindung mit §§ 74 ff GewO 1994 verletzt, weiters in ihren nach der Gewerbeordnung gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, insbesondere jenem auf Nichtgenehmigung von Änderungen von Anlagen mit gesundheitsgefährdenden und unzumutbar belästigenden Lärm- und sonstigen Immissionen. Die Beschwerdeführer erachten sich weiter durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde bzw. Nichtentscheidung durch eine unzuständige Behörde verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes machen sie u.a. geltend, die belangte Behörde gehe mit ihrer Annahme, eine Genehmigung für Parkplätze sei mit dem erstbehördlichen Bescheid nicht erteilt worden, am Kern der Sache vorbei. Entscheidungswesentlich sei die Frage, ob die im Projekt vorgesehenen, daher jedenfalls antragsgegenständlichen Parkflächen gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführer als genehmigungspflichtig oder als bereits genehmigt anzusehen wären. Die Erstbehörde habe diese Flächen in rechtsirriger Subsumtion unter die Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1994 als genehmigt und damit nicht mehr genehmigungspflichtig qualifiziert. Gegen diese rechtliche Beurteilung habe sich die Berufung gerichtet. Aufgabe der Berufungsbehörde wäre es gewesen, sich mit dieser Rechtsfrage zumindest inhaltlich auseinanderzusetzen. Rechtswidrig sei weiter die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht korrigierte Auffassung, die wasserrechtlich konsenslose, fallweise Nutzung einer Wiese als Parkplatz wäre geeignet, in den Genuß der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1994 zu kommen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wird geltend gemacht, daß die in Rede stehenden Parkplätze jedenfalls einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürften, weshalb der Tatbestand des § 334 Z. 7 GewO 1994 und damit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Behörde erster Instanz gegeben gewesen wäre.

Schon mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen im Recht:

In der im erstbehördlichen Bescheid als Genehmigungsgrundlage bezeichneten Betriebsbeschreibung vom 15. Juli 1994 wird unter der Überschrift "Parkplätze" ausgeführt: "Im Lageplan 1 : 500 sind die Parkplätze ersichtlich." Dem angeschlossenen Lageplan M 1 : 500 ist zu entnehmen, daß Parkplätze an insgesamt fünf verschiedenen Orten der Betriebsliegenschaft vorgesehen sind. Dazu findet sich auf diesem Lageplan der Vermerk: "Parkplätze gesamt 60". Demgegenüber enthält die in den erstbehördlichen Bescheid aufgenommene, eingangs teilweise wörtlich wiedergegebene Beschreibung der in Rede stehenden Betriebsanlage zur bisher bestehenden Situation den Hinweis, es bestünden derzeit Parkplätze einerseits für ca. 8 bis 10 Fahrzeuge und andererseits für ca. 12 Fahrzeuge und im vorliegenden Einreichplan sei vorgesehen, daß die bisher für 12 Fahrzeuge bestehenden Abstellflächen zwar in ihrer Lage umgestaltet, nicht aber in ihrer Anzahl vergrößert werden sollten. Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt ausdrücklich auf den "vorliegenden Einreichplan" beruft, kann der diesbezügliche Abspruch nicht dahin verstanden werden, daß es sich hier um eine Modifizierung der erteilten Genehmigung gegenüber dem eingereichten Projekt handelt.

Der angefochtene Bescheid bleibt aus diesem Grund in der wesentlichen Frage, ob und in welchem Umfang damit gegenüber dem bereits genehmigten Bestand die Errichtung und der Betrieb anderer oder weiterer Parkplätze genehmigt wird, unklar, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040180.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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