TE Vwgh Beschluss 2020/5/18 Ra 2019/12/0042

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z3
B-VG Art144
ObjektivierungsG OÖ 1994
ObjektivierungsG OÖ 1994 §12
ObjektivierungsG OÖ 1994 §21
ObjektivierungsG OÖ 1994 §35 Abs1
StGdBG OÖ 2002
StGdBG OÖ 2002 §19
StGdBG OÖ 2002 §20
StGdBG OÖ 2002 §20 Abs2
StGdBG OÖ 2002 §21
StGdBG OÖ 2002 §22
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
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  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
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  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/12/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen 1. der MMag. Dr. R K in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5 (Ra 2019/12/0042; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Wels), und 2. des Stadtsenates der Stadt Wels, vertreten durch die Haslinger/Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5 (Ra 2019/12/0043; mitbeteiligte Partei: MMag. Dr. R K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. April 2019, Zl. LVwG-950072/97/MB/JK, betreffend Neuzuweisung einer Verwendung und Neueinreihung, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen (Ra 2019/12/0042).

Die erstrevisionswerbende Partei hat der Stadt Wels Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Revision der zweitrevisionswerbenden Amtspartei wird zurückgewiesen (Ra 2019/12/0043).

Die Stadt Wels hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Bezüglich des Verfahrensablaufes und der anzuwendenden Rechtslage wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2018, Ro 2017/12/0011, 0017 und 0018, verwiesen.

2        Die Erstrevisionswerberin wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2012 zur definitiven Beamtin der Stadt W. ernannt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde sie mit Wirkung vom 1. Mai 2012 befristet bis zum 30. April 2017 im Sinne des § 13 Abs. 4 iVm § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zur Magistratsdirektorin bestellt. Zuvor befand sich die Erstrevisionswerberin weder in einem privat- noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt W.Die Erstrevisionswerberin wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2012 zur definitiven Beamtin der Stadt W. ernannt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde sie mit Wirkung vom 1. Mai 2012 befristet bis zum 30. April 2017 im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zur Magistratsdirektorin bestellt. Zuvor befand sich die Erstrevisionswerberin weder in einem privat- noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt W.

3        Mit Schreiben vom 14. März 2016, der Erstrevisionswerberin am selben Tag zugestellt, teilte der Bürgermeister der Stadt W. der Erstrevisionswerberin gemäß § 12 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 iVm § 37 Abs. 2 Statut für die Stadt W. 1992 (StW 1992) und § 21 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der (Nicht)Weiterbestellung bzw. der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion als Magistratsdirektion eingeholt werde.Mit Schreiben vom 14. März 2016, der Erstrevisionswerberin am selben Tag zugestellt, teilte der Bürgermeister der Stadt W. der Erstrevisionswerberin gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Statut für die Stadt W. 1992 (StW 1992) und Paragraph 21, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der (Nicht)Weiterbestellung bzw. der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion als Magistratsdirektion eingeholt werde.

4        Mit Gutachten der Begutachtungskommission vom 11. Mai 2016 wurde empfohlen, die Erstrevisionswerberin 1. vorzeitig von der befristeten Funktion als Magistratsdirektion abzuberufen und 2. nach Ablauf der fünfjährigen Bestellungsdauer nicht mehr mit der Funktion als Magistratsdirektorin zu betrauen.

5        Mit Schreiben vom 12. Mai 2016, der Erstrevisionswerberin am 17. Mai 2016 zugestellt, teilte der Bürgermeister der Stadt W. der Erstrevisionswerberin gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit, dass sie mit Wirksamkeit ab 21. August 2016 vorzeitig von ihrer befristeten Funktion als Magistratsdirektorin abberufen werde und dass über diese Abberufung ein gesonderter Bescheid erlassen werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Erstrevisionswerberin mit der Funktion als Magistratsdirektorin nach Ablauf der 5-jährigen Bestellungsdauer - das sei der 30. April 2017 - jedenfalls nicht weiter bestellt werde.Mit Schreiben vom 12. Mai 2016, der Erstrevisionswerberin am 17. Mai 2016 zugestellt, teilte der Bürgermeister der Stadt W. der Erstrevisionswerberin gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit, dass sie mit Wirksamkeit ab 21. August 2016 vorzeitig von ihrer befristeten Funktion als Magistratsdirektorin abberufen werde und dass über diese Abberufung ein gesonderter Bescheid erlassen werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Erstrevisionswerberin mit der Funktion als Magistratsdirektorin nach Ablauf der 5-jährigen Bestellungsdauer - das sei der 30. April 2017 - jedenfalls nicht weiter bestellt werde.

6        Mit Bescheid des Magistrats der Stadt W. vom 7. Juni 2016 wurde die Erstrevisionswerberin mit Wirkung des Ablaufes des 21. August 2016 von ihrer Funktion als Magistratsdirektorin der Stadt W. abberufen. Der Bescheid wurde auf die §§ 10, 12, 21 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 iVm § 37 Abs. 2 vierter Satz StW 1992 sowie die §§ 37 Abs. 2, 41 und 51 Abs. 2 StW 1992, § 41 Oö. Staturgemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (StGBG 2002) und die §§ 7, 52 und 53 AVG gestützt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt W. vom 7. Juni 2016 wurde die Erstrevisionswerberin mit Wirkung des Ablaufes des 21. August 2016 von ihrer Funktion als Magistratsdirektorin der Stadt W. abberufen. Der Bescheid wurde auf die Paragraphen 10, 12, 21, erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, vierter Satz StW 1992 sowie die Paragraphen 37, Absatz 2, 41 und 51 Absatz 2, StW 1992, Paragraph 41, Oö. Staturgemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (StGBG 2002) und die Paragraphen 7, 52, und 53 AVG gestützt.

7        Aufgrund eines Beschlusses des Stadtsenates W. vom 5. Juli 2016 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. die Berufung der Erstrevisionswerberin gegen den erstinstanzlichen Abberufungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie der erstinstanzliche Bescheid unter Hinzufügen der Bestimmung des § 64 Abs. 1 StW 1992 gestützt.Aufgrund eines Beschlusses des Stadtsenates W. vom 5. Juli 2016 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. die Berufung der Erstrevisionswerberin gegen den erstinstanzlichen Abberufungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie der erstinstanzliche Bescheid unter Hinzufügen der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, StW 1992 gestützt.

8        Mit weiterem Bescheid des Magistrat der Stadt W. vom 7. Juni 2016 wurde die Erstrevisionswerberin 1. in die Funktionslaufbahn FL 11 Z 1 der Einreihungsverordnung eingereiht und 2. in die Abteilung BZ auf den Arbeitsplatz Dienstposten 003 Dienststelle Verwaltungspolizei versetzt. Gestützt wurde der Bescheid auf § 20 iVm § 22 StGBG 2002, die Einreihungsverordnung und § 51 Abs. 2 StW 1992.Mit weiterem Bescheid des Magistrat der Stadt W. vom 7. Juni 2016 wurde die Erstrevisionswerberin 1. in die Funktionslaufbahn FL 11 Ziffer eins, der Einreihungsverordnung eingereiht und 2. in die Abteilung BZ auf den Arbeitsplatz Dienstposten 003 Dienststelle Verwaltungspolizei versetzt. Gestützt wurde der Bescheid auf Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 22, StGBG 2002, die Einreihungsverordnung und Paragraph 51, Absatz 2, StW 1992.

9        Aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt W. vom 5. Juli 2016 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. die gegen den zuletzt genannten Bescheid von der Erstrevisionswerberin erhobene Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie der erstinstanzliche Bescheid unter Hinzufügen der Bestimmung des § 64 Abs. 1 StW 1992 gestützt.Aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt W. vom 5. Juli 2016 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. die gegen den zuletzt genannten Bescheid von der Erstrevisionswerberin erhobene Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie der erstinstanzliche Bescheid unter Hinzufügen der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, StW 1992 gestützt.

10       Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2016 wurde der Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. betreffend die Abberufung der Erstrevisionswerberin über deren Beschwerde ersatzlos aufgehoben und die Revision für zulässig erklärt.

11       Mit weiterem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2017 betreffend Neueinreihung und Versetzung wurde die Beschwerde der Erstrevisionswerberin als unbegründet abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt 1. betreffend die Einreihung dahin zu lauten habe, dass die Erstrevisionswerberin mit Wirkung vom 22. August 2016 in die Funktionslaufbahn FL 11 Z 1 der Einreihungsverordnung eingereiht werde. Gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö. StGBG 2002 gebühre ihr bisheriger Monatsbezug (FL 2 Gehaltsstufe 7) solange weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, welcher ihr nach der neuen Funktionslaufbahn (FL 11) zustünde, erreicht werde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.Mit weiterem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2017 betreffend Neueinreihung und Versetzung wurde die Beschwerde der Erstrevisionswerberin als unbegründet abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt 1. betreffend die Einreihung dahin zu lauten habe, dass die Erstrevisionswerberin mit Wirkung vom 22. August 2016 in die Funktionslaufbahn FL 11 Ziffer eins, der Einreihungsverordnung eingereiht werde. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, letzter Halbsatz Oö. StGBG 2002 gebühre ihr bisheriger Monatsbezug (FL 2 Gehaltsstufe 7) solange weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, welcher ihr nach der neuen Funktionslaufbahn (FL 11) zustünde, erreicht werde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.

12       Über Revision der zweitrevisionswerbenden Partei gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2016 und Revisionen beider revisionswerbenden Parteien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2017 erging das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2018, Ro 2017/12/0011, 0017 und 0018. Mit Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses änderte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG den Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. vom 5. Juli 2016 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahin ab, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt W. vom 7. Juni 2016, mit dem die Abberufung von der Funktion als Magistratsdirektorin erfolgte, ersatzlos aufgehoben wurde. Mit Spruchpunkt 2. wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2017 aus Anlass der Revision der Erstrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben und mit Spruchpunkt 3. die zweitrevisionswerbende Partei mit ihrer Revision auf Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses verwiesen.Über Revision der zweitrevisionswerbenden Partei gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2016 und Revisionen beider revisionswerbenden Parteien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2017 erging das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2018, Ro 2017/12/0011, 0017 und 0018. Mit Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses änderte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG den Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. vom 5. Juli 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG dahin ab, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt W. vom 7. Juni 2016, mit dem die Abberufung von der Funktion als Magistratsdirektorin erfolgte, ersatzlos aufgehoben wurde. Mit Spruchpunkt 2. wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2017 aus Anlass der Revision der Erstrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben und mit Spruchpunkt 3. die zweitrevisionswerbende Partei mit ihrer Revision auf Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses verwiesen.

13       Betreffend die Abberufung der Erstrevisionswerberin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Oö. Objektvierungsgesetz 1994 die Erlassung eines Bescheides über die Abberufung nicht vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass im Oö. Objektivierungsgesetz 1994 die Erlassung eines Bescheides betreffend die Abberufung von leitenden Organen nicht ausdrücklich vorgesehen sei. In § 21 iVm § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 werde angeordnet, dass der Bürgermeister aus wichtigen dienstlichen Gründen der Magistratsdirektorin vor Ablauf der Bestellungsdauer mitteilen könne, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt werde. Dieses Gutachten habe gemäß Abs. 6 Z 3 leg. cit. die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden solle. Gemäß Abs. 7 Z 2 leg. cit. habe der Bürgermeister dem Inhaber der Funktion spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werde. Beide oben genannten Mitteilungen seien mittels Schreiben des Bürgermeisters der Stadt W. an die Erstrevisionswerberin ergangen. Ebenso seien Gutachten der Begutachtungskommission eingeholt worden.Betreffend die Abberufung der Erstrevisionswerberin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Oö. Objektvierungsgesetz 1994 die Erlassung eines Bescheides über die Abberufung nicht vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass im Oö. Objektivierungsgesetz 1994 die Erlassung eines Bescheides betreffend die Abberufung von leitenden Organen nicht ausdrücklich vorgesehen sei. In Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 7, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 werde angeordnet, dass der Bürgermeister aus wichtigen dienstlichen Gründen der Magistratsdirektorin vor Ablauf der Bestellungsdauer mitteilen könne, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt werde. Dieses Gutachten habe gemäß Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden solle. Gemäß Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit. habe der Bürgermeister dem Inhaber der Funktion spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werde. Beide oben genannten Mitteilungen seien mittels Schreiben des Bürgermeisters der Stadt W. an die Erstrevisionswerberin ergangen. Ebenso seien Gutachten der Begutachtungskommission eingeholt worden.

14       In § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sei nach dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen. Einer bloßen Mitteilung komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtsgestaltende Qualität zu (Hinweis auf VwGH 21.1.2015, 2011/12/0073). Mit der gesetzlichen Anordnung, dem Funktionsinhaber etwas mitzuteilen, werde nicht angeordnet, einen Bescheid zu erlassen. Es liege auch keine Anordnung vor, dem Beamten eine Weisung zu erteilen, weil keine normative Anordnung eines Verhaltens des Beamten vorgesehen sei (Hinweis auf VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Weitere Bestimmungen betreffend die Abberufung enthalte das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht.In Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sei nach dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen. Einer bloßen Mitteilung komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtsgestaltende Qualität zu (Hinweis auf VwGH 21.1.2015, 2011/12/0073). Mit der gesetzlichen Anordnung, dem Funktionsinhaber etwas mitzuteilen, werde nicht angeordnet, einen Bescheid zu erlassen. Es liege auch keine Anordnung vor, dem Beamten eine Weisung zu erteilen, weil keine normative Anordnung eines Verhaltens des Beamten vorgesehen sei (Hinweis auf VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Weitere Bestimmungen betreffend die Abberufung enthalte das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht.

15       In § 35 Abs. 1 Z 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 werde zudem normiert, dass in Verfahren nach diesem Gesetz - auch über die Weiterbestellung - dem Bewerber und dem Funktionsinhaber keine Parteistellung zukomme. In dem mit „Weiterbestellung“ überschriebenen § 12 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 werde auch die vorzeitige Abberufung von einer befristeten Funktion geregelt, sodass auch in diesem Verfahren eine Parteistellung des Funktionsinhabers nicht vorgesehen sei. Es korrespondiere daher die Anordnung in § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, dass lediglich eine formlose Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen sei, mit der mangelnden Parteistellung des Funktionsinhabers im Verfahren betreffend die vorzeitige Abberufung.In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 werde zudem normiert, dass in Verfahren nach diesem Gesetz - auch über die Weiterbestellung - dem Bewerber und dem Funktionsinhaber keine Parteistellung zukomme. In dem mit „Weiterbestellung“ überschriebenen Paragraph 12, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 werde auch die vorzeitige Abberufung von einer befristeten Funktion geregelt, sodass auch in diesem Verfahren eine Parteistellung des Funktionsinhabers nicht vorgesehen sei. Es korrespondiere daher die Anordnung in Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, Oö. Objektivierungsgesetz 1994, dass lediglich eine formlose Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen sei, mit der mangelnden Parteistellung des Funktionsinhabers im Verfahren betreffend die vorzeitige Abberufung.

16       Mit der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 7 Z 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, dem Funktionsinhaber mitzuteilen, dass er vorzeitig vor Ablauf der Bestellungsdauer von seiner Funktion abberufen werde, werde daher der Behörde keine Befugnis eingeräumt, rechtsgestaltend in Bescheidform zu entscheiden. Es gebe auch keine Bestimmung in diesem Gesetz, die eine derartige Befugnis einräumen würde.Mit der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, Oö. Objektivierungsgesetz 1994, dem Funktionsinhaber mitzuteilen, dass er vorzeitig vor Ablauf der Bestellungsdauer von seiner Funktion abberufen werde, werde daher der Behörde keine Befugnis eingeräumt, rechtsgestaltend in Bescheidform zu entscheiden. Es gebe auch keine Bestimmung in diesem Gesetz, die eine derartige Befugnis einräumen würde.

17       Entgegen den Ausführungen in der Amtsrevision bestünden gegen das Ergebnis, dass über die Abberufung kein Bescheid zu erlassen sei, auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des der Erstrevisionswerberin zu gewährenden Rechtsschutzes. Gemäß § 22 Oö. StGBG 2002 sei im Falle der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion, bei Verbleiben der Beamtin im Dienststand, dieser unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen wie der, welche sie vor ihrer Betrauung mit der leitenden Funktion innegehabt habe. Es sei daher gemäß § 22 Oö. StGBG 2002 im vorliegenden Fall mit Versetzung nach § 20 Oö. StGBG 2002 vorzugehen, die rechtens sowohl die Abziehung von der bisherigen Funktion als auch die Neuzuweisung der Beamtin zu umfassen habe (Hinweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044 und 13.11.2013, 2013/12/0004). In Versetzungsverfahren sei auch das für die vorzeitige Abziehung erforderliche wichtige dienstliche Interesse darzutun. Dabei dürften gemäß § 46 AVG die Verfahrensergebnisse des nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 der Mitteilung der Abberufung vorangegangenen Verfahrens verwertet werden (Gutachten der Begutachtungskommission, etc.). Gemäß § 20 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 sei die Versetzung mit Bescheid zu verfügen, eine Berufung gegen diesen Bescheid habe aufschiebende Wirkung. Der Erstrevisionswerberin komme daher im Versetzungsverfahren umfassender Rechtsschutz zu.Entgegen den Ausführungen in der Amtsrevision bestünden gegen das Ergebnis, dass über die Abberufung kein Bescheid zu erlassen sei, auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des der Erstrevisionswerberin zu gewährenden Rechtsschutzes. Gemäß Paragraph 22, Oö. StGBG 2002 sei im Falle der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion, bei Verbleiben der Beamtin im Dienststand, dieser unter Anwendung der Paragraphen 19, bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen wie der, welche sie vor ihrer Betrauung mit der leitenden Funktion innegehabt habe. Es sei daher gemäß Paragraph 22, Oö. StGBG 2002 im vorliegenden Fall mit Versetzung nach Paragraph 20, Oö. StGBG 2002 vorzugehen, die rechtens sowohl die Abziehung von der bisherigen Funktion als auch die Neuzuweisung der Beamtin zu umfassen habe (Hinweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044 und 13.11.2013, 2013/12/0004). In Versetzungsverfahren sei auch das für die vorzeitige Abziehung erforderliche wichtige dienstliche Interesse darzutun. Dabei dürften gemäß Paragraph 46, AVG die Verfahrensergebnisse des nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 der Mitteilung der Abberufung vorangegangenen Verfahrens verwertet werden (Gutachten der Begutachtungskommission, etc.). Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Oö. StGBG 2002 sei die Versetzung mit Bescheid zu verfügen, eine Berufung gegen diesen Bescheid habe aufschiebende Wirkung. Der Erstrevisionswerberin komme daher im Versetzungsverfahren umfassender Rechtsschutz zu.

18       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bescheid über die Abberufung der Erstrevisionswerberin nicht zu erlassen gewesen wäre.

19       Das Landesverwaltungsgericht habe allerdings im Erkenntnis vom 19. Dezember 2016 den Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. betreffend die Abberufung der Erstrevisionswerberin ersatzlos aufgehoben. Aufgrund dieser Entscheidung gehöre daher der erstinstanzliche Bescheid über deren Abberufung weiterhin dem Rechtsbestand an. Das Landesverwaltungsgericht hätte im Sinne seiner Rechtsausführungen allerdings über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt W. betreffend die Abberufung der Erstrevisionswerberin ersatzlos zu beheben gehabt. Da die Sache entscheidungsreif sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in Spruchpunkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid über die Abberufung der Magistratsdirektorin ersatzlos behoben.Das Landesverwaltungsgericht habe allerdings im Erkenntnis vom 19. Dezember 2016 den Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. betreffend die Abberufung der Erstrevisionswerberin ersatzlos aufgehoben. Aufgrund dieser Entscheidung gehöre daher der erstinstanzliche Bescheid über deren Abberufung weiterhin dem Rechtsbestand an. Das Landesverwaltungsgericht hätte im Sinne seiner Rechtsausführungen allerdings über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt W. betreffend die Abberufung der Erstrevisionswerberin ersatzlos zu beheben gehabt. Da die Sache entscheidungsreif sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in Spruchpunkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid über die Abberufung der Magistratsdirektorin ersatzlos behoben.

20       Betreffend die Neueinreihung und Versetzung der Erstrevisionswerberin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, wie bereits ausgesprochen, hätte die Versetzung nach § 22 iVm § 20 Oö. StGBG 2002 rechtens sowohl die Abziehung der Beamtin als auch die Neuzuweisung einer Verwendung zu umfassen gehabt. Zu beachten wäre vom Landesverwaltungsgericht gewesen, dass die Verwaltungsbehörden im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht in dieser Form, sondern mit gesondertem, auf das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 gestütztem Bescheid und einer als „Versetzung“ bezeichneten, bloßen Zuweisung einer neuen Verwendung vorgegangen seien. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im hier vorliegenden Verfahren sei allerdings der Bescheid des Stadtsenates über die Abberufung der Drittrevisionswerberin bereits zuvor ersatzlos behoben worden. Dem Rechtsbestand habe somit im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nur noch der erstinstanzliche Bescheid über die Abberufung angehört. Dagegen habe die Erstrevisionswerberin Berufung erhoben gehabt, der gemäß § 64 AVG mangels gesetzlichen oder mittels Bescheides erfolgten Ausschlusses aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren sei daher - jedenfalls in Ermangelung eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung - ein rechtswirksamer Bescheid über die Abberufung der Erstrevisionswerberin nicht vorgelegen. Eine Versetzung der Erstrevisionswerberin hätte daher jedenfalls nicht auf den - rechtswidrigerweise - unter Berufung auf das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erlassenen Abberufungsbescheid gestützt werden dürfen.Betreffend die Neueinreihung und Versetzung der Erstrevisionswerberin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, wie bereits ausgesprochen, hätte die Versetzung nach Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 20, Oö. StGBG 2002 rechtens sowohl die Abziehung der Beamtin als auch die Neuzuweisung einer Verwendung zu umfassen gehabt. Zu beachten wäre vom Landesverwaltungsgericht gewesen, dass die Verwaltungsbehörden im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht in dieser Form, sondern mit gesondertem, auf das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 gestütztem Bescheid und einer als „Versetzung“ bezeichneten, bloßen Zuweisung einer neuen Verwendung vorgegangen seien. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im hier vorliegenden Verfahren sei allerdings der Bescheid des Sta

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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