RS OGH 2022/2/22 9ObA137/19s, 9ObA142/19a, 8ObA11/20f, 8ObA8/20i, 9ObA147/21i, 8ObA99/21y, 8ObA95/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2020
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Norm

AEUV Lissabon Art267
GRC Art31 Abs2
EG-RL 2003/88/EG - Arbeitszeitrichtlinie 32003L0088 Art7

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist mit Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union  (2010/C 83/02) und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet („Austritt“)?1. Ist mit Artikel 31, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union  (2010/C 83/02) und Artikel 7, Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet („Austritt“)?

2. Wenn diese Frage verneint wird:

2.1. Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war?

2.2. Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen?

Entscheidungstexte

  • RS0133122">9 ObA 137/19s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 137/19s
  • RS0133122">9 ObA 142/19a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 142/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 9 ObA 137/19s gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1)
  • RS0133122">8 ObA 11/20f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 11/20f
  • RS0133122">8 ObA 8/20i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 8/20i
    Beis wie T1
  • RS0133122">9 ObA 147/21i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 147/21i
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 25.11.2021, C?233/20:
    „1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.
    2. Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war.“ (T2)
    Beisatz: Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 räumt dem Arbeitnehmer im Unterschied zum UrlG einen Mindesturlaubsanspruch von nur vier Wochen ein. Die innerstaatliche Rechtslage geht daher über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C?233/20) zur Auslegung des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, § 10 Abs 2 UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als der Klägerin eine Urlaubsersatzleistung auf Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen erhält. (T3)
  • RS0133122">8 ObA 99/21y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 99/21y
    Beis wie T2; Beisatz: Nach der, von der Klägerin herangezogenen Berechnungsgrundlage, gegen die sich die Beklagte inhaltlich nicht gewendet hat, errechnet sich ein Ersatzbetrag von 749,98 EUR brutto. Dazu kommen die Beiträge von 1,53 % gemäß § 6 Abs 3 BMSVG. (T4)
  • RS0133122">8 ObA 95/21k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 95/21k
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133122

Im RIS seit

17.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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