TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/17 97/04/0199

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der C in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. August 1997, Zl. 308.798/1-III/A/2a/97, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zum Gang des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1995 durch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Mit dem als Ersatzbescheid für den Bescheid vom 19. Dezember 1995 ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. August 1997 erteilte der Bundesminister der mitbeteiligten Partei neuerlich gemäß § 81 GewO 1994 die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage durch Errichtung einer Späneabsauganlage, eines Schornsteines, eines Holzlagers, von Maschinen, einer Spritzlackieranlage, einer Heizungsanlage sowie von Zu- und Umbauten nach Maßgabe der im einzelnen aufgezählten Pläne unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Gleichzeitig wurde der Entfall der in den unterbehördlichen Bescheiden enthaltenen Auflagen Nr. 23., 30., 54., 64. sowie 65. ausgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides wird im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges das Gutachten des vom Bundesminister beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen wörtlich wiedergegeben, wonach u.a. im Rahmen einer Augenscheinsverhandlung am 12. Jänner 1995 eine Lärmmessung durchgeführt worden sei, welche auf der nördlich des Hauses der Beschwerdeführerin liegenden Terrasse in der Zeit von ca. 11.30 bis 12.04 Uhr ergeben habe, daß von den in der Betriebsanlage betriebenen Maschinen nur während des Betriebes des Zerspaners vom Silokopf ein prasselndes Geräusch, verursacht durch das Anschlagen der Späne an der metallenen Außenwand des Abscheidzyklons mit 44 bis 48 dB, zu hören und zu messen gewesen sei. Während dieser Messung seien noch Verkehrsgeräusche vom Fahrzeugverkehr auf den umliegenden Straßen mit 40 bis 47 dB, Fluglärm durch startende und überfliegende Flugzeuge (Fliegerhorst Langenlebarn 2 bis 3 km entfernt) mit 58 bis 74 dB, Hundegebell mit 40 dB, Vogelgezwitscher mit 40 bis 48 dB und das Mittagsläuten mit 56 bis 64 dB zu messen gewesen. In den Pausen des Flug- und Straßenverkehrs habe der Grundgeräuschpegel mit 34 bis 35 dB gemessen werden können. In der Zeit von 12.30 bis 12.48 Uhr sei während der Mittagspause (in der Betriebsanlage) der Umgebungsgeräuschpegel gemessen worden. Dieser sei von fast ständig anhaltendem Flugverkehr (militärisch und zivil) geprägt gewesen (40 bis 60 dB). In einzelnen Flugverkehrspausen sei auch das Geräusch des umliegenden Straßenverkehrs mit 40 bis 44 dB zu messen gewesen. Das Bellen eines Hundes habe Spitzen bis 54 dB verursacht, Vogelgezwitscher 42 bis 44 dB, einmal 50 dB. In den Pausen des Straßen- und Luftverkehrs habe der Grundgeräuschpegel mit 33 bis 35 dB gemessen werden können. Zu den Luftschadstoffen habe der Sachverständige ausgeführt, solche könnten durch die Heizung und durch die Abluft aus der Lackieranlage auftreten. Die Heizung sei eine automatische Späneheizung mit Unterschubfeuerung. Werde diese Heizung im oberen Teillastbereich (90 bis 100 % der Nennleistung) betrieben, so sei erfahrungsgemäß mit Ausnahme des Anheizens ein umweltfreundlicher und schadstoffarmer Betrieb gegeben. Die im einzelnen dargestellten Emissionen ergäben sich aus dem vorliegenden Meßbericht der NÖ Umweltschutzanstalt. Gehe man von dem jeweils ungünstigsten Fall dieser Meßergebnisse aus und berechne entsprechend dem Modell "Der Einfluß eines Gebäudes auf die Ausbreitung von Schornsteinfahnen" ("Holland-Modell") die Immissionen bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, so ergäben sich dabei bestimmte (ziffernmäßig bezeichnete) Immissionskonzentrationen. Nach diesem Modell sei das Grundstück der Beschwerdeführerin mit einer Entfernung von ca. 100 m von der Emissionsquelle als besonders von den Immissionen betroffen zu bezeichnen. Es sei daher auch besonders darauf zu achten, daß die Heizung optimal wie während der Messungen betrieben werde. Bei Betriebszuständen im suboptimalen Bereich (unterhalb von 90 % der Leistung) komme es zu einer schlechteren Verbrennung, insbesondere wenn im Frühjahr und Herbst der Wärmebedarf zu gering sei. Dies könne durch den Einbau eines Pufferspeichers hintangehalten werden, weil dann die Heizung kurzfristig mit voller Leistung betrieben werden könne und sodann die Wärmeversorgung des Betriebes aus dem Pufferspeicher erfolge. Erfahrungsgemäß liege die Größe eines Pufferspeichers für einen Betrieb der vorliegenden Größe zwischen 8.000 und 15.000 l. Eine genauere Dimensionierung müßte durch Beiziehung eines Fachmannes unter Berücksichtigung des täglichen Wärmebedarfes ermittelt werden. Der Pufferspeicher müsse jedoch mindestens so groß sein, daß er den Wärmebedarf für einen Tag während der Übergangszeit decken könne. Die Heizung sollte mit Ausnahme des Anheizvorganges stets nur im obersten Lastbereich und mit durch die Förderschnecke eingebrachten Spänen erfolgen. Zu den Emissionen aus der Lackieranlage habe der Sachverständige folgendes ausgeführt:

"Bezüglich Emissionen aus der Lackieranlage ist auszuführen, daß das Probelackieren am 12.1.1995 einen stündlichen Lackverbrauch von ca. 3,3 kg ergeben hat. Dies deckt sich auch mit der vorliegenden Erfahrung, daß Lackieranlagen dieser Größe einen Lackverbrauch von 3 - 3,5 kg/h haben. Geht man nun davon aus, daß aufgrund der vorliegenden Unterlagen bei Verwendung eines "Lösemittellackes" der Lösemittelgehalt mit spritzfertigem Gemisch maximal 67,4 % beträgt und daß während des Spritzvorganges ca. 60 % der Lösemittel und während des Trocknens ca. 40 % abdunsten, daß weiters während des Lackierens die Lüftung auf höchster Stufe (9000 m3/h) und während des Trocknens auf der niedrigeren Stufe (4500 m3/h) betrieben wird, so ergeben sich Emissionskonzentrationen von 160 mg Lösemittel/m3 während des Lackierens und 213 mg Lösemittel/m3 während des Trocknens (im ungünstigsten Fall bei Verspritzen von 3,5 kg Lack/h). Nach dem bereits oben genannten Ausbreitungsmodell ergeben sich Immissionskonzentrationen von 24 - 36 qg Lösemittel/m3 beim Lackieren und 38 - 49 qg Lösemittel/m3 beim Trocknen im Erdgeschoß bzw. Gartenbereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Für den ersten Stock errechnen sich beim Lackieren Immissionskonzentrationen von 30 - 39 Mikrogramm/m3 bzw. beim Trocknen von 39 - 54 Mikrogramm/m3. Geht man nun davon aus, daß während der Tätigkeit des Lackierens die zu lackierende Ware zuerst zugereicht, dann lackiert und anschließend weggestellt wird, und daß die obgenannten Konzentrationen einen Mittelwert über eine Stunde darstellen, so kann für das Auftreten von Spitzenwerten ca. der 3-fache Wert der errechneten Lösemittelimmissionskonzentrationen angenommen werden. Dies ist damit begründet, daß der eigentliche Lackiervorgang nur ca. ein Drittel der Zeit in Anspruch nimmt. Die Annahme von Spitzenwerten stimmt auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens zusammen, daß im Immissionsbereich von Spritzlackieranlagen der Lösemittelgeruch immer schwallweise auftritt.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Reinigung der Lackierabluft im Projekt vorgesehen und ein entsprechender Aktivkohlefilter (Füllgewicht gemäß Herstellerfirma ca. 100 kg) bereits eingebaut. Durch diesen Aktivkohlefilter kann die Immission zumindest dermaßen beeinflußt werden, daß die immer wieder auftretenden Spitzenemissionen deutlich reduziert werden. Auf diese Art wird die Emission "geglättet", dh., daß der Emissionsverlauf annähernd gleichmäßig und deutlich niedriger wird.

Die Immissionsberechnungen haben gezeigt, daß auch die Ausbreitung der Abluft aus der Lackieranlage durch den unmittelbar daneben liegenden Spänesilo ähnlich wie bei der Heizungsanlage beeinflußt wird. Aufgrund der geringeren Fanghöhe rücken die Immissionsmaxima etwas näher auf eine Entfernung von ca. 60 - 100 m von der Quelle. Das bedeutet, daß auch in diesem Fall das Grundstück der Beschwerdeführerin im Bereich der Immissionsmaxima liegt und somit aufgrund der im Tullnerfeld herrschenden Wetterlage am stärksten betroffen ist.

Bei der Verwendung von Wasserlacken ist mit keiner nennenswerten Emission aufgrund des deutlich niedereren Lösemittelgehaltes (maximal 10 % gemäß Lösungsmittelverordnung) zu rechnen. Dies wird auch durch die Emissionsmessungen der niederösterreichischen Umweltschutzanstalt (Meßberichte vom 19.5.1994 und 23.3.1994) bestätigt. Diese ergaben Emissionskonzentrationen von 9 mg/m3 bzw. < 3 mg/m3. Aufgrund dieser geringen Emissionskonzentrationen sind wahrnehmbare Gerüche bei der Beschwerdeführerin auszuschließen."

Der Bundesminister führte weiter aus, der medizinische Amtssachverständige habe zum Thema Lärm im wesentlichen ausgesagt, aus den Ergebnissen des Augenscheins vom 12. Jänner 1995 ergebe sich, daß der "normale" Betrieb der Tischlerei keine wahrnehmbaren Lärmimmissionen bei der Beschwerdeführerin verursacht". Ausgenommen hievon sei lediglich der phasenweise Zerspanerbetrieb, bei dem auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein feines prasselndes Geräusch mit einer Intensität von 44 bis 48 dB auftrete. Bei der geringen Intensität dieses Geräusches sei jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen und hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu berücksichtigen, daß diese Geräusche in ihrer Intensität im unteren Streubereich der auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin einwirkenden sonstigen Umgebungsgeräusche lägen. Zu den von der Heizung emitierten Luftschadstoffen habe der Sachverständige nach Darstellung der hiebei geltenden Grenzwerte ausgeführt, stelle man diesen Grenzwerten die entsprechenden, im gewerbetechnischen Gutachten genannten Immissionswerte gegenüber, so sehe man, daß die betriebskausalen Schadstoffimmissionen nur Bruchteile des Grenzwertes betrügen, sodaß die Heizungsabgase nicht als gesundheitsgefährdend bzw. das Wohlbefinden beeinträchtigend angesehen werden könnten. Die von der Lackieranlage ausgehenden Lösemittelimmissionen seien in ihrer medizinischen Wirkung einerseits auf ihre gesundheitsschädliche Wirkung und andererseits auf ihre das Wohlbefinden beeinträchtigende Wirkung zu untersuchen. Diese Unterscheidung sei deshalb von Bedeutung, weil die Beeinträchtigung des Wohlbefindens auf die Geruchseinwirkung zurückzuführen sei und die Gesundheitsschädigung auf spezifische Wirkungen der einzelnen Lösemittel (z.B. Zentralnervensystem, Leber, Niere). Wichtig sei in beiden Fällen wieder die Konzentration des jeweiligen Stoffes in der Luft, wobei Lösemittel dadurch charakterisiert seien, daß sie bereits in sehr geringen Konzentrationen geruchlich wahrnehmbar seien. Die Geruchsschwellen (jener Wert, bei dessen Überschreiten eine geruchliche Wahrnehmung erfolgen könne) der gebräuchlichsten Lösemittel lägen zwischen 1 und 6 mg (1000 bis 6000 Mikrogramm)/m3. Die gesundheitsschädlichen Werte betrügen hingegen ein Vielfaches der Geruchsschwellenwerte (als Orientierung könnten die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen herangezogen werden, die für die gebräuchlichsten Lösemittel zwischen 100 und 1000 mg/m3 lägen). Betrachte man die im gegenständlichen Fall auftretenden Lösemittelimmissionskonzentrationen, so sei ersichtlich, daß diese wiederum nur Bruchteile der Geruchsschwellenwerte betrügen. Es sei daher eine geruchliche Wahrnehmung bzw. eine gesundheitsgefährdende Lösemittelimmission nicht gegeben. Dies decke sich im übrigen auch mit dem Ergebnis des am 12. Jänner 1995 durchgeführten Augenscheins. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage nicht zu erwarten sei. Dazu führte der Bundesminister aus, während des fortgesetzten Verfahrens habe der Mitbeteiligte mitgeteilt, daß er mit 1. Juni 1996 die Betriebsanlage von seinem Vater übernommen habe und demzufolge in das Verfahren eintrete. In diesem Schreiben habe er nochmals festgehalten, daß in der Lackieranlage ausschließlich wasserverdünnbare Lacke mit einem Lösemittelanteil von maximal 10 % zur Verwendung gelangen sollten. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage führte der Bundesminister in rechtlicher Hinsicht u.a. aus, die Behebung der Auflagen 23., 30. und 64. sei auf Grund der Gutachten, welche im drittinstanzlichen Berufungsverfahren eingeholt worden seien und eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin bei ordnungsgemäßem Betrieb ausschlössen, sowie auf Grund der Tatsache, daß gemäß dem Ansuchen vom 5. Februar 1990 ausschließlich Wasserlacke verwendet werden sollten, erfolgt. Es sei im Verfahren dritter Instanz zwar bei der Gutachtenserstellung von der Verwendung von "Lösemittellacken" ausgegangen worden, jedoch könnten diese Gutachten auch bei ausschließlicher Verwendung von "Wasserlacken" herangezogen werden, da die Emissionen durch die Verwendung von Wasserlacken nur einen Bruchteil jener bei Verwendung von Lösemittellacken darstellten, welche gerüchlich nicht wahrnehmbar seien und auch keine Gesundheitsgefährdung erwarten ließen. Die Behebung der Auflage 65. sei erforderlich gewesen, da zwischenzeitig die Lackieranlagen-Verordnung (BGBl. Nr. 873/1995) in Kraft getreten sei, welche ausreichende Bestimmungen über Prüfintervalle, Emissionsgrenzwerte etc. enthalte und die Behörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden habe. Die Auflage 54. sei zu beheben gewesen, da im Zuge des Berufungsverfahrens ausreichende Schallpegelmessungen durchgeführt worden seien und sich daher die Vorschreibung zusätzlicher Messungen erübrigt habe und die Vorschreibung einer Messung auch keinen geeigneten Inhalt einer Auflage darstelle. Die Präzisierung der Auflage 67. sei notwendig gewesen, um durch genaueres Festlegen des Fassungsvermögens des Pufferspeichers und genaue Definition des Begriffes "oberer Teillastbereich" eine Überprüfbarkeit dieser Auflage sicherzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurück-, allenfalls abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichartigen Antrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in den aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes meint sie zunächst, dem angefochtenen Bescheid mangle es an der erforderlichen Klarheit, weil infolge der Darstellung der Abänderungen oder Aufhebungen nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang die unterbehördlichen Bescheide bestätigt worden seien. Im übrigen bringt sie vor, daß trotz der Länge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bisher kaum Änderungen im Bereich der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch Lärmimmissionen, Geruchsimmissionen sowie Immissionen in Form von rußartigen Niederschlägen eingetreten seien. Dies könne darauf zurückgeführt werden, daß die Auflagen zum Schutz des Nachbarrechtes als nicht ausreichend erschienen bzw. deren Einhaltung nicht gewährleistet sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten Messungen seien nicht repräsentativ gewesen, weil "die Umgebungsgeräuschsituation (Fluglärm udgl. mehr) insbesondere die Lärmpegelmessungen durch Sondereinflüsse verfälscht und zu kurz gestaltet worden" seien. Auch im Hinblick auf die Feststellung der Geruchsimmissionen seien diese Messungen zu kurz gewesen. Es sei daher unverständlich, daß gerade die Auflage, wonach ständige Messungen durchzuführen seien, zu entfallen hätte. Bei den Lärmpegelmessungen könne schon allein durch die Umweltgeräusche, welche die Geräusche, die von der Betriebsanlage ausgingen, weit übertönt hätten, kein zulässiger Meßvorgang unterstellt werden. Bei mehrfachen Messungen hätte sich ergeben, daß die Schalldämmungsmaßnahmen eben nicht als ausreichend anzusehen seien. Was die aus der Heizungsanlage herrührenden Luftschadstoffe betreffe, sei eine Verbesserung der Situation nur dadurch zu erreichen, daß Vollastbetrieb erfolge, was die Ausstattung der Feuerungsanlage mit einer Pufferspeicheranlage bis zu 15.000 l Fassungsvermögen erfordere. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren sei weder der Einbau noch die Wirkung einer solchen Pufferspeicheranlage überprüft worden. Die Erprobung der Heizungsanlage hätte sowohl im Sommer- wie auch im Winterbetrieb erfolgen müssen. Was die Geruchsbelästigungen aus der Lackieranlage betreffe, seien die Sachverständigen von der Verwendung von Wasserlacken ausgegangen. Dieser Umstand werde aber nicht zum Gegenstand einer Auflage gemacht. Im Interesse der Wahrung nachbarrechtlicher Interessen sei eine begleitende Messung jederzeit notwendig, insbesondere bei Lärmimmissionen, die von Heizungsanlagen plus Maschinen ausgingen, um die Verletzung von Grenzwerten jederzeit feststellen zu können.

Vorweg ist zunächst den Ausführungen in den beiden Gegenschriften zuzugestehen, daß die vorliegende Beschwerde eine von den Beschwerdegründen formell getrennte Darstellung des Sachverhaltes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG und des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) nicht enthält. Es findet sich aber (auf S. 4 der Beschwerde) die ausdrückliche Erklärung, die Beschwerdeführerin erachte sich in den aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. Das gesamte Beschwerdevorbringen läßt außerdem in gerade noch hinreichender Weise den bisherigen Gang des Verwaltungsverfahrens, soweit er für den Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung ist, erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen, der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse nicht in ausreichendem Maß erkennen, inwieweit die unterbehördlichen Bescheide durch den angefochtenen Bescheid bestätigt und damit zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben wurden. Im angefochtenen Bescheid werden die neugefaßten Teile des Spruches klar und übersichtlich dargestellt und eindeutig darauf hingewiesen, daß nur in jenem Umfang, der durch diese Neufassung nicht betroffen werde, die unterbehördlichen Bescheide aufrecht erhalten würden.

Zu ihrem übrigen Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu verweisen, wonach nicht jeder Mangel des behördlichen Verfahrens zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur ein solcher, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist letzteres nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels darzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun nicht zu erkennen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie weitere Lärmmessungen durchgeführt, zumal wegen der Nähe des Flugplatzes Langenlebarn nicht von vornherein erkennbar ist, daß zu anderen Zeiten ein geringeres Umgebungslärmniveau geherrscht hätte, als es bei den von der belangten Behörde durchgeführten Messungen festgestellt wurde. Auch von der Beschwerdeführerin wird Derartiges nicht behauptet. Was die Immissionen durch Luftschadstoffe betrifft, ist überdies darauf hinzuweisen, daß nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten diese Immissionen nicht im Rahmen der Lokalaugenscheine gemessen, sondern auf die in den Gutachten dargestellte Weise berechnet wurden. Daß diese Berechnungen unzutreffend seien, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im Rahmen dieser Berechnungen hat der gewerbetechnische Amtssachverständige zunächst das Ausmaß jener Lösungsmittelimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ermittelt, die bei Verwendung von "Lösemittellacken" entstünden und dann ergänzend ausgeführt, daß bei Verwendung von Wasserlacken überhaupt mit keinen nennenswerten Emissionen zu rechnen sei. Der medizinische Sachverständige ging seinerseits von den vom gewerbetechnischen Sachverständigen bei Verwendung von "Lösemittellacken" ermittelten Immissionen aus und legte dar, daß diese weit unter den Grenzwerten sowohl für die geruchliche Wahrnehmung als auch für eine gesundheitsschädliche Wirkung liegen. Unter diesen Umständen konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß auch bei der Verwendung von "Lösemittellacken" weder mit einer Gesundheitsgefährdung noch mit einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Es bedurfte daher im angefochtenen Bescheid keiner Vorschreibung, die die Verwendung anderer als Wasserlacke untersagt.

Mit ihren Ausführungen zum Betrieb der Heizungsanlage weicht die Beschwerdeführerin in aktenwidriger Weise vom Inhalt des angefochtenen Bescheides ab, in dem in der Auflage 67. ausdrücklich der Betrieb dieser Feuerungsanlage nur im oberen Teillastbereich und unter Verwendung eines Warmwasserpufferspeichers vorgeschrieben wird.

Warum schließlich die Beschwerdeführerin meint, es sei zur Wahrung nachbarrechtlicher Interessen eine begleitende Messung der Lärmimmissionen jederzeit notwendig, um die Verletzung von Grenzwerten jederzeit feststellen zu können, ist für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach bei Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage eine Überschreitung solcher Grenzwerte nicht zu erwarten ist, nicht erkennbar.

Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. N. 416/1994. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer zum Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war im Hinblick auf die Pauschalierung des diesbezüglichen Aufwandersatzes in der zitierten Verordnung, die auch die Umsatzsteuer umfaßt, abzuweisen. Im übrigen betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040199.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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