TE Bvwg Beschluss 2019/12/13 W205 2213196-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §4 Abs2
AsylG 2005 §4 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs3 Satz 2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W205 2213196-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 1160125106 - 170894734, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 28.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.

Im Zuge der Erstbefragung am 31.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und mit ihr einen Sohn zu haben. Beide würden sich zurzeit in der Türkei, möglicherweise aber auch in der Ukraine aufhalten. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2015 gefasst und am 02.11.2015 Damaskus verlassen. Er habe sich dann von November 2015 bis zu seiner Antragstellung in Österreich in der Türkei aufgehalten und sei dann mit einem Direktflug nach Österreich geflogen. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er zum Militärdienst eingezogen werden sollte.

Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:

-

Syrischen Reisepass

-

Bestätigung österr. Rotes Kreuz

-

Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs

-

Schreiben Caritas

-

A1 Zertifikat

-

Syrisches Militärdienstbuch mit DHL Bestätigung (im Original)

-

ID-Card Syrien mit Aramex Bestätigung (im Original)

-

Traditionelle Heiratsurkunde (Kopie)

-

Kopie Reisepass Sohn (Staatsbürgerschaft Ukraine)

-

Kopie Reisepass Ehefrau (Staatsbürgerschaft Ukraine)

-

Kopie von Bildungsministerium (Ausbildung von Russland in Syrien anerkannt)

-

Kopie Antrag Ingenieurkammer Bewerbung

-

Kopie Bildungsministerium Aufschub Militär (11.03.2008 ausgestellt - Frist für 3 Jahre)

-

Kopie Zeugnis Universität

-

Empfehlungsschreiben der Caritas

-

Bestätigung Theaterworkshop

-

Bestätigung über Kursbesuch A1/1 Volkshochschule

-

Volkshochschule Alphabetisierung 1

Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 08.11.2017 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen und gesund sei. Er spreche Arabisch als Muttersprache. Zudem spreche er Russisch, habe in Russland studiert aber das Studium nicht abgeschlossen. Er sei verheiratet, seine Ehefrau stammte aus der Ukraine, sein Sohn sei in der Ukraine geboren. Seine Frau habe er im Jahr 2009 in der Ukraine kennen gelernt. Bis 2010 habe er einen Aufenthaltsstatus in der Ukraine gehabt, dann habe er wieder nach Syrien zurückmüssen. Geheiratet habe er am 04.01.2011 in Syrien. Seine Eltern, fünf seiner Brüder und seine zwei Schwestern seien alle in Syrien aufhältig. Ein Bruder befinde sich in Ägypten. Er habe dreizehn Jahre die Schule in Syrien besucht und von 1999 bis 2010 in der Ukraine die Universität besucht. Er habe das Studium als Magister (Medizinische Geräte) abgeschlossen, aber nie in dem Bereich gearbeitet. Er komme aus einer reichen Familie, habe nie Probleme mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion oder staatlichen Behörden gehabt und sei nicht vorbestraft. In der Türkei seien seine Landsleute gewesen, er habe als Maler gearbeitet, aber es habe nicht geklappt. Er sei dort illegal gewesen, gewohnt habe er in einer Mietwohnung und habe von seiner Familie Unterstützung bekommen. Befragt, warum er nicht mit seiner Frau in die Ukraine gegangen sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, weil er keine Aufenthaltsbestätigung erhalten habe. Nachgefragt, ob er dort eine Aufenthaltsbestätigung bekommen würde, antwortete er, dass er das nicht wisse. Es habe ihm dort auch nicht gefallen. Sein Heimatland habe er verlassen, da er zum Militärdienst hätte müssen, er habe zwar keinen Einberufungsbefehl erhalten, jedoch sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen. Er wolle mit seiner Frau und seinem Kind zusammenleben, diese seien Christen. Die Frage, ob seine Frau bereits Probleme in Syrien gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Sie habe mit ihm zusammen in Syrien gelebt und als der Krieg angefangen habe, habe er sie in die Ukraine geschickt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem eine traditionelle Heiratsurkunde vor [Anm. BVwG: diese befindet sich nicht im Akt].

Mit E-Mail vom 04.05.2018 erkundigte sich ein Mitarbeiter des Flüchtlingsquartieres des Beschwerdeführers über den aktuellen Verfahrensstand.

Mit Schreiben vom 19.06.2018 bat das BMI die ukrainische Botschaft um Auskunft, ob der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltsstatus bzw. Aufenthaltstitel in der Ukraine verfüge. Mit Antwortschreiben der ukrainischen Botschaft vom selben Tag, wurde mitgeteilt, dass ohne deutliche Zustimmung des Beschwerdeführers keine Auskünfte gegeben werden dürften. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf einen Aufenthaltstitel für die Ukraine habe, falls er alle nötigen Unterlagen vorlegen könne.

Am 02.07.2018 teilte die zuständige Landespolizeidirektion nach einer durchgeführten Dokumentenuntersuchung mit, dass es sich bei dem syrischen Reisepass um ein Echtdokumente handelt, es sich allerdings um eine verfälschte Urkunde handeln würde, da Seiten durch vorsätzliches Herausreißen entfernt worden seien.

Am 14.11.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer befragt, wann er zuletzt seine Frau und sein Kind gesehen habe an, zwei Tage bevor er die Türkei verlassen habe. Jetzt hätten sie Familienprobleme, seine Frau wolle sich von ihm trennen. Seit 2011 hätten sie fast keinen Kontakt mehr, er habe sie nur in der Türkei gesehen. Sie könne nicht mehr warten. Nachgefragt, warum er dann nicht zu seiner Familie in die Ukraine gegangen sei, er habe de facto das Recht auf eine Aufenthaltsberechtigung, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimme. Darauf hingewiesen, dass die Behörde eine Anfrage an die Botschaft der Ukraine versendet habe, er das Recht auf eine Aufenthaltsberechtigung habe und nur einen Antrag stellen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass das stimme. Aber er wisse nicht, was er dort solle, er bekomme keine Arbeit. Nachgefragt, ob er damals direkt in die Ukraine gehen hätte können, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort keine Arbeit hätte. Seine Frau wohne bei ihrer Tante. Derzeit halte sich seine Frau und sein Kind in der Ukraine auf. Er habe Syrien am 02.11.2015 verlassen und sei in die Türkei gereist und schließlich am 28.07.2017 weiter nach Österreich. Seine Frau sei die ganze Zeit in der Ukraine gewesen, aber habe ihn zwei Mal mit einem Touristenvisum in der Türkei besucht. Einmal im April 2016, da sei sie neun Tage bei ihm geblieben und das zweite Mal am 08.07.2017 für zwei Tage. Von 1999 bis 2010 habe er in der Ukraine studiert und sei dann anschließend mit seiner Frau nach Syrien gegangen. Von September 2010 bis Juli 2011 sei seine Frau dann in Syrien gewesen. Wegen der syrischen Revolution habe sie das Land dann wieder verlassen und sei wieder in die Ukraine gegangen. Es sei kein Problem für ihn, wenn das BFA beabsichtigte eine Anfrage an die Botschaft der Ukraine zu versenden und nachfrage, ob er derzeit eine Aufenthaltsberechtigung besitze. In der Folge gab der Beschwerdeführer deutlich die Zustimmung, Auskünfte über seine Person einzuholen. Nachgefragt, warum einige Seiten in seinem Reisepass fehlen würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch nicht wisse warum. Der Schlepper habe seinen Reisepass bekommen und er habe ihn erst im Flugzeug wiederbekommen.

Mit Schreiben vom 11.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer die letzten Kurzinformationen des aktuellen Länderinformationsblattes zur Ukraine zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm eine Frist für eine Stellungnahme von einer Woche gegeben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z.1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z .1 FPG erlassen, festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Wochen erteilt.

Zur Lage in der Ukraine traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 28.11.2018, 30 Tage Kriegsrecht für bestimmte Oblaste verhängt (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage).

Das ukrainische Parlament hat am 26. November dem Antrag von Präsident Poroschenko

zugestimmt, in Teilen des Landes für 30 Tage das Kriegsrecht zu verhängen. Betroffen sind

die "gegenüber russischer Aggression verwundbarsten Regionen" des Landes.

(...)

Das Kriegsrecht ermöglicht in den genannten Oblasten eine teilweise Mobilisierung, eine

Stärkung der Luftverteidigung sowie eine nicht näher spezifizierte Stärkung des

Konterspionage-, Konterterrorismus- und Kontersabotage-Regimes und der

Informationssicherheit. Von den 450 Abgeordneten der Obersten Rada (ukrainisches

Parlament) stimmten nach hitziger Debatte 276 für und 30 gegen den Antrag. Zuerst hatte

Poroschenko die Maßnahme noch für 60 Tage gefordert, das aber später reduziert (RFE/RL

26.11.2018).

Anlass für diesen in der ukrainischen Geschichte beispiellosen Schritt, war ein Vorfall in der

Meerenge von Kertsch (der einzigen Zufahrt zum Asowschen Meer) vom vergangenen

Wochenende, bei dem die russische Küstenwache Patrouillenboote der ukrainischen Marine

erst beschoss, einen Schlepper rammte und die Boote danach festsetzte und insgesamt 23

ukrainische Seeleute inhaftierte. Russland behauptet, die ukrainischen Seefahrzeuge hätten

illegal russische Gewässer befahren. Seit die ukrainische Krimhalbinsel von Russland

annektiert worden ist, gibt es gehäuft Probleme beim freien Zugang zum Asowschen Meer

und damit zum für die ukrainische Wirtschaft so wichtigen Hafen Mariupol. Mittlerweile hat

Russland auch eine Brücke über die Meerenge von Kertsch gebaut (RFE/RL 26.11.2018).

Präsident Poroschenko sagte vor der Debatte im Parlament, die Verhängung des

Kriegsrechts sei nötig, damit die Ukraine unverzüglich die Verteidigung stärken kann, um im

Falle einer Invasion schnell reagieren zu können. Dies bedeute jedoch nicht, dass die

Ukraine offensive Operationen unternehmen wolle; es gehe ausschließlich um den Schutz

des Territoriums und die Sicherheit der Bürger. Das Kriegsrecht sieht Dutzende

Handlungsoptionen vor, die ergriffen werden können - aber nicht müssen. Diese müssen vor

Inkrafttreten von der Regierung festgelegt werden. So gehen die Polizeiaufgaben in

Kampfgebieten an die Armee über. Das Militär erhält erweiterte Rechte und ist

beispielsweise berechtigt, Ausgangssperren zu verhängen sowie Wohnungsdurchsuchungen

und Verkehrs- und Personenkontrollen vorzunehmen. Männer im wehrpflichtigen Alter

unterliegen Meldeauflagen. Auch ist es während des Kriegsrechts verboten,

Verfassungsänderungen, Parlaments- oder Präsidentenwahlen durchzuführen. Das

Kriegsrecht lässt aber keine Folter zu. Bei Rechtsverstößen können nur reguläre Gerichte

urteilen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen getroffen werden wie Einschränkung der

Pressefreiheit, Kontrollen oder Einschränkungen der Kommunikationsmittel usw. Im Gesetz

ist festgehalten, dass das Kriegsrecht nach dem festgelegten Zeitraum enden muss. Eine

Verlängerung würde dementsprechend einen erneuten Antrag des Präsidenten erfordern.

Allerdings kann das Kriegsrecht auch frühzeitig beendet werden. Das derzeit geltende

Kriegsrecht gilt für 30 Tage. Es trat am 28. November 2018, 9 Uhr morgens in Kraft und

endet am 27. Dezember 2018 (SO 27.11.2018).

Präsidentschaftswahlen in der Ukraine sind für den 21. März 2019 angesetzt und sollen wie

geplant stattfinden (RFE/RL 26.11.2018).

Quellen:

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (26.11.2018): Ukraine Backs Martial Law After Gunfire At Sea, https://www.rferl.org/a/ukrainian-lawmakers-to-considermartial-law-proposal-after-russia-opens-fire-on-ships-in-blacksea/29620128.html?ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.11.2018): Ukraine's

Martial

Law,https://www.rferl.org/a/ukraines-martial-law/29623833.html?ltflags=mailer, Zugriff28.11.2018

-

SO - Spiegel Online (27.11.2018): So weitreichend ist das ukrainische

Kriegsrecht,http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-was-bedeutet-das-kriegsrecht-a-1240658.html, Zugriff 28.11.2018

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt

4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen,

wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des NationalenAntikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die

Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die

Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht

sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption

spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten.

Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot

Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später

das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen

Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der

Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische

Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische

Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS

30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen

Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige

Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA

13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung

genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada

zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung

bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für

eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des

ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um

gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement

im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer

Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er

vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer

vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft

ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt,

und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren

Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

-

DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-nochimmer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueckld. 1340458, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-imrueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

-

UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laenderanalysen.

de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017

Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit

7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident

Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer

Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere

Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27

Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit

unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der

Zahl der Sitze):

(...)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der

Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum

Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen

eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms

gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von nationalkonservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EUStaaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukrainestand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuerdie-EU, Zugriff 19.6.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human RightsPractices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017

Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der

Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am

07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine

europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich

unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt,

obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische

"Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges

Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte

Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet

die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen

Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die

Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im

Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EUAssoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische

Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt

der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem

Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich

das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher

Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und

unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist,

namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu

extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings

teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU

bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion

unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen

Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden

bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden

aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im

April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR)

33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl.

Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen

Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in

die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden,

angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in

den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen.

Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter

auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des

Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn

es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukrainestand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human RightsPractices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz

Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a).

Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der

Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017).

Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten

Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde

Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets

Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch

Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins

Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an

umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither

verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der

Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter,

die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des

Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre

Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of

Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht

hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom

Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren

können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr

Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für

Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die

Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein

professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das

enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch

die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen

System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es

nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor

existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem

Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter

Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch

Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder

umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017).

Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des

Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden

Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser

Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis

aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai

2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene

Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die

praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer

Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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