Norm
StGB §20Rechtssatz
Wird der Angeklagte wegen des Kaufes einer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangten Sache nach § 164 Abs 2 erster Fall StGB schuldig gesprochen, bezieht sich ihm gegenüber die Verfallsdrohung des § 20 Abs 1 StGB auf die gekaufte Sache, womit der nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärende Geldbetrag dem Wert dieser Sache zu entsprechen hat.Wird der Angeklagte wegen des Kaufes einer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangten Sache nach Paragraph 164, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig gesprochen, bezieht sich ihm gegenüber die Verfallsdrohung des Paragraph 20, Absatz eins, StGB auf die gekaufte Sache, womit der nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklärende Geldbetrag dem Wert dieser Sache zu entsprechen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133115Im RIS seit
15.06.2020Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020