RS OGH 2020/6/9 14Os46/20a, 12Os139/20p (12Os22/21h, 12Os23/21f)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2020
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Norm

StVG §17 Abs1 Z3
StVG §16 Abs2 Z12
StPO §88 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird. Desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 46/20a
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 46/20a
    Beisatz: Ein solches Verlangen stellt fallbezogen auch das Ersuchen des Verteidigers um Übermittlung einer Aktenabschrift und darum, ihn „von sämtlichen weiteren Schritten in Kenntnis zu setzen“, dar. (T1)
  • 12 Os 139/20p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 139/20p
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn vom Verurteilten (Untergebrachten) bereits selbst Beschwerde erhoben wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133119

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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