TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/27 W268 2158329-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W268 2158329-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. China, vertreten durch RA Dr. Alice Gao-Galler, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Erstes Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stellte am 11.03.2002 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 06.04.2002 wurde der BF in einem Chinarestaurant in Wien bei einer Tätigkeit als Koch ohne Beschäftigungsbewilligung betreten und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 10.04.2002 gab der BF anlässlich einer Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien an, vor einem halben Jahr von Ungarn aus ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um hier Geld zu verdienen. Er sei im Herkunftsland Bauer gewesen. Er sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in China, in Österreich habe er keine Angehörigen. Der BF werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Den Asylantrag habe er auf Anraten von Landsleuten gestellt, obwohl er in seiner Heimat keine Probleme habe.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.04.2002 wurde gegen den BF gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 4 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 39 Abs. 1 FrG erlassen und ausgesprochen, dass der BF mit Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen habe. Der Bescheid wurde mit 25.04.2002 rechtskräftig.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.07.2002 beim Bundesasylamt brachte der BF als Fluchtgrund vor, seinen Herkunftsstaat wegen der Familienpolitik verlassen zu haben. Er habe außer einem erlaubten ersten Kind noch zwei weitere unerlaubte Kinder in der VR China. Er habe die Geldstrafe von 20.000,- Yuan für das dritte Kind nicht begleichen können und sei inhaftiert worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er Probleme mit den Gläubigern.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2002, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 11.03.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 2001/82, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen wurde als nicht glaubhaft erachtet und gelangte die Behörde zur Ansicht, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und ging auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG aus. Eine Ausweisung des BF wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen.

1.4. Am 27.05.2004 wurde der BF erneut von der Polizei im Bundesgebiet betreten und am selben Tag wieder in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 07.07.2004 nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.

1.5. Am 28.07.2004 wurde der BF erneut in Schubhaft genommen, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen war. Am 07.10.2004 wurde er mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.

1.6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.09.2004 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.7. Nach Mitteilung der chinesischen Botschaft vom 26.01.2005 konnte weder die angegebene Adresse noch eine Person unter den vom BF angegebenen Personalien festgestellt werden.

1.8. Am 11.08.2006 wurde der BF erneut betreten und dabei eine fremde Sozialversicherungskarte eines Asylwerbers bei ihm gefunden. Ab 12.08.2006 wurde er erneut in Schubhaft genommen und am 13.09.2006 wegen Hungerstreiks wieder aus der Haft entlassen.

1.9. Am 16.06.2007 wurde der BF neuerlich festgenommen, wobei er sich mit einer fremden Asylkarte auswies. Es wurde gegen ihn erneut die Schubhaft angeordnet. Im Zuge der Einvernahme am 20.06.2007 bei der Bundespolizeidirektion Wien gab der BF an, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Seine Familie lebe in China. Der BF habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Er sei nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht ausgereist, weil er weiterhin in Österreich habe arbeiten wollen.

1.10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2007 wurde gegen den BF gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit der Durchsetzbarkeit der Entscheidung begann. Der Bescheid wurde am 20.06.2007 vom BF übernommen und wurde rechtskräftig.

1.11. Am 16.11.2007 wurde der BF mangels Erlangung eines Heimreisezertifikats aus der Schubhaft entlassen. Am 18.10.2008 wurde der BF erneut festgenommen und gegen ihn Schubhaft angeordnet. Am 19.12.2008 wurde der BF wieder aus der Schubhaft entlassen.

Zweites Asylverfahren:

2.1. Am 09.08.2017 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, aus der Provinz Fujian in China zu stammen, seine Eltern seien bereits verstorben, in China seien noch sein Bruder, seine Schwester und ein erwachsener Sohn sowie eine erwachsene Tochter wohnhaft. Er sei geschieden und Ende September 2000 per Flugzeug mit einem von der Provinz Fujian ausgestellten chinesischen Reisepass samt jugoslawischem Visum ausgereist, welcher sich beim Schlepper befinde. Die Reisekosten hätten zwischen 40 und 50.000,- RMB betragen. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in China hohe Schulden gehabt habe, welche er nicht begleichen habe können. Wegen Problemen mit den Gläubigern sei er im Jahr 2000 ausgereist. Er wisse nicht, was er im Fall der Rückkehr zu befürchten habe; er sei schon über 15 Jahre im Ausland. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und sei zuletzt Rikscha-Fahrer gewesen.

2.2. In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.04.2017 gab der BF erneut an, aus der Provinz Fujian zu stammen, wobei der Dolmetscher darauf hinwies, dass sein Dialekt darauf hinweise, dass er aus Qingtian in der Provinz Zheijang stamme. Zu seiner Identität gab der BF als Namen XXXX und als Geburtsdatum den XXXX an. Weiters gab er an, dass sein Vater bereits 2005 verstorben sei. Seine Mutter lebe noch in China, ebenso seine Geschwister. Er sei geschieden und seine beiden erwachsenen Kinder würden ebenfalls noch in China leben. Er habe zuletzt allein in der Provinz Zhejiang in der Stadt Qingtian gewohnt. Im November 2000 sei er illegal nach Österreich eingereist. Für den Schlepper habe er 105.000,- RMB bezahlt. Er habe keine Schulen besucht und habe drei Jahre als Rikscha-Fahrer gearbeitet. In Österreich arbeite er nicht, habe hier auch keine Familienangehörigen und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er gehöre im Bundesgebiet keinem Verein an, in seiner Freizeit mache er nichts Besonderes und sei von niemandem abhängig. Den Asylantrag stelle er, weil er schon mehrmals in Haft gewesen sei, damit er die Asylkarte habe. Er habe China verlassen, weil er in Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sei und dabei jemanden am Kopf verletzt habe. Es gehe um das Grab seines Vaters, jemand habe neben diesem ein Grab errichtet und deshalb sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nach Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei am 10.04.2002, dass er hier Geld verdienen wolle, und seiner Angaben zu den Fluchtgründen im ersten Asylverfahren gab der BF letztlich an, Schulden in Höhe von 200.000,- RMB gehabt zu haben und deshalb geflüchtet zu sein. Zum weiteren Vorhalt, dass er für den Schlepper die Hälfte (dieser Summe) ausgegeben habe, brachte er vor, nicht genug Geld gehabt zu haben und deshalb habe er Geld verdienen müssen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass man sich rächen würde.

2.3. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, dass er in Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen wäre und jemandem am Kopf verletzt hätte. Im Fall der Rückkehr verfüge der arbeitsfähige BF mit mehrjähriger Arbeitserfahrung nach wie vor über soziale Beziehungen im Heimatland (Mutter, Geschwister, Kinder). Der seit 2002 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhältige BF verfüge über kein Familienleben in Österreich. Er gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und mache in seiner Freizeit nichts Besonderes. Er sei hier von keiner Person abhängig und spreche ausschließlich Chinesisch und habe seinen Aufenthalt lediglich durch Asylanträge legitimiert. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF bei der Erstbefragung im Gegensatz zu seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass seine Mutter bereits verstorben sei. Weiters habe er andere Namen sowie ein anderes Alter für seine Geschwister und seine Kinder genannt. Zu seiner Schulbildung habe er bei der Erstbefragung angegeben, zwei Jahre die Schule besucht zu haben, jedoch beim Bundesamt behauptet, keine Schulbildung genossen zu haben. Auch habe er in seinen bisherigen Verfahren im Bundesgebiet verschiedene Identitäten und Geburtsdaten angegeben und sei er daher als Person unglaubwürdig. Ausgehend davon sei weiters festzuhalten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Konkretes oder Substantiiertes vorzubringen. Selbst auf Nachfragen zu seinen Fluchtgründen, habe er keine detaillierten Antworten geben können. Seine Angaben seien widersprüchlich, nicht substantiiert, allgemein und nicht konkret. Weiters seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht gegeben. Ein Familienleben in Österreich liege nicht vor. In Bezug auf sein Privatleben sei zu berücksichtigen, dass er sich seit 2002 im Bundesgebiet aufhalte und den Großteil seines Lebens in der VR China verbracht habe. Er spreche trotz seines langen Aufenthalts in Österreich bisher nicht Deutsch. Während dieser Zeit habe er sich 14 Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten, sein legaler Aufenthalt resultiere ausschließlich aus der Stellung von Asylanträgen. Zu erwähnen sei, dass er auch den zweiten Antrag nur zur Erlangung einer Asylkarte gestellt habe, weil er schon mehrmals in Schubhaft gewesen sei, sodass von einer missbräuchlichen Antragstellung auszugehen sei. Nach Abwägung aller Interessen liege ein schützenswertes Privatleben nicht vor, die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.

2.4. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2017 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde.

2.5. Mit Bescheid vom 26.06.2018 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG auf, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die Formblätter auszufüllen sowie Personaldokumente vorzulegen.

2.5. Im Rahmen der am 24.07.2018 durchgeführten Einvernahme zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang vorgehalten und bestätigte er diesen. Er wolle nicht nach China zurück, da er dort nichts mehr habe. Befragt, welche Angehörigen er in Österreich habe, brachte er vor, dass er keine Angehörigen in Österreich, sondern nur Freunde habe. Er sei seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, da er in China nichts habe. Er sei seit 2002 in Österreich. In China würden seine Exfrau, zwei erwachsene Kinder und zwei Geschwister leben. Er habe keine Personaldokumente und könne auch keine beschaffen. In Folge füllte der BF die Formblätter zwecks Erlangung eines HRZ aus. Befragt, ob er bereit sei, freiwillig nach China zu reisen, verneinte er die Frage und gab an, dass er hierbleiben wolle. Er habe nichts in der Heimat.

2.6. Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die chinesische Botschaft in Wien mit, dass anhand der vom BF übermittelten Personaldaten nicht bewiesen werden könne, dass der BF chinesischer Staatsbürger sei.

2.7. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2019 trug das BFA dem Beschwerdeführer gemäß 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung " XXXX " zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen habe.

2.8. Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2019 trug das BFA dem Beschwerdeführer gemäß 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung " XXXX " zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen habe.

2.9. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 29.01.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin aus, dass der BF seit mehr als vier Jahren mit seiner Lebensgefährtin namens XXXX in gemeinsamem Haushalt lebe. Diese sei chinesische Staatsbürgerin, verfüge jedoch über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und sorge auch für den Unterhalt des BF. Zudem lebe in diesem Haushalt auch noch die Tochter des BF namens XXXX sowie deren minderjähriger Sohn XXXX (geboren am XXXX ). Da die Tochter des BF berufstätig sei, obliege dem BF die tägliche Obsorge des Sohnes von Frau Chen. Der BF sei somit eine wichtige Bezugsperson für seinen Enkel. Weiters sei auch eine baldige Heirat des BF mit seiner Lebensgefährtin geplant. Zudem wurde ein Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 28.09.2017 sowie ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK gestellt.

2.10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte der Rechtsanwältin des BF am 30.01.2019 ein Schreiben, in dem der BF um die Beantwortung näher ausgeführter Fragen ersucht und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Weiters übermittelte das BFA der Rechtsanwältin des BF am 30.01.2019 eine Verfahrensanordnung, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass ein Antrag gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA einzubringen sei und den genauen Aufenthaltstitel zu bezeichnen habe. Es wurde dem BF aufgetragen, binnen einer Frist von 14 Tagen das entsprechende bei der Behörde aufliegende Formular korrekt auszufüllen, ansonsten das diesbezügliche Verfahren eingestellt werde, zumal bis dato kein gültiger Antrag eingebracht worden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass es keinen Antrag auf Aufhebung einer Rückkehrentscheidung gebe. Dieser Antrag würde daher als unzulässig zurückgewiesen werden und hierfür Kosten verrechnet werden, falls dieser nicht zurückgezogen werde.

2.11. In der Stellungnahme des BF vom 13.02.2019 wurde ausgeführt, dass der BF bisher nicht straffällig gewesen sei. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt und kümmere sich um den Enkelsohn während der berufsbedingten Abwesenheit der Lebensgefährtin und seiner Tochter. Die Wohnsitzauflage sowie die Ausreise aus Österreich würde das Familienband zerreißen und die Berufstätigkeit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und Tochter zerreißen. Somit würden die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen überwiegen. Weiters wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG unter Beilage des diesbezüglichen Formulars sowie einer Haftungserklärung gestellt. Zudem wurde der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 29.01.2019 zurückgezogen.

2.12. Mit einem Bescheid über die Zwangsstrafe vom 03.04.2019 wurde die im Bescheid des BFA vom 26.06.2018 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am HRZ-Verfahren nicht nachgekommen sei.

2.13. Der BF wurde am 09.04.2019 in Schubhaft genommen, jedoch am 20.04.2019 frühzeitig aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen.

2.14. Mit gegenständlichem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 trug das BFA dem BF gemäß 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung " XXXX " zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen habe (Spruchpunkt I.); unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, der BF jedoch dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass sich dieses seit der rechtskräftigen Entscheidung nicht geändert habe. Es liege weiters keine Duldung vor und der BF habe auch selbst erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Er habe auch kein Rückkehrberatungsgespräch wahrgenommen und damit seinen Unwillen zur Ausreise ebenfalls kundgetan. Er habe weiters offenkundig falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und diverse Aliasdaten verwendet. Die Wohnsitzauflage bedeute nur einen geringfügigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der - auch angesichts der bereits erfolgten Rückkehrentscheidung - jedenfalls statthaft sei.

2.15. Der BF erhob über seine Rechtsanwältin am 18.11.2019 gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine Gefahr im Verzug vorliegen würde und somit zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Bescheids ausgeschlossen worden sei. Mangels Fluchtgefahr könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausreise des BF durch die Unterkunftnahme beschleunigt würde. Eine freiwillige Ausreise habe der BF verständlicherweise bereits mehrfach ausgeschlossen. Zudem würde die Abschiebung des BF nach China Art. 8 EMRK verletzen. Weiters wurde auf die Stellungnahme vom 13.02.2019 verwiesen und ausgeführt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt werden hätte müssen. Nach § 57 Abs. 5 FPG trete eine Wohnsitzauflage jedoch außer Kraft, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos werde.

Dies sei hier der Fall: So halte sich der BF seit 2001 in Österreich auf und habe hier ein Familienleben begründet. In Folge wurde neuerlich auf das Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter und seinem Enkel verwiesen. Schließlich wurde ein Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes hinsichtlich der Auswirkungen der Ausreise des BF oder dessen Enkelsohnes auf die psychische Gesundheit des Kindes gestellt. Der BF sei somit jedenfalls in familiärer Hinsicht seit Jahren tief und ausschließlich in Österreich integriert. Letztendlich würden die Interessen des BF gegenüber den staatlichen Interessen überwiegen.

2.16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird im Detail wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.

1.2. Der BF gelangte spätestens im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche jeweils vollinhaltlich abgewiesen wurden und rechtskräftig sind. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen, wobei hierbei auch die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach China sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bestätigt wurden.

1.3. Gegen den BF wurde insgesamt zwei Mal ein Aufenthaltsverbot - und zwar in den Jahren 2002 und 2007 ausgesprochen, welche er jedoch ignorierte.

1.4. Der BF befand sich wiederholt in Schubhaft, musste jedoch wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks sowie mangels Erlangung eines Heimreisezertifikats immer wieder entlassen werden.

1.5. Der BF verfügt zwar über persönliche Beziehungen in Österreich, jedoch können diese nicht als derart intensiv betrachtet werden, sodass diese die Erteilung einer Wohnsitzauflage unzulässig machen würden. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. Der BF war von November 2005 - mit Ausnahme der Schubhaftzeiten im Jahr 2008 - bis zum 22.08.2016 im Bundesgebiet polizeilich nicht gemeldet. Der BF ist seit 22.08.2016 bis dato an der Adresse " XXXX " behördlich gemeldet. Die erstmals im Rahmen der Vorstellung vom 29.01.2019 als Lebensgefährtin des BF bezeichnete XXXX war von 24.11.2014 bis 03.06.2019 ebenfalls an dieser Adresse gemeldet, ist jedoch seit 03.06.2019 und somit auch zum nunmehrigen Zeitpunkt an einer anderen Adresse aufrecht gemeldet. Dasselbe trifft auch auf die in der Vorstellung als Tochter des BF bezeichnete XXXX zu, die ebenso seit dem 06.06.2019 an einer anderen Adresse gemeldet ist. Somit liegt zum derzeitigen Zeitpunkt kein offizieller gemeinsamer Wohnsitz des BF mit den als seine Lebensgefährtin bzw. Tochter bezeichneten Personen vor.

1.7. Der BF nahm bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2018 zeigte sich der BF ebenso nicht rückkehrwillig. Dies wurde auch in der Beschwerde nochmals bestätigt.

1.8. Bis dato gab der BF seine Identitätsdaten nicht bekannt und wies sich im Laufe seiner diversen Verfahren auch mit fremden Identitätsdokumenten (etwa fremder Asylkarte und Sozialversicherungskarte) aus. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und ist nicht bereit, um ein solches bei der chinesischen Botschaft anzusuchen. Die belangte Behörde beantragte daher bei der chinesischen Botschaft mehrmals vergeblich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

1.9. Mangels persönlicher Antragstellung, auf deren Erforderlichkeit der BF auch im Wege seiner Vertretung hingewiesen wurde, wurde bis dato kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt.

1.10. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, zum Ausgang der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz sowie zur zweimaligen Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ergeben sich unstrittig aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und durch Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten des BVwG. Die gilt ebenso für die Feststellung der wiederholten Inschubhaftnahme des BF.

2.3. Zur Feststellung zu den mangelnden intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet gelangte das Bundesverwaltungsgericht folgendermaßen: Es wurde erstmals im Rahmen der Vorstellung vom 29.01.2019 vorgebracht, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin sowie eine Tochter samt Enkelkind habe, mit welchen er auch einen gemeinsamen Wohnsitz habe. Dieses Vorbringen wurde auch in der Stellungnahme vom 13.02.2019 sowie in der Beschwerde vom 18.11.2019 wiederholt. Es steht jedoch im kompletten Gegensatz zu den bisherigen persönlichen Aussagen des BF im Rahmen seiner bisherigen Verfahren, weshalb es schon allein aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und der behaupteten familiären Verhältnisse aufwirft. So gab der BF nämlich anlässlich seiner Erstbefragung am 09.08.2016 an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Auch eine allfällige Lebensgefährtin wurde nicht erwähnt. Interessantes Details am Rande scheint, dass die nunmehr als Tochter des BF bezeichnete XXXX als Vertrauensperson bei der Befragung anwesend war, der BF diese jedoch dennoch nicht als Tochter bezeichnete. Ebenso gab der BF in dieser Befragung an, dass er eine erwachsene Tochter und einen erwachsenen Sohn in China habe und nannte diese auch namentlich (vgl. AS 9 ff). Demgegenüber wurde in der Stellungnahme vom 29.01.2019 angegeben, dass der BF seit mehr als vier Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt, was somit auch schon den Zeitpunkt der Erstbefragung am 09.08.2016 umfasst. Ebenso verneinte der BF auch in der Einvernahme vom 13.04.2017 allfällige Familienangehörige in Österreich und gab neuerlich an, dass er zwei erwachsene Kinder in China habe (AS 58). Schließlich behauptete der BF auch in der Einvernahme vom 24.07.2018, keine Angehörigen in Österreich zu haben, weshalb letztendlich davon ausgegangen wird, dass es sich bei den nunmehr als Lebensgefährtin bzw. Tochter und Enkel des BF bezeichneten Personen allenfalls um Bekannte oder Freunde des BF handelt, jedoch nicht von einer besonders intensiven Beziehung ausgegangen wird und das Vorbringen eine Schutzbehauptung zur Verfahrensverzögerung darstellt.

2.4. Die Feststellung, wonach keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden können, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensgang und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges, abgesehen von den schon behandelten familiären Beziehungen des BF, vorgebracht.

2.5. Die Feststellung, dass der BF von November 2005 - mit Ausnahme der Schubhaftzeiten im Jahr 2008 - bis zum 22.08.2016 im Bundesgebiet polizeilich nicht gemeldet war, ist aus dem ZMR ersichtlich und wurde auch nicht bestritten. Ebenso ergibt sich aus dem ZMR, dass der BF zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit der als seine Lebensgefährtin bzw. Tochter bezeichneten Personen an derselben Adresse gemeldet ist. Dies wird als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit der nunmehr vorgebrachten intensiven familiären Bindungen des BF in Österreich betrachtet.

2.6. Die Rückkehrunwilligkeit des BF ergibt sich aus der Tatsache, dass er bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hatte, was auch nicht bestritten wurde. Es wurde diesbezüglich sogar ein Bescheid erlassen, in welchem dem BF aufgetragen wurde, an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken, was jedoch erfolglos blieb (vgl. AS 195). Der BF füllte zwar das Formblatt aus, jedoch gab er unrichtige Identitätsdaten an, weshalb er von den chinesischen Behörden nicht identifiziert werden konnte. In der Beschwerde wurde sogar nochmals die Rückkehrunwilligkeit des BF bestätigt.

2.7. Die Feststellung, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und sich um die Ausstellung eines solchen nicht bemüht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und erweist sich ebenso als unstrittig.

2.8. Die Feststellung, dass bis dato kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF auf die Notwendigkeit einer persönlichen Antragstellung mittels Verfahrensanordnung hingewiesen wurde (AS 375) und dennoch eine solche unterblieb.

2.9. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug vom 22.11.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Die belangte Behörde stützt die Verhängung der Wohnsitzauflage auf § 57 Abs. 1 iVM § 57 Abs. 2 Z 4 FPG.

Der BF hat sich - wie von der belangten Behörde festgestellt - im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und ist der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung, durchsetzbar seit 21.09.2017, nicht nachgekommen; Zuvor bestanden weiters schon Aufenthaltsverbote, welche in den Jahren 2002 (!) und 2007 erlassen wurden; dies obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand und der BF nachweislich darüber informiert und belehrt wurde. Er hat die Ausreise aus Österreich verweigert und ist auch dem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch nicht nachgekommen, obwohl ihm am 24.07.2018 nachweislich die Anordnung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgehändigt wurde. Zudem hat er falsche und verschiedene Angaben zu seiner Person gemacht, war zum überwiegenden Teil seines langjährigen Aufenthalts nicht behördlich gemeldet und hat im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten, sondern sogar selbst in der Einvernahme vom 24.07.2018 und der Beschwerde bestätigt.

Daher ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird - die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 FPG sind gegeben.

Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Wien) bestehende Privat- bzw. allenfalls bestehende Familienleben des BF eingegriffen wird.

Zu den privaten und familiären Interessen des BF ist Folgendes auszuführen:

Wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. angeführt, werden die in der Beschwerde geltend gemachten intensiven familiären bzw. privaten Beziehungen des BF insbesondere im Hinblick auf seine bisherigen gegenteiligen diesbezüglichen Aussagen stark angezweifelt. Zudem ergab sich auch im Widerspruch zu den Angaben in der Beschwerde kein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seiner angeblichen Lebensgefährtin und Tochter. Abgesehen von diesen schon behandelten Beziehungen bestehen keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich und wurden solche auch nicht behauptet.

Angesichts der vorherigen Feststellungen ist somit von keiner derart engen Bindung des BF an seinen bisherigen Wohnort auszugehen, die einer Wohnsitzauflage entgegenstehen würde.

Auch hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF gesellschaftlich, beruflich oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des BF, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten.

Zudem muss sich der BF spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017 aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten wird können. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Maßnahme aus öffentlichen Interessen notwendig ist.

Im rechtskräftigen Erkenntnis zur Rückkehrentscheidung vom 21.09.2017 wurde bereits eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG im konkreten Fall des BF eingegangen und es wurde eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung des BF nach China für zulässig erklärt.

Die in der Beschwerde geltend gemachten Bindungen des BF an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des BF verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des BF auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Wie unter Punkt 3.1 aufgezeigt, ist ein sofortiger Vollzug des Bescheides im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich ist.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Durchsetzung der Wohnsitzauflage allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BFA-VG sind daher erfüllt, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen (weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid) substantiiert bestritten. Es sind im Verfahren vor dem BFA auch keine neuen, in Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Zudem bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, Ausreiseverpflichtung,
Familienleben, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Privatleben,
Voraussetzungen, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W268.2158329.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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