TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/3 W208 2227081-1

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §93 Abs1 Z1

Spruch

W208 2227081-1/2E

IM NAMEN DER REPUBPLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion STEIERMARK vom 11.12.2019, Zahl: 591758003-191266019/BMI-BFA_STM_AST_01 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsbürger von AFGHANISTAN, hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt, der vom damaligen Bundesasylamt in allen Punkten abgewiesen wurde. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde dem BF durch das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.11.2014, W148 1439063-1/12E (schriftlich ausgefertigt am 13.03.2015) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der in der Folge immer wieder verlängert wurde (zuletzt mit Bescheid vom 08.11.2017 auf weitere zwei Jahre).

2. Am 24.01.2018 wurde dem BF von der im Spruch genannten belangten Behörde (BFA) ein Fremdenpass mit der Nummer F XXXX ausgestellt.

3. Am 14.08.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (Daueraufenthalt - EU) durch das Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt. In dessen Folge wurde dem BF mit rechtskräftigem Bescheid des BFA von 14.10.2019, Zahl: 591758003-190907458/BMI-BFA_STM_AST_01 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG, den oa Fremdenpass entzogen (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II).

In der Begründung wurde nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass durch das rechtskräftig abgeschlossene Aberkennungsverfahren ein nachträglicher Versagungsgrund gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG eingetreten sei und auch keine sonstigen Gründe gemäß § 88 Abs 1 FPG hervorgekommen seien. Der Fremdenpass stünde daher nicht mehr zu und sei zu entziehen. Es sei bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.11.2013, 2003/21/0053) und bei der Versagung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 31.05.2000, 98/18/0354).

5. Gegen den am 16.12.2019 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 19.12.2019) am 30.12.2019 beim BFA Beschwerde eingebracht.

In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses würden weiterhin vorliegen, der BF habe auch darauf vertraut und sei bei der Aberkennung nicht über die Folgen belehrt worden. Der BF sei, wie aus der Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 23.11.2017 hervorgehe, nach wie vor nicht in der Lage sich von dieser einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses liege im Interesse der Republik [gemeint ÖSTERREICH], weil diese ihre internationalen Verpflichtungen (z.B. EMRK) erfüllen müsse. Da die Ehefrau in Pakistan lebe und der BF sie regelmäßig besuche, liege ein humanitärer Grund für die Ausstellung vor. Der BF habe am 22. Jänner einen Besuch geplant und diesbezüglich schon Vorbereitungen getroffen und Ausgaben getätigt und sei die Reise aufgrund des Entzuges nun nicht möglich, deshalb sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Beigelegt waren Kopien der Heiratsurkunde vom 13.05.2018 und des Reisepasses der Ehefrau sowie eine Einladung nach Pakistan zur Erlangung eines Visums, datiert mit 18.12.2019, ebenso die oa Bestätigung der afghanischen Botschaft.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 02.01.2020 (Datum des Einlangens beim BVwG) vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der in den Punkten 1-4 im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.

Der Text der Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 23.11.2017 lautet (Kürzung auf das Wesentliche, Hervorhebungen und Anonymisierung durch BVwG):

"Die Botschaft möchte darauf hinweisen, dass die Nichtausstellung eines Reisepasses keineswegs bedeutet, dass der antragstellenden Person die afghanische Staatsangehörigkeit entzogen wurde.

Die afghanische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle afghanischen Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen konnten. Für Herr [BF] Inhaber von Ausweis Nr [...], wurde bis jetzt noch kein afghanischer Reisepass von dieser Botschaft ausgestellt, da nicht alle Anforderungen erfüllt waren."

Der BF hat seit diesem Zeitpunkt keinen weiteren Versuch gemacht einen afghanischen Reisepass ausgestellt zu bekommen.

Es liegt ein privates und wirtschaftliches Interesse des BF vor noch im Jänner, nach Pakistan zu seiner im Mai 2018 geehelichten Frau zu reisen bzw diese regelmäßig zu besuchen.

Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Reisepasses für den BF ist nicht ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Unstrittig ist, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig entzogen wurde.

Dass der BF sich nach dem 23.11.2017 bemüht hätte, die fehlenden Anforderungen seiner Botschaft zu erfüllen, wurde von ihm nicht behauptet. Vielmehr behauptet er unsubstantiiert, dass bereits aufgrund der damaligen Bestätigung feststehe, dass er keinen Pass von seiner Botschaft bekomme. Er hat weder angeführt worin diese Anforderungen bestünden noch warum er sie nicht erfüllen kann. Aus dem Schreiben der Botschaft geht hingegen nur hervor, dass er "zur Zeit" die Anforderungen nicht erfülle.

Soweit der BF persönliche und wirtschaftliche Interessen anführt, noch im Jänner nach Pakistan zu seiner Frau zu reisen bzw diese regelmäßig dort zu besuchen, sind diese nachvollziehbar, ein Interesse der Republik hat er damit, und mit dem allgemeinen Hinweis auf "internationale Verpflichtungen (z.B. EMRK)", nicht dargelegt. Diesbezüglich geht auch der Vorwurf an die Behörde ins Leere diese hätte die "humanitären Gründe" genauer zu prüfen gehabt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst. Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und im Kern die rechtliche Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung und Entziehung eines Fremdenpasses (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

[...]

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

[...]

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

[...] Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

[...]

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

[...]"

3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Im Gegenstand ist strittig, ob die Voraussetzungen des § 93 Abs 1 Z 1 FPG vorliegen.

Gemäß § 88 Abs 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig entzogen wurde, ist unstrittig. Somit hat der BF durch die Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus, sein bis zu dieser Aberkennung zukommenden - in Umsetzung von Art 25 Abs 2 der Statusrichtlinie - subjektiven Rechts auf Ausstellung eines Fremdenpasses, verloren. § 88 Abs 2a FPG ist auf den BF nicht mehr anwendbar.

Eine Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf welchem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, kann eine Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigten. Dazu zählt ua die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asly- und Fremdenrecht [15.01.2016], K3 zu § 93 FPG).

Die Regelung des § 88 Abs 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).

Der BF hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist.

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).

Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 vgl auch VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279, und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).

Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen wird, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl VwGH 02.9.1999, 96/18/0137, 19.11.2003, 2003/21/0053).

Mit den dargestellten Ausführungen vermag der BF ein öffentliches Interesse nicht darzutun und sind seine persönlichen bzw wirtschaftlichen Interessen (hier: Privatsphäre gem. Art 8 EMRK durch Besuche der erst 2018 geehelichten Frau in Pakistan und Vertrauen, dass die bereits getätigte Ausgaben nicht frustriert sind) nach der Rechtsprechung nicht von Belang, weil darauf im Falle des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nicht Bedacht zu nehmen ist; es ist keine Interessensabwägung vorzunehmen und ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asly- und Fremdenrecht [15.01.2016], K5 zu § 93 FPG).

Im Übrigen hat der BF auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl dazu vorne die Beweiswürdigung und Feststellungen).

Die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass der Fremdenpass zu entziehen war, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.

Da zeitnah entschieden wurde, braucht auf die Ausführungen des BF zur aufschiebenden Wirkung nicht mehr eingegangen werden.

Zu Spruchteil B):

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oa Judikatur des VwGH wird hingewiesen.

Schlagworte

Entziehung, Fremdenpass, Mitwirkungspflicht, Reisedokument,
Versagungsgrund, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2227081.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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