TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W237 2141553-2

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs1 Z6
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W237 2141553-2/3Z

TEILERKENNTNIS:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , betreffend Spruchpunkt VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. 1091397609/ 191058530, zu Recht:

A)

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine russische Staatsangehörige und stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 17.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführerin gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 07.03.2017 reiste sie unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück.

1.2. Nach neuerlicher Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellte sie am 17.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde - nach Durchführung einer polizeilichen Erstbefragung - seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zugelassen und die Beschwerdeführerin am 27.12.2019 näher zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie brachte dabei vor, dass sie nach ihrem ersten Aufenthalt und Asylverfahren in Österreich im Frühjahr 2017 in die Russische Föderation zurückgekehrt sei. Gleich nach ihrer Landung in Moskau habe man sie vier Stunden über den Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Anschließend sei sie nach Grozny geflogen, wo sie bereits im Juni 2017 von drei Männern zu einem Verhör mitgenommen worden sei. Dabei habe man ihr vorgehalten, dass ihr im Jahr 2009 ermordeter Bruder ein Terrorist gewesen sei und sie selbst als Unterstützerin gesehen werde; auch über ihren Ehemann sei sie näher befragt worden. Ihr sei mit fortdauernder Inhaftierung oder dem Tod gedroht worden. Schließlich habe ihre Mutter die Freilassung der Beschwerdeführerin erreicht. Anschließend habe sie in zwei unterschiedlichen Ortschaften gewohnt, bevor sie im Februar 2018 erneut aus der Russischen Föderation in die Europäische Union ausgereist sei.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

Die statusabweisende Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen zu ihren Fluchtgründen "nicht lebensnah und somit auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft" erstattet habe. Über den fluchtauslösenden Vorfall näher befragt sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, diesen "konkret zu berichten". Ihr Vorbringen bestehe aus einer "detailarmen Rahmengeschichte", "oberflächlichen Schilderungen" und "kurze[n] Antworten". Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich bei der von ihr geschilderten Bedrohungslage im Jahr 2015 freiwillig zurück in ihr Herkunftsland begeben habe. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spreche auch, dass sie im Besitz ihres Reisepasses legal die Russische Föderation verlassen habe können.

1.4. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin vollinhaltlich Beschwerde, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten. Sämtliche Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Bescheid vom 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin am 03.03.2020 persönlich zugestellt. Die am 19.03.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. § 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) - (4) [...]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sie sich in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2020 in seiner Gesamtheit - im Besonderen auch gegen dessen Spruchpunkt VII., dessen Rechtswidrigkeit mit näherer Begründung behauptet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden.

3.3. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Tatbestände des § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 BFA-VG. Beide Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG hatte die belangte Behörde (lediglich) zu beurteilen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur von ihr behaupteten Bedrohungssituation "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des früheren § 6 Z 3 AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine "offensichtliche" Wahrheitswidrigkeit eines Vorbringens nur dann zu konstatieren ist, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen, sich ein solches Urteil also "quasi aufdrängt" bzw. es "unmittelbar einsichtig" ist, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht. Bereits eine umfassende Beweiswürdigung, die ihrerseits im Ergebnis zur (bloßen) fehlenden Glaubhaftigkeit eines behaupteten Sachverhalts gelangt, liegt außerhalb dieses Maßstabs (vgl. zB VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte im vorliegenden Fall nicht auf, woraus sich die Unrichtigkeit der - in den asylrechtlichen Befragungen zu ihrem Antrag im Wesentlichen gleichgebliebenen - Angaben der Beschwerdeführerin schon auf den ersten Blick ergeben soll. Soweit die belangte Behörde die Ausführungen zu den Fluchtgründen als "nicht lebensnah und somit auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft" beurteilte, zeigt dies noch keine auf der Hand liegende Unglaubhaftigkeit des Vorbringens auf; dies gilt ebenso für die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin als oberflächlich und unkonkret. Bei der im Bescheid enthaltenen Begründung, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin bei der von ihr geschilderten Bedrohungslage im Jahr 2015 freiwillig zurück in ihr Herkunftsland begeben habe, handelt es sich um keine beweiswürdigende Überlegung, die ein qualifiziertes Ausmaß an Unglaubhaftigkeit aufzeigen würde. Dies trifft auch auf die Zweifel der Behörde in Hinblick auf den Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin im Besitz ihres Reisepasses legal die Russische Föderation verlassen habe können.

3.3.2. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG setzt voraus, dass gegen einen Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt wurde, um die Durchsetzung der bereits erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP, 13).

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde nie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen. Soweit die belangte Behörde in Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung am 07.03.2017 nachkam und das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe verließ. Die Rückkehrentscheidung blieb nach diesem Zeitpunkt noch 18 Monate aufrecht (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG 2005). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt somit auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG im vorliegenden Fall ebenso nicht erfüllt ist.

3.4. Spruchpunkt VII. des Bescheids vom 26.02.2020 ist dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die übrigen Spruchpunkte kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

Über die diese wird das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - entscheiden; insbesondere ist mit dem vorliegenden Teilerkenntnis keine Entscheidung über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen,
Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2141553.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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