TE OGH 2020/3/30 4Ob43/20g

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M***** S*****, geboren am *****, wohnhaft bei ihrem Vater R***** S*****, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhalts, aufgrund der Zulassungsvorstellung der Mutter S***** M*****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Jänner 2020, GZ 2 R 3/20m-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 7. November 2019, GZ 11 Pu 199/19k-38, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 1. 7. 2019 stellte die mj M***** den Antrag, ihre Mutter ab 1. 1. 2018 zur Zahlung eines erhöhten Unterhaltsbeitrags von monatlich 360 EUR zu verpflichten; mit Schriftsatz vom 2. 9. 2019 dehnte sie ihr Begehren auf monatlich 580 EUR ab 1. 1. 2018 aus.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag teilweise statt und verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags (statt bisher in Höhe von monatlich 100 EUR) von monatlich 130 EUR ab 1. 9. 2019; das Mehrbegehren wies es ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes Folge und verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags (in Höhe des im Rekurs noch begehrten Betrags) von 322 EUR ab 1. 1. 2018. Gleichzeitig sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Zulassungsvorstellung der Mutter gemäß § 63 AußStrG, den sie mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verband und mit dem sie beantragt, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist – bei einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur – der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3
AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser „Zulassungsvorstellung“ ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RS0122735). Dies ergibt hier einen Betrag von 6.912 EUR.

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mehr mit einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG angefochten werden kann, ein Rechtsmittel erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht als Antrag iSd § 63 AußStrG vorzulegen (vgl RS0109623 [T10 und T13]). Diese Vorgangsweise wäre selbst dann einzuhalten, wenn der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel als ordentlichen oder außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet hätte. Im Anlassfall hat die Mutter aber ohnedies zutreffend eine (mit dem Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung eingebracht, die irrtümlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die Zulassungsvorstellung dem Rekursgericht vorzulegen hat.

Textnummer

E128084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00043.20G.0330.000

Im RIS seit

11.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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