TE Vwgh Beschluss 2020/4/30 Ra 2019/07/0063

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrGG Stmk 1985 §37
AVG §35
AVG §36 Abs1
VStG §14 Abs1
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, geboren 1982, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts

Steiermark vom 30. April 2019, LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "F, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von EUR 300,--.

2 Diesen Beschluss bekämpfte der Revisionswerber mit einer außerordentlichen Revision im vollen Umfang und beantragte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3 Den nachträglich eingebrachten Anträgen des Revisionswerbers vom 23. Februar 2020 und vom 16. März 2020, seiner Revision - erkennbar im Hinblick auf die verhängte Mutwillensstrafe - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2020, Ra 2019/07/0063-20, und vom 31. März 2020, Ra 2019/07/0063-23, nicht stattgegeben. 4 Nunmehr beantragt der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 27. April 2020 erneut, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die neuerliche Antragstellung begründet er damit, dass sich die maßgeblichen Voraussetzungen aufgrund der COVID- 19 Pandemie im Frühjahr 2020 schlagartig verändert hätten, sodass ihm der finanzielle Spielraum zur Begleichung der verhängten Mutwillensstrafe vor rechtskräftiger Entscheidung über die außerordentliche Revision fehle.

5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, u.a. auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Diese Bestimmungen sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.

6 Bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 28. Februar 2020, Ra 2019/07/0063-20, wurde der Revisionswerber auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach 1. zur Beurteilung des Nachteils der zwangsweise Einbringung einer Geldleistung die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers erforderlich ist und

2. aufgrund der §§ 14 und 54b VStG iVm § 35 AVG (Möglichkeit von Aufschub, Teilzahlung, Absehen von Eintreibung einer Mutwillensstrafe aus wirtschaftlichen Gründen) nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil ausgegangen werden könne. 7 Aus diesen Gründen war auch dem nunmehr gestellten Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 30. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070063.L02

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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