Index
E6JNorm
ABGB §294Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0153Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen der G Ges.m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018, Zl. W139 2162939- 2/81E (protokolliert zu Ra 2018/04/0152), und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018, Zl. W139 2162939-4/2E (protokolliert zu Ra 2018/04/0153), betreffend vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. F AG, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, und 2. C GmbH in W, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis und der angefochtene Beschluss werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin insgesamt Aufwendungen in Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 1.1 Die Erstmitbeteiligte (im Folgenden: Auftraggeberin) führte im Jahr 2008 ein Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "Ausschreibung für die Lieferung von div. Hygieneartikel sowie der dafür benötigten Spender am Flughafen X* für die Dauer von vier Jahren mit Option auf ein weiteres Jahr" als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach den Bestimmungen des Sektorenvergaberechts. Die Ausschreibung umfasste die Lieferung von Hygieneartikeln aus Papier und Zellstoff, etwa Toilettenpapier, Putzpapier, Falt- und Rollenhandtücher, sowie Duftspender und Hygienebehälter und die Ausstattung mit Spendersystemen. Den Zuschlag für diesen Lieferauftrag erhielt die Zweitmitbeteiligte. Nach Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption endete die Vertragslaufzeit am 30. Juni 2014.
2 1.2 Am 29. Juni 2017 stellte die Revisionswerberin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung, "dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend Rollenhandtücher und Flüssigseife in den letzten drei Jahren rechtswidrig, nämlich ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb geschlossen hat". Das Betriebsgelände der Auftraggeberin sei auch nach Ablauf der vierjährigen Laufzeit eines im Jahre 2008 von dieser vergebenen Auftrages, der die Belieferung mit Rollenhandtüchern und Flüssigseife umfasst habe, nach wie vor mit diesen Verbrauchsmaterialien ausgestattet, obwohl diesen faktisch beschafften Produkten kein Vergabeverfahren vorausgegangen sei. 3 2.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) den Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung, die Auftraggeberin habe den Vertrag betreffend Rollenhandtücher und Flüssigseife "in den letzten drei Jahren" rechtswidrig, nämlich ohne vorangehende Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb geschlossen, ab (Spruchpunkt A). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 4 2.1.1 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst die Feststellungen, die Auftraggeberin habe in Hinblick auf die - wegen des Ablaufs der Vertragslaufzeit des unter Punkt 1. 1. erwähnten Vertrages - ab Juli 2014 wiederum notwendige Beschaffung der Hygieneartikel geprüft, ob ein Vergabeverfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen sei. Am 17. Mai 2014 sei intern die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter gemäß § 195 Z 3 iVm Z 5 BVergG 2006 zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren und einer Verlängerungsoption von zwölf Monaten genehmigt worden. 5 Als Begründung für die Wahl dieses Vergabeverfahrens sei (hier zusammengefasst) Folgendes schriftlich festgehalten worden:2 1.2 Am 29. Juni 2017 stellte die Revisionswerberin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung, "dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend Rollenhandtücher und Flüssigseife in den letzten drei Jahren rechtswidrig, nämlich ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb geschlossen hat". Das Betriebsgelände der Auftraggeberin sei auch nach Ablauf der vierjährigen Laufzeit eines im Jahre 2008 von dieser vergebenen Auftrages, der die Belieferung mit Rollenhandtüchern und Flüssigseife umfasst habe, nach wie vor mit diesen Verbrauchsmaterialien ausgestattet, obwohl diesen faktisch beschafften Produkten kein Vergabeverfahren vorausgegangen sei. 3 2.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) den Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung, die Auftraggeberin habe den Vertrag betreffend Rollenhandtücher und Flüssigseife "in den letzten drei Jahren" rechtswidrig, nämlich ohne vorangehende Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb geschlossen, ab (Spruchpunkt A). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 4 2.1.1 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst die Feststellungen, die Auftraggeberin habe in Hinblick auf die - wegen des Ablaufs der Vertragslaufzeit des unter Punkt 1. 1. erwähnten Vertrages - ab Juli 2014 wiederum notwendige Beschaffung der Hygieneartikel geprüft, ob ein Vergabeverfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen sei. Am 17. Mai 2014 sei intern die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter gemäß Paragraph 195, Ziffer 3, in Verbindung mit , Ziffer 5, BVergG 2006 zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren und einer Verlängerungsoption von zwölf Monaten genehmigt worden. 5 Als Begründung für die Wahl dieses Vergabeverfahrens sei (hier zusammengefasst) Folgendes schriftlich festgehalten worden:
Das Betriebsgelände der Auftraggeberin sei mit Spendersystemen - je ca. 1300 Stück Handpapier- und Seifenspender im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich - der Zweitmitbeteiligten ausgestattet. Füllungen für dieses System würden nur von der Zweitmitbeteiligten geliefert werden. Ein Wechsel der Handpapierbzw. Seifenspender würde mit umfangreichen Montageaufwänden (ca. vier Monate) und hohen Kosten verbunden sein und komme daher nicht in Frage. Überdies entstünden aufgrund der unterschiedlichen Formen der Spender unansehnliche Bohrlöcher, die den Gesamteindruck nachhaltig beeinträchtigen würden. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter gemäß § 195 Z 3 iVm Z 5 BVergG 2006 werde daher als zulässig erachtet. 6 Am 6. Juni 2014 sei mit der Zweitmitbeteiligten eine Rahmenvereinbarung für die Laufzeit von drei Jahren und einer Verlängerungsoption von zwölf Monaten abgeschlossen worden. Leistungsinhalt sei die Lieferung von Schaumseife, Handtuchrollen, Duftpatronen und Toilettensitzreiniger sowie die Bereitstellung von Spendern gewesen. Die Leistungsbeschreibung in diesem Vertrag habe hinsichtlich der Spendersysteme auszugsweise wie folgt gelautet:Das Betriebsgelände der Auftraggeberin sei mit Spendersystemen - je ca. 1300 Stück Handpapier- und Seifenspender im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich - der Zweitmitbeteiligten ausgestattet. Füllungen für dieses System würden nur von der Zweitmitbeteiligten geliefert werden. Ein Wechsel der Handpapierbzw. Seifenspender würde mit umfangreichen Montageaufwänden (ca. vier Monate) und hohen Kosten verbunden sein und komme daher nicht in Frage. Überdies entstünden aufgrund der unterschiedlichen Formen der Spender unansehnliche Bohrlöcher, die den Gesamteindruck nachhaltig beeinträchtigen würden. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter gemäß Paragraph 195, Ziffer 3, in Verbindung mit , Ziffer 5, BVergG 2006 werde daher als zulässig erachtet. 6 Am 6. Juni 2014 sei mit der Zweitmitbeteiligten eine Rahmenvereinbarung für die Laufzeit von drei Jahren und einer Verlängerungsoption von zwölf Monaten abgeschlossen worden. Leistungsinhalt sei die Lieferung von Schaumseife, Handtuchrollen, Duftpatronen und Toilettensitzreiniger sowie die Bereitstellung von Spendern gewesen. Die Leistungsbeschreibung in diesem Vertrag habe hinsichtlich der Spendersysteme auszugsweise wie folgt gelautet:
"Kostenlose Ausstattung und Erweiterung von neuen Spendern; kostenloser Ersatz und Austausch von defekten bzw. beschädigten Spendern; kostenlose Montage, Wartung bzw. Reparatur der Spendersysteme (...)"
7 Die Ausstattung mit Handtuchspendern sei zur Erfüllung des Auftrages von der Zweitmitbeteiligten - wie bereits während der Laufzeit des Vertrages von 2008 bis 2014 - von einem dritten Unternehmen angeschafft worden, das - ohne das Eigentumsrecht an den Handtuchspendern zu übertragen - diese der Zweitmitbeteiligten entgeltlich für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellte.
8 Zu den Eigenschaften der Spender stellte das Verwaltungsgericht fest, abhängig von der Verwendungsintensität sei bei diesen von einer Produktlebensdauer von sieben bis maximal fünfzehn Jahren auszugehen. Die Dauer eines Austausches der Spender (Demontage, Neumontage) sei von der Auftraggeberin auf drei bis vier Monate geschätzt worden. Aufgrund unterschiedlicher Abmessungen könne es bei der Neumontage der Spender zu Beschädigungen des jeweiligen Untergrundes kommen. Die Einhaltung der für das Betriebsgelände geltenden internationalen Sicherheitsstandards fordere zudem für den Zutritt unbegleiteter Personen eine Zuverlässigkeitsprüfung. Der Zutritt zu bestimmten sensiblen Bereichen dürfe aufgrund dieses Sicherheitsstandards nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gestattet werden.
9 Disloziert in der rechtlichen Beurteilung traf das Verwaltungsgericht weiter die Feststellung, in der Ausschreibung im Jahr 2008 seien die Preise für Verbrauchsmaterialien, Ersatzspender bei Vandalismus sowie gegebenenfalls alternative Befestigungen jeweils als eigene Positionen ausgewiesen gewesen. Die Ausstattung mit "Spendersystemen" sowie deren Wartung und Montage seien kalkulatorisch bei den Verbrauchsmaterialien zu berücksichtigen gewesen. Eigene Preispositionen seien dafür nicht vorgesehen gewesen. Die Kosten für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Spender seien dem Auftragnehmer oblegen. 10 2.1.2 In rechtlicher Hinsicht bejahte das Verwaltungsgericht zunächst mit detaillierter Begründung sowohl die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die Antragslegitimation der Revisionswerberin als Großhandelsunternehmen und verneinte die von den mitbeteiligten Parteien vorgebrachte Verfristung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages.
11 Zur inhaltlichen Berechtigung des zu prüfenden Antrages führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei das Vorliegen der Ausnahmetatbestände gemäß § 195 Z 3 und Z 5 BVergG 2006 zu prüfen, auf die sich die Auftraggeberin mit dem Vorbringen berufe, dass die Befüllung der verfahrensgegenständliche n Spender durch andere Unternehmen als der Zweitmitbeteiligten wegen des Vorliegens ausschließlicher Rechte nicht in Frage komme, andere Nachfüllpackungen mit dem Spendersystem nicht kompatibel seien und es bei einem Wechsel des bisherigen Lieferanten und einem Wechsel des bestehenden Spendersystems zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten und einem unwirtschaftlichen Aufwand komme.11 Zur inhaltlichen Berechtigung des zu prüfenden Antrages führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei das Vorliegen der Ausnahmetatbestände gemäß Paragraph 195, Ziffer 3, und Ziffer 5, BVergG 2006 zu prüfen, auf die sich die Auftraggeberin mit dem Vorbringen berufe, dass die Befüllung der verfahrensgegenständliche n Spender durch andere Unternehmen als der Zweitmitbeteiligten wegen des Vorliegens ausschließlicher Rechte nicht in Frage komme, andere Nachfüllpackungen mit dem Spendersystem nicht kompatibel seien und es bei einem Wechsel des bisherigen Lieferanten und einem Wechsel des bestehenden Spendersystems zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten und einem unwirtschaftlichen Aufwand komme.
12 Dem Verhandlungsverfahren komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Ausnahmecharakter zu. Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb sollten auch nach dem Erwägungsgrund 61 der Richtlinie 2014/25/EU zudem angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes habe derjenige zu tragen, der sich auf diesen berufe.
13 Beim Tatbestand des § 193 Z 3 dritter Fall BVergG 2006 - dem Schutz eines Ausschließlichkeitsrechtes - gehe es um die rechtlichen Möglichkeiten von potentiellen Mitbietern. Bei Ausschließlichkeitsrechten sei zwar vor allem an Patent-, Urheber- , Marken- und Musterschutzrechte zu denken. Jedoch seien den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit § 195 Z 3 BVergG 2006 vergleichbaren § 29 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 zufolge auch jene Fälle darunter zu subsumieren, in denen ein bestimmter Unternehmer ausschließliche Verfügungs- oder Nutzungsrechte besitze. 14 Fallbezogen führte das Verwaltungsgericht aus, es sei zunächst zu klären, ob für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes durch die Auftraggeberin hinreichende sachliche und auftragsbezogene Gründe vorgelegen seien. Aufgrund des im Jahre 2008 durchgeführten Vergabeverfahrens hätten sich nach Ablauf der Vertragsdauer die Spender in den sanitären Anlagen des Betriebsgeländes der Auftraggeberin befunden. Aufgrund der Produktlebensdauer der Spender sei im Jahr 2014 eine komplette Erneuerung derselben nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Überlegungen der Auftraggeberin - Kosten der Demontage und Neumontage, der mit einer Erneuerung einhergehende administrative Aufwand, die erheblichen Beeinträchtigungen des Flughafenbetriebes - hinreichende sachliche und auftragsbezogene Überlegungen dargestellt hätten, sodass diese bei der Leistungsbestimmung eine Neuanschaffung der Spender nicht zugrunde legen musste. 15 Aus dieser Leistungsbestimmung folge, dass die Zweitmitbeteiligte alleine berechtigt sei die gegenständlichen Leistungen zu erbringen: Aus den Feststellungen zu der Ausschreibung aus dem Jahr 2008 ergebe sich, dass die dort festgelegte "Ausstattung" mit Spendern im Sinne einer Bereitstellung für die Vertragslaufzeit zu verstehen gewesen sei, während ein zivilrechtlicher Eigentumsübergang nicht vereinbart werden sollte. Die Zweitmitbeteiligte sei Eigentümerin der auf dem Betriebsgelände der Auftraggeberin montierten Seifen- und Duftspender gewesen. Ein drittes Unternehmen habe im Auftrag der Zweitmitbeteiligten die Handtuchspender zur Verfügung gestellt, sei jedoch selbst Eigentümer derselben geblieben. Wegen dieser Eigentumsverhältnisse habe die Auftraggeberin keine rechtliche Möglichkeit gehabt, anderen Unternehmen die Spender "zugänglich" zu machen, ohne die bestehenden Eigentumsrechte - die Ausschließlichkeitsrechte - an den Spendern zu verletzen. Dabei habe die Auftraggeberin aufgrund der vor der Auftragserteilung eingeholten Erkundigungen auch davon ausgehen dürfen, dass das die Handtuchspender zur Verfügung stellende Unternehmen exklusiv mit der Zweitmitbeteiligten eine Vereinbarung betreffend die Beschickung der Handtuchspender treffen würde. Aus diesen Gründen sei die Zweitmitbeteiligte das einzige Unternehmen gewesen, das berechtigt gewesen sei, den verfahrensgegenständlichen Auftrag, den die Auftraggeberin wie oben dargestellt definieren durfte, auszuführen. Eine allfällige Erweiterung mit neuen Spendern in einer gemeinsamen Ausschreibung sei ebenfalls gerechtfertigt. 16 Das Vorbringen, die Auftraggeberin habe die vorliegende Situation bereits mit Blick auf das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren selbst herbeigeführt, sei nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung der Auftraggeberin, das Eigentum an den Spendern nicht zu erwerben, sei durch die niedrigeren Anschaffungskosten und das Erfordernis der reibungslosen Wartung begründet und habe sich damit im Rahmen des von den vergaberechtlichen Bestimmungen begrenzten Entscheidungsspielraums bewegt. Es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Auftraggeberin die damalige Entscheidung bereits in Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren getroffen habe. 17 2.2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Ersatz der für den Feststellungsantrag entrichteten Pauschalgebühr ab und erklärte unter einem die ordentliche Revision für nicht zulässig. Zur Begründung des Beschlusses verwies das Verwaltungsgericht auf das oben dargestellte Ergebnis betreffend den Feststellungsantrag und darauf, dass ein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr wegen der Abweisung des Antrages nicht stattfinde.13 Beim Tatbestand des Paragraph 193, Ziffer 3, dritter Fall BVergG 2006 - dem Schutz eines Ausschließlichkeitsrechtes - gehe es um die rechtlichen Möglichkeiten von potentiellen Mitbietern. Bei Ausschließlichkeitsrechten sei zwar vor allem an Patent-, Urheber- , Marken- und Musterschutzrechte zu denken. Jedoch seien den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit Paragraph 195, Ziffer 3, BVergG 2006 vergleichbaren Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 zufolge auch jene Fälle darunter zu subsumieren, in denen ein bestimmter Unternehmer ausschließliche Verfügungs- oder Nutzungsrechte besitze. 14 Fallbezogen führte das Verwaltungsgericht aus, es sei zunächst zu klären, ob für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes durch die Auftraggeberin hinreichende sachliche und auftragsbezogene Gründe vorgelegen seien. Aufgrund des im Jahre 2008 durchgeführten Vergabeverfahrens hätten sich nach Ablauf der Vertragsdauer die Spender in den sanitären Anlagen des Betriebsgeländes der Auftraggeberin befunden. Aufgrund der Produktlebensdauer der Spender sei im Jahr 2014 eine komplette Erneuerung derselben nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Überlegungen der Auftraggeberin - Kosten der Demontage und Neumontage, der mit einer Erneuerung einhergehende administrative Aufwand, die erheblichen Beeinträchtigungen des Flughafenbetriebes - hinreichende sachliche und auftragsbezogene Überlegungen dargestellt hätten, sodass diese bei der Leistungsbestimmung eine Neuanschaffung der Spender nicht zugrunde legen musste. 15 Aus dieser Leistungsbestimmung folge, dass die Zweitmitbeteiligte alleine berechtigt sei die gegenständlichen Leistungen zu erbringen: Aus den Feststellungen zu der Ausschreibung aus dem Jahr 2008 ergebe sich, dass die dort festgelegte "Ausstattung" mit Spendern im Sinne einer Bereitstellung für die Vertragslaufzeit zu verstehen gewesen sei, während ein zivilrechtlicher Eigentumsübergang nicht vereinbart werden sollte. Die Zweitmitbeteiligte sei Eigentümerin der auf dem Betriebsgelände der Auftraggeberin montierten Seifen- und Duftspender gewesen. Ein drittes Unternehmen habe im Auftrag der Zweitmitbeteiligten die Handtuchspender zur Verfügung gestellt, sei jedoch selbst Eigentümer derselben geblieben. Wegen dieser Eigentumsverhältnisse habe die Auftraggeberin keine rechtliche Möglichkeit gehabt, anderen Unternehmen die Spender "zugänglich" zu machen, ohne die bestehenden Eigentumsrechte - die Ausschließlichkeitsrechte - an den Spendern zu verletzen. Dabei habe die Auftraggeberin aufgrund der vor der Auftragserteilung eingeholten Erkundigungen auch davon ausgehen dürfen, dass das die Handtuchspender zur Verfügung stellende Unternehmen exklusiv mit der Zweitmitbeteiligten eine Vereinbarung betreffend die Beschickung der Handtuchspender treffen würde. Aus diesen Gründen sei die Zweitmitbeteiligte das einzige Unternehmen gewesen, das berechtigt gewesen sei, den verfahrensgegenständlichen Auftrag, den die Auftraggeberin wie oben dargestellt definieren durfte, auszuführen. Eine allfällige Erweiterung mit neuen Spendern in einer gemeinsamen Ausschreibung sei ebenfalls gerechtfertigt. 16 Das Vorbringen, die Auftraggeberin habe die vorliegende Situation bereits mit Blick auf das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren selbst herbeigeführt, sei nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung der Auftraggeberin, das Eigentum an den Spendern nicht zu erwerben, sei durch die niedrigeren Anschaffungskosten und das Erfordernis der reibungslosen Wartung begründet und habe sich damit im Rahmen des von den vergaberechtlichen Bestimmungen begrenzten Entscheidungsspielraums bewegt. Es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Auftraggeberin die damalige Entscheidung bereits in Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren getroffen habe. 17 2.2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Ersatz der für den Feststellungsantrag entrichteten Pauschalgebühr ab und erklärte unter einem die ordentliche Revision für nicht zulässig. Zur Begründung des Beschlusses verwies das Verwaltungsgericht auf das oben dargestellte Ergebnis betreffend den Feststellungsantrag und darauf, dass ein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr wegen der Abweisung des Antrages nicht stattfinde.
18 3. Gegen diese Entscheidungen richtet sich jeweils die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben.
19 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, mit welcher sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragten.
20 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den wegen ihres tatsächlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs verbundenen Revisionssachen erwogen:
21 4.1. § 195 BVergG 2006 lautete auszugsweise:21 4.1. Paragraph 195, BVergG 2006 lautete auszugsweise:
"Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
§ 195. Sektorenauftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen: Paragraph 195, Sektorenauftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040152.L00Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020