TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/6 Ra 2019/02/0213

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2
KFG 1967 §10 Abs1
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §4 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Y in I, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Oktober 2019, Zl. LVwG- 2019/28/0563-16, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Tirol),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in dem Umfang, als damit über die Spruchpunkte 2., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen - soweit im angefochtenen Erkenntnis über die Spruchpunkte 1., 4., 7. und 8. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 abgesprochen wurde - wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 wurden dem Revisionswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

 

"1.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW starker Motoröl und oder Kraftstoffverlust mit Tropfenbildung (...)vorhanden (war). Starker Dieselgeruch im Fahrzeuginnenraum, wodurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben war, obwohl Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein müssen.

 

2.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen(s) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Fahrzeugkarosserie und am Unterboden mehrfach durchgerostet war.

 

3.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen(s) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Hilfsquerrahmen vor der

2. Achse rechts, mehrfach durchgerostet war.

 

4.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Lenkvorrichtung nicht verlä(ss)lich wirkte, da das Traggelenk der 1. Achse rechts, nicht fachmännisch repariert wurde(.)

 

5.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Die Außenspiegel links und rechts waren mangelhaft befestigt.

 

6.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen(s) den Vorschriften des (...) Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe einen Steinschlag im Sichtbereich "A" aufwie(s).

 

7.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Es wurde festgestellt, dass die Feststellbremse - folgenden Mangel aufwies: Die Bremswirkung der Feststellbremse war zu schwach.

 

8.

 

Datum/Zeit:

22.10.2018, 14:40 Uhr

Ort:

(Ort in einer Gemeinde in Tirol)

Betroffenes Fahrzeug:

LKW, Kennzeichen: (...)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse der 2. Achse (hinten) folgenden Mangel aufwies: Die Bremswirkung war stark ungleich."

2 Der Revisionswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 1 KFG

2.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG

3.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG

4.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 8 Abs. 1 KFG

5.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 23 KFG und § 18a Abs. 1 KDV

6.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG

7.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG

8.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG

3 Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und zu den Spruchpunkten 2. bis 8. jeweils eine Geldstrafe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 2. und 3. jeweils 16 Tage; zu Spruchpunkt 4. bis 8. jeweils 16 Stunden) verhängt. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Revisionswerber betreffend Spruchpunkt 5. eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 23 KFG und § 18a Abs. 2 KDV begangen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 6 Die Landespolizeidirektion Tirol übermittelte eine Stellungnahme in welcher sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneinte.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der

außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht habe betreffend die Spruchpunkte 2., 3. und 6. gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG verstoßen, weil bereits im Spruch zu konkretisieren gewesen wäre, inwieweit der jeweils festgestellte Mangel Gefährdungspotential iSd § 4 Abs. 2 KFG habe. Betreffend Spruchpunkt 5. wäre im Spruch zu konkretisieren gewesen, inwiefern die Befestigung der Außenspiegel von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen sei und inwieweit es dem Fahrzeuglenker dadurch nicht möglich gewesen wäre, von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend zu überblicken. Entgegen der hg. Rechtsprechung sei der in Spruchpunkt 6. erhobene Tatvorwurf auf § 4 Abs. 2 KFG gestützt worden, obwohl dieser auf § 10 Abs. 1 KFG als lex specialis hätte gestützt werden müssen. Schließlich sei die Beweiswürdigung unschlüssig, weil das Verwaltungsgericht nicht dargelegt habe, wie es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Behauptungen des Revisionswerbers für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht ausreichen würden. Der Revisionswerber habe dargelegt, dass er aktiv für den vorschriftsmäßigen Zustand des LKW Sorge getragen habe und habe die Durchführung der Begutachtungen und Reparaturen mittels Urkunden belegen können.

9 Die Revision erweist sich im Umfang der durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bestätigten Spruchpunkte 2., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 als zulässig und berechtigt, im Umfang der Spruchpunkte 1., 4., 7. und 8. hingegen als nicht zulässig.

10 Zu Spruchpunkt I:

11 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN). 12 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, werden die Spruchpunkte 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses vom 31. Jänner 2019 diesen Anforderungen nicht gerecht. 13 In den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses - welche vom Verwaltungsgericht bestätigt wurden - wird nach wörtlicher Wiedergabe des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG die jeweilige Tathandlung insofern umschrieben, als "festgestellt (wurde), dass die Fahrzeugkarosserie und am Unterboden mehrfach durchgerostet war" (Spruchpunkt 2.) und "festgestellt (wurde), dass der Hilfsquerrahmen vor der 2. Achse rechts, mehrfach durchgerostet war" (Spruchpunkt 3.).

14 Mit dieser Umschreibung der Tathandlungen wird den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 12.12.1986, 86/18/0176, mwN). 15 Im gegenständlichen Fall wird in Spruchpunkt 2. und 3. zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlungen fehlen jedoch notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Revisionswerber durch den festgestellten Mangel jeweils verwirklicht haben soll und ist daher eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. erneut VwGH 12.12.1986, 86/18/0176, mwN).

16 Schließlich wird auch der Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses - welcher vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift korrigiert, jedoch im Übrigen bestätigt wurde - dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht, weil aus dem in diesem Spruchpunkt erhobenen Vorwurf, dass "die Außenspiegel links und rechts mangelhaft befestigt" gewesen seien, nicht zum Ausdruck kommt, inwiefern die Außenspiegel nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprochen haben sollen (vgl. idS erneut VwGH 12.12.1986, 86/18/0176). Dies geht im Übrigen auch weder aus dem Akteninhalt noch aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervor, in der ohne nähere Beschreibung des Mangels erneut lediglich von einer "mangelhaften" Befestigung gesprochen wird, weshalb sich die Entscheidung diesbezüglich auch einer nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzieht.

17 Da die Spruchpunkte 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses vom 31. Jänner 2019 somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechen, erweisen sich diese als rechtswidrig. 18 Betreffend Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses qualifizierte das Verwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - das Lenken des Fahrzeuges mit einer Windschutzscheibe, die einen Steinschlag im Sichtbereich "A" aufwies, als eine Übertretung des mit "Allgemeines" überschriebenen § 4 Abs. 2 KFG. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Recht die Heranziehung einer falschen Rechtsvorschrift, was eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes nach sich zieht. 19 Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 KFG) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG strafbar (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN). Die vorliegende Bestrafung hinsichtlich Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses erweist sich daher ebenfalls als rechtswidrig.

20 Zu Spruchpunkt II:

21 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zum Verschulden des Revisionswerbers wendet, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht aufgezeigt.

22 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG nach der ständigen hg. Judikatur um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010, mwN). Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Der Gesetzgeber präsumiert in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/02/0263, mwN).

23 Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, VwSlg. 12936 A). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0157, mwN).

24 Eine unvertretbare Beweiswürdigung zeigt die Revision jedoch fallbezogen nicht auf. Entgegen dem Revisionsvorbringen berücksichtigte das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden über die durchgeführten Arbeiten am LKW und kam vertretbar zum Ergebnis, dass dadurch ein mangelndes Verschulden nicht habe glaubhaft gemacht werden können, weil sich daraus etwa ergebe, dass nach der Meinung der (britischen) Werkstätte das Fahrzeug nicht in diesem Zustand hätte verkauft werden dürfen und auch nicht gefahren werden sollte. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass dem Revisionswerber bewusst gewesen sei, dass sich der gegenständliche LKW insgesamt in einem schlechten Zustand befunden habe und die angeführten Mängel für den Revisionswerber bei einem Mindestmaß an Sorgfalt erkennbar gewesen wären. Der Revisionswerber hätte daher regelmäßige Kontrollen durchführen lassen müssen; dieser Sorgfaltspflicht sei er nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf die vom Sachverständigen P. durchgeführte Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG am Tattag sowie das durch das Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Ing. G. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch subjektiv zu verantworten habe, unvertretbar wäre. Dass der Revisionswerber ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte (vgl. dazu erneut VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010, mwN), wird in der vorliegenden Revision ebenso nicht dargelegt und vom Verwaltungsgericht somit zutreffend verneint.

25 Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis daher im Umfang, als damit über die Spruchpunkte 2., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen. 26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. Mai 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)freie BeweiswürdigungMängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020213.L00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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