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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Y in I, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Oktober 2019, Zl. LVwG- 2019/28/0563-16, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Tirol),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Y in römisch eins, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Oktober 2019, Zl. LVwG- 2019/28/0563-16, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Tirol),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in dem Umfang, als damit über die Spruchpunkte 2., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und II. den Beschluss gefasst:Das angefochtene Erkenntnis wird in dem Umfang, als damit über die Spruchpunkte 2., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen - soweit im angefochtenen Erkenntnis über die Spruchpunkte 1., 4., 7. und 8. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 abgesprochen wurde - wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. Jänner 2019 wurden dem Revisionswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1.
Datum/Zeit:
22.10.2018, 14:40 Uhr
Ort:
(Ort in einer Gemeinde in Tirol)
Betroffenes Fahrzeug:
LKW, Kennzeichen: (...)
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW starker Motoröl und oder Kraftstoffverlust mit Tropfenbildung (...)vorhanden (war). Starker Dieselgeruch im Fahrzeuginnenraum, wodurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben war, obwohl Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein müssen.
2.
Datum/Zeit:
22.10.2018, 14:40 Uhr
Ort:
(Ort in einer Gemeinde in Tirol)
Betroffenes Fahrzeug:
LKW, Kennzeichen: (...)
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen(s) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Fahrzeugkarosserie und am Unterboden mehrfach durchgerostet war.
3.
Datum/Zeit:
22.10.2018, 14:40 Uhr
Ort:
(Ort in einer Gemeinde in Tirol)
Betroffenes Fahrzeug:
LKW, Kennzeichen: (...)
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen(s) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Hilfsquerrahmen vor der
2. Achse rechts, mehrfach durchgerostet war.
4.
Datum/Zeit:
22.10.2018, 14:40 Uhr
Ort:
(Ort in einer Gemeinde in Tirol)
Betroffenes Fahrzeug:
LKW, Kennzeichen: (...)
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Lenkvorrichtung nicht verlä(ss)lich wirkte, da das Traggelenk der 1. Achse rechts, nicht fachmännisch repariert wurde(.)
5.
Datum/Zeit:
22.10.2018, 14:40 Uhr
Ort:
(Ort in einer Gemeinde in Tirol)
Betroffenes Fahrzeug:
LKW, Kennzeichen: (...)
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
Die Außenspiegel links und rechts waren mangelhaft befestigt.
6.
Datum/Zeit:
22.10.2018, 14:40 Uhr
Ort:
(Ort in einer Gemeinde in Tirol)
Betroffenes Fahrzeug:
LKW, Kennzeichen: (...)
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen(s) den Vorschriften des (...) Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe einen Steinschlag im Sichtbereich "A" aufwie(s).
7.
Datum/Zeit:
22.10.2018, 14:40 Uhr
Ort:
(Ort in einer Gemeinde in Tirol)
Betroffenes Fahrzeug: