RS OGH 2020/3/31 14Os129/19f

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Norm

StGB §176

Rechtssatz

Bei § 176 StGB handelt es sich nicht um einen verwaltungsakzessorischen Tatbestand. Strafbarkeit hängt daher nicht von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ab, genug daran, dass durch das (sozial?inadäquate) Handeln die vom Tatbestand verlangte Gefahrenlage geschaffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133113

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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