Norm
StPO §47 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der Kriminalpolizei, aber für diese (oder die Staatsanwaltschaft) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag ? etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung (Tätigkeit von Bediensteten der Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen) oder als bei einer Strafverfolgungsbehörde dauernd angestellte Person im Sinn des § 126 Abs 1 StPO ? (ohne Bestellung zum Sachverständigen nach § 126 Abs 3 StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Beschuldigten [§ 126 Abs 3 und 5 StPO]) im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist in der Regel, insbesondere, wenn sich die Anklage auf ihre Arbeit stützt, für die Funktion eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung befangen iSd § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO.Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der Kriminalpolizei, aber für diese (oder die Staatsanwaltschaft) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag ? etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung (Tätigkeit von Bediensteten der Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen) oder als bei einer Strafverfolgungsbehörde dauernd angestellte Person im Sinn des Paragraph 126, Absatz eins, StPO ? (ohne Bestellung zum Sachverständigen nach Paragraph 126, Absatz 3, StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Beschuldigten [§ 126 Absatz 3 und 5 StPO]) im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist in der Regel, insbesondere, wenn sich die Anklage auf ihre Arbeit stützt, für die Funktion eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung befangen iSd Paragraph 126, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133112Im RIS seit
10.06.2020Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022