Norm
StPO §18 Abs3Rechtssatz
Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra (vgl § 1 Z 4 der Sondereinheiten?Verordnung, BGBl II 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst (vgl § 18 Abs 3 StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach § 126 Abs 4 erster Satz iVm § 47 Abs 1 Z 2 StPO.Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra vergleiche Paragraph eins, Ziffer 4, der Sondereinheiten?Verordnung, BGBl römisch zwei 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133111Im RIS seit
10.06.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020