Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 6 Satz 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen Paragraph 261, Absatz 6, Satz 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133114Im RIS seit
10.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023