TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/18 LVwG-2019/15/2396-4

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, mitbeteiligte Partei Marktgemeinde Y, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom 03.10.2019, Zl *** betreffend Antrag auf Bestimmung von Dienstbarkeiten,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 28.01.2019 auf Erlassung eines Bescheides, mit welchem die als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten bestimmt bezeichnet werden, nicht als unbegründet ab, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.       Der Antrag der Marktgemeinde Y vom 17.03.2020 auf Festsetzung eines Aufwandsersatzes gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Euro 480,00 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des AA vom 28.01.2019 auf Erlassung eines Bescheides, mit welchem die im Bescheid vom 04.08.2009, Zl *** als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten bestimmt bezeichnet werden, als unbegründet abgewiesen.

Festgehalten wird, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 04.08.2009, Zl *** der Gemeinde Y in Spruchteil A die wasserrechtlichen und in Spruchteil B die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projektvorhaben mit der Bezeichnung „Sanierung und Neufassung CC-Quellen“ nach Maßgabe der eingereichten Einreichunterlagen vom 12.12.2005 erteilt wurde. Außerdem wurden die sanierten bzw neugefassten Quellfassungen und Quellstuben sowie die Leitungsführungen für den Zusammenschluss der CC-Quellen, welche von der Quellstube bis zur Sammelstube führen, im Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Spruchteil A/I des vorstehend angeführten Bescheides vom 04.08.2009 wasserrechtlich für überprüft erklärt. Im besagten Bewilligungsbescheid wurden die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 als eingeräumt erklärt. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage rechtskräftig geworden.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 hat der Beschwerdeführer sodann den besagten Antrag auf Erlassung eines Bescheides, mit welchem die als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten bestimmt bezeichnet werden, eingebracht. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde einerseits die Flächen, die ihres Erachtens von der eingeräumten Dienstbarkeit umfasst seien, nochmals im Detail angeführt, andererseits ausgeführt, dass eine Unbestimmtheit im konkreten Einzelfall nicht gegeben sei.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 03.10.2019 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass dem Ausspruch der belangten Behörde gemäß § 111 Abs 4 WRG im Bescheid vom 04.08.2009 nur dann normativer Charakter zukomme, wenn die Dienstbarkeiten eindeutig bestimmt seien. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. So hätte die belangten Behörde mangels ausreichender Konkretisierung der Dienstbarkeiten einen eigenen Bescheid zu erlassen, in dem das Ausmaß der Dienstbarkeiten bestimmt zu bezeichnen sei.

Festgehalten wird, dass mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 den Parteien des Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Daraufhin hat die Marktgemeinde Y am 17.03.2020 eine Stellungnahme eingebracht, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt und zudem die Zuerkennung eines Aufwandsersatzes in der Höhe von Euro 480,00 geltend macht.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.08.2009 wurde der Gemeinde Y die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung und Neufassung der CC-Quelle erteilt. Teile der Anlage bzw des ebenfalls verfügten Quellschutzgebietes betreffen Grundstücke des Beschwerdeführers. Der Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.08.2009 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht innerhalb eines Jahres einen Entschädigungsantrag eingebracht.

Der Beschwerdeführer ist nicht Berechtigter des Bescheides der belangten Behörde vom 04.08.2009. Vielmehr wurde das Vorhaben unter Mitverwendung von Grundstücken in seinem Eigentum umgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer noch im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben, weshalb die belangte Behörde nach § 111 Abs 4 WRG vorgegangen ist.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.      Rechtslage:

§ 111 WRG 1959

Inhalt der Bewilligung

(…)

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(…)

§ 123 WRG 1959

Kostenersatz

(1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.“

V.       Erwägungen:

Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag vom 28.01.2019 die Erlassung eines Bescheides, mit welchen die als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten bestimmt bezeichnet werden. Dieser Antrag ist nicht zulässig:

§ 111 Abs 4 WRG 1959 stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchsnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden (vgl Bumberger/Hinterwirth WRG3, K35).

Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (vgl VwGH 21.10.1999, 99/07/0019; 30.09.2010, 2008/07/0160).

Wenn daher in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ein eindeutig bestimmter Ausspruch über die als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten fehlt, kommt diesem Ausspruch nur rein deklarativer Charakter zu. Dieser Ausspruch kann somit nicht Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung sein. Ein solcher rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid wäre daher auch schon grundsätzlich nicht dazu geeignet, Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Aus diesem Grund kommt dem Beschwerdeführer als belastetem Grundeigentümer auch von vornherein ein Recht auf Bestimmung der Dienstbarkeit nicht zu. Einen entsprechenden Feststellungsbescheid kann somit nur die durch den wasserrechtlichen Bescheid berechtigte Partei beantragen; ein entsprechender Antrag wurde allerdings nach der Aktenlage von dieser bisher nicht gestellt.

Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer als belasteter Grundstückseigentümer durch eine mangelnde Determinierung der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten belastet sein könnte, weshalb ihm ein Rechtsanspruch auf Bestimmung der Dienstbarkeiten von vornherein nicht zukommt. Aus diesem Grund war sein Antrag nicht ab, sondern mangels eines Anspruchs auf Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund konnte auch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Aufwandersatz durch die Marktgemeinde Y:

Zunächst wird festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten handelt, bei welchen schon nach § 123 Abs 1 WRG 1959 ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfindet. Selbst wenn man allerdings die Auffassung vertreten würde, dass es sich um eine „andere Angelegenheit“ iSd § 123 Abs 2 WRG 1959 handelt, wäre ein Kostenersatz im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, zumal die Marktgemeinde Y lediglich Stellungnahmen der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes repliziert und nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dafür ein gesonderter Aufwand erwachsen wäre, wurde die Stellungnahme doch zudem auch von der Gemeinde und nicht etwa von einem extra damit befassten Rechtsanwalt eingebracht. Zumal daher auch nach dem allgemeinen Grundsatz der Selbsttragung der Kosten im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl
§ 74 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG) ein Aufwandsersatz nicht vorgesehen ist, erweist sich der Antrag der Gemeinde Y als nicht zulässig und war dieser daher zurückzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Dass ein rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid nicht dazu geeignet ist, Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen, ergibt sich im Übrigen auch aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, 2008/07/0160.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

kein Rechtsanspruch eines belasteten Grundeigentümers auf Feststellungsbescheid bei Anwendung von § 111 Abs 4 WRG 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.15.2396.4

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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