TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/2 W191 2227021-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2020
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Entscheidungsdatum

02.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W191 2227021-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zahl 1254210803-191241938, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 57 in Verbindung mit §33 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 03.12.2019 mit einem Flugzeug aus Tokio (Japan) kommend am Flughafen Wien-Schwechat an. Er stellte am Terminal 3 zur internationalen Einreise, ohne Reisedokumente, bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Als Begründung für seinen Antrag gab der BF an: "Weil meine Familie getötet wurde und ich Angst um mein Leben habe [...]."

Der BF händigte seine National Identity Card und seinen Führerschein aus Sri Lanka aus und wurde im Sondertransit untergebracht, wo er auch einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen wurde.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 04.12.2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, Referat III/FB 2-Grenzbez. Sonderaufgaben, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren, stamme aus Jaffna (Sri Lanka), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen und der Glaubensgemeinschaft der Hindus und ledig. Zu Hause lebten noch seine Mutter und sein Bruder, sein Vater sei im Jahr 2002 im Krieg verstorben. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Seinen Ausreiseentschluss habe er vor ca. drei Monaten gefasst. Er hätte sich in Österreich versteckt aufhalten und hier arbeiten wollen. Er sei vor ca. acht Tagen mit seinem Reisepass nach Tokio geflogen und von dort nach zwei bis drei Tagen Aufenthalt nach Österreich geflogen. Den Reisepass habe er im Flugzeug von Tokio nach Wien auf dem WC weggeworfen. Für Tokio und Österreich habe er ein Visum gehabt, sein Onkel habe ihm dies besorgt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, es sei in seinem Heimatland sehr schwer zu leben. Er gehöre zur tamilischen Volksgruppe und habe seinen Vater im Bürgerkrieg verloren. Eine Arbeit zu finden sei zu Hause sehr schwer.

Dem BF wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet.

1.3. Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 12.12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil und eines Rechtsberaters, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.

Er gab an, er habe sich von 2003 bis 2017 mit seiner Familie unter dem Schutz von UNHCR in Indien aufgehalten. Dann seien sie nach Sri Lanka zurückgekehrt und er habe sich dort eine Zukunft aufbauen wollen. Seither hätte er versucht, eine Arbeit zu finden, dies sei aber wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit kaum möglich. Den Reisepass habe er vernichtet, weil er Angst gehabt habe, dass er sonst nach Sri Lanka zurückgewiesen werde. Die Reise habe ca. 2.500 Euro gekostet, seine Mutter habe dafür ihr Gold verkauft. Sein Bruder sei 20 Jahre alt und besuche noch die Schule. Seine Mutter sei alt und könne nicht mehr arbeiten. Auf Nachfrage gab der BF an, sie sei 38 Jahre alt und habe Asthma. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet, mit dem geringen Lohn für die schwere Arbeit aber seine Familie nicht ernähren können.

Der BF gab weiters an, er habe ein Visum für Russland und Japan gehabt. Im Falle seiner Rückkehr würde man ihn ins Gefängnis sperren, weil er illegal geflüchtet sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, er sei legal ausgereist, bestätigte der BF dies.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

Dem BF wurden Auszüge aus "Länderfeststellungen" zu Sri Lanka betreffend Bemühungen um die Versöhnung mit der tamilischen Volksgruppe zur Kenntnis gebracht, wozu er angab: "Nein das stimmt nicht. Sie verstecken die Wahrheit. Ich glaube das nicht. Solche Unterstützungen bekommt keiner."

Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren abzuweisen. Ihm wurde das Procedere des Verfahrens - unter Einbindung des Büros des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) - erläutert.

1.4. UNHCR wurde mit Schreiben vom 13.12.2019 um Zustimmung zur Abweisung des Antrages ersucht.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 18.12.2019 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.12.2019 gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Bauarbeiter.

Der BF habe Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Sri Lanka Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre oder solche in Zukunft zu befürchten hätte.

Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Sri Lanka einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und spreche nicht Deutsch. In Sri Lanka verfüge er über soziale und familiäre Bezugspunkte. Sein Onkel unterstütze die Familie.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Sri Lanka wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe. Er habe lediglich wirtschaftliche Gründe angeführt, die aber nicht dergestalt wären, dass er in eine reale Gefahr der Verletzung der maßgeblichen Bestimmungen der EMRK geräte.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG schon deshalb nicht Betracht käme, da sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme aus diesem Grund - zumal im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei - nicht in Betracht.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 19.12.2019 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich aus Gründen der "unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung" angefochten wurde.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt und moniert, dass dem BF Asyl, in eventu subsidiärer Schutz oder eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zuerkannt werden möge.

Der BF habe mit der belangten Behörde zusammengearbeitet.

Aus verschieden[en] Länderberichten gehe hervor, dass [es] zwar keine systematische Verfolgung von Tamilen alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit mehr gebe, allerdings bestehe weiterhin eine weitläufige Diskriminierung auf allen Ebenen, wozu aus diversen Berichten zitiert wurde.

1.7. Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.12.2019 beim BVwG ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 03.12.2019 und der Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2019, die Zustimmung von UNHCR zur Abweisung des Antrages vom 18.12.2019 sowie die Beschwerde vom 19.12.2019

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 147 bis 191, offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka).

Der BF hat keine Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF stammt aus Jaffna, Sri Lanka, führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der Volksgruppe der Tamilen an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus und ist ledig. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Bauarbeiter.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Der BF hat mit seinem Vorbringen, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen nur schwer Arbeit finde und dass er mit seinem geringen Entgelt für die schwere Tätigkeit als Bauerbeiter seine Familie kaum ernähren könne, nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Die Beurteilung seitens des BFA, dass der BF mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Bedrohung glaubhaft gemacht habe, ist - wie auch die Stellungnahme des UNHCR, dass die Antragstellung als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne - zutreffend.

3.1.4. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände wie soziales Netz und Familie, Gesundheit und anderes mehr) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), drohe, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.

Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat er im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.

3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Sri Lanka decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 24.05.2018 (zuletzt aktualisiert am 15.05.2019, Schreibfehler teilweise korrigiert)

"[...] 2. Politische Lage

Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 20.04.2018). Der direkt vom Volk gewählte Präsident hat eine große Machtfülle und ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf. Es wurden neun Provinzen geschaffen, die gewählte Provinzräte und -regierungen haben mit einem leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit ebenfalls gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 3.2018a).

In seiner zweiten Amtszeit ab 2009 besaß der damalige Präsident Rajapaksa eine umfassende Machtfülle und erhielt Zugriff auf die Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Die demokratischen Strukturen des Landes waren zunehmend Belastungsproben ausgesetzt. Obwohl unter Präsident Rajapaksa die weitgehend zerstörte Infrastruktur im Norden und Osten wiederhergestellt wurde, bemühte er sich nicht, die Wiederversöhnung weiter voranzutreiben. Mit dem im April 2015 verabschiedeten 19. Verfassungszusatz wurden einzelne Vollmachten des Präsidenten gestrichen, und im Gegenzug wurde die Rolle des Parlaments gestärkt. 2016 lief auch ein neuer Verfassungsreformprozess an, dessen Kernelemente eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Zentralregierung und Provinzen (Dezentralisierung), ein neues Wahlrecht und die Abschaffung der exekutiven Präsidentschaft sind. Ziel der Regierung ist es, die Reform 2018 abzuschließen. Präsident und Ministerpräsident haben im September 2017 angekündigt, dass künftig bei allen Wahlen ein System gelten soll, das eine Mischung von Mehrheits- und Verhältniswahl vorsieht (AA 3.2018a).

Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 08.01.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vgl. USDOS 20.04.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 09.01.2015 vereidigt (AA 3.2018a).

Bei der Parlamentswahl am 17.08.2015 erzielte eine Allianz der liberalen United National Party (UNP) mit anderen Parteien im Rahmen der United National Front for Good Governance 45,66%. Die UPFA, ein Parteienbündnis, dessen Mehrheit eine Rückkehr Rajapaksas in die Politik als Premierminister angestrebt hatte, unterlag mit 42,38%. Die Wahlbeteiligung war mit rund 77% für eine Parlamentswahl sehr hoch. Die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des Präsidenten und die UNP des Premierministers unterzeichneten am 21.08.2016 eine Vereinbarung, mit der sie sich auf eine Zusammenarbeit zunächst für zwei Jahre verständigten. Im August 2016 wurde entschieden, die Zusammenarbeit auf die gesamte Legislaturperiode von fünf Jahren auszudehnen. Oppositionsführer ist mit R. Sampanthan von der Tamil National Alliance (Bündnis gemäßigter tamilischer Parteien) erstmals seit 1977 wieder ein Vertreter der Tamilen (AA 3.2018a).

Die neue Regierung unter Premierminister Wickremeshinghe konnte zahlreiche Versprechen des "100-Tage-Programmes" umzusetzen. Unter anderem wurden mit dem 19. Verfassungszusatz Verfassungsänderungen von Präsident Rajapaksa rückgängig gemacht und die Machtfülle des Präsidenten beschnitten (AA 3.2018a).

Bei den Lokalwahlen am 10.02.2018 mussten die Regierungsparteien einen Rückschlag hinnehmen. Die neue Partei, Sri Lanka People's Front (Sri Lanka Podujana Peramuna, SLPP), die den Ex-Präsidenten Rajapaksa unterstützt, erzielte 44.65% der Stimmen, die UNP 32,63% und die SLFP (mit Verbündeten) 13,38%. Gründe dafür waren die Unzufriedenheit über steigende Preise für Grundnahrungsmittel sowie mangelnde Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (AA 3.2018a).

Am 01.10.2015 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Konsens mit Sri Lanka die Resolution "Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka" (A/HRC/30/L.29) und im März 2017 eine Folgeresolution beschlossen. Sri Lanka hat sich damit bereit erklärt, die mutmaßlichen im Bürgerkrieg begangenen (Kriegs-)Verbrechen in einem glaubwürdigen Prozess aufzuarbeiten (AA 16.12.2017).

Die Regierung möchte die nationale Wiederversöhnung vorantreiben. Gegenüber dem Menschenrechtsrat erklärte sich die Regierung bereit, zahlreiche Maßnahmen umzusetzen. Im August 2016 wurde ein Gesetz zur Einrichtung eines Büros für Vermisste ("Office of Missing Persons") beschlossen, die des leitenden Beauftragten (Commissioners) jedoch erst im Februar 2018 ernannte. Auch eine Wahrheitskommission ("Truth and Reconciliation Commission") soll eingerichtet werden. Weitere wichtige Schritte hat die Regierung noch vor sich, darunter auch die Verfassungsreform, deren Prozess 2017 ins Stocken geraten ist (AA 3.2018a).

3. Sicherheitslage

Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten. Allerdings gibt es in Teilen des Nordens und Ostens ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit einigen gewalttätigen Zwischenfällen. Im April 2014 erschoss das sri-lankische Militär drei mutmaßliche tamilische Nationalisten in Nedunkerni (Distrikt Vavuniya). Im Oktober 2016 wurden zwei tamilische Studenten von der Polizei an einem Kontrollpunkt in Kokuvil (Bezirk Jaffna) erschossen. Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall wurden fünf Polizisten verhaftet (BTI 2018).

Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent (AA 08.05.2018).

Die Landrückgabe wird fortgesetzt - nach dem aktuellen Zeitplan der Regierung (Oktober 2017) soll Ende 2018 noch eine Fläche von etwa 145 km2 bei den Sicherheitskräften verbleiben, bei der es sich vor allem um staatliches Land handeln soll. Der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat dürfte insbesondere im Norden und Osten noch intakt sein, tritt aber nach außen nicht mehr so häufig wie früher in Erscheinung (AA 16.12.2017).

Am 01.03.2018 ist Sri Lanka der Konvention über Streumunition von 2008 beigetreten, weniger als drei Monate nachdem das Land dem Minenverbotsvertrag von 1997 beigetreten ist (HRW 14.03.2018). Bis auf kleine noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Sri Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen (AA 16.12.2017). Im Juni 2017 betrug die verbliebene verminte Gesamtfläche 25,5km2, die sich über zehn Distrikte verteilt, was eine deutliche Reduktion gegenüber 68km2 im Jahr 2014 darstellt. Bei der derzeitigen Rate könnte Sri Lanka bis Ende 2021 frei von Landminen sein (MAG 02.04.2018).

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Die neue Regierung muss aber noch eine Lösung für die zahlreichen "Altfälle", also bereits Inhaftierte, finden. Darunter sind auch politische Gefangene, die auf Grundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert wurden. Die Regierung hat zugesagt, diese Fälle zu überprüfen. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 16.12.2017).

Der 2015 verabschiedete 19. Verfassungszusatz hat die Macht des Präsidenten in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Er verringerte etwa den Einfluss des Präsidenten auf die Justiz und die Verwaltung, indem er die bisher praktisch uneingeschränkte Befugnis des Präsidenten einschränkte, eine Reihe öffentlicher Amtsträger direkt zu ernennen, darunter Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts, den Generalstaatsanwalt, den Generalprüfer und den Generalinspekteurs der Polizei. Diese Ernennungen sowie Ernennungen in die Wahlkommission, die Kommission für den öffentlichen Dienst, die nationale Polizeikommission, die Menschenrechtskommission, die Kommission zur Untersuchung von Korruptions- und Bestechungsvorwürfen und die Abgrenzungskommission können nun vom Präsidenten nur noch auf Empfehlung des Verfassungsrates vorgenommen werden, dem sowohl Vertreter der Regierung als auch der Opposition angehören (BTI 2018).

Unter der neuen Regierung haben Ermittlungsbehörden und Justiz begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit - z.B. das Verschwinden von Journalisten, ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland - zu untersuchen. Zahlreiche Kommissionen sind tätig. In manchen Bereichen, wie z.B. bei der Aufklärung von Todesfällen, gibt es Fortschritte. Auch gegen Militärangehörige wird ermittelt. Die Kommissionen laden regelmäßig hochrangige Vertreter der Rajapaksa-Zeit - auch Mahinda Rajapaksa und seine Familienmitglieder - zu Verhören vor, haben aber noch keine Verurteilung erreicht (AA 16.12.2017).

Kritisch diskutiert wird momentan ein Reformentwurf des Strafprozessrechts, welcher Untersuchungsgefangenen den Zugang zu einem Rechtsbeistand erst nach Abgabe ihrer ersten Aussage gewähren würde. Auch der neueste (noch inoffizielle) Entwurf der Strafprozessordnung (Oktober 2017) beinhaltet keinen unbedingten Zugang von Untersuchungsgefangenen zu ihren Anwälten (AA 16.12.2017).

Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate - verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt. Insbesondere bei Inhaftierungen nach dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) kam es oft zu sehr langen, in einzelnen Fällen bis zu fast zwanzigjährigen Gefängnisaufenthalten ohne Urteil oder richterliche Entscheidung. Nach Angaben der Opposition waren Ende 2015 noch immer 217 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hatten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert. Derzeit (31.05.2017) sollen aufgrund des PTA noch 56 Tamilen inhaftiert sein (AA 16.12.2017).

Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 59 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um neun Plätze im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 91 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 53 von 113 Staaten ein (WJP 31.01.2018).

5. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für Recht und Ordnung. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig. Nach der Strafprozessordnung kann das Militär aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 6.000 Mitglieder zählende paramilitärische Special Task Force fällt in die Verantwortung das Ministerium für Recht und Ordnung, koordiniert aber gelegentlich auch Operationen der inneren Sicherheit mit dem Militär. Der Präsident dient als Verteidigungsminister, aber der zivile Verteidigungssekretär hat die tägliche operative Verantwortung für das Heer (USDOS 20.04.2018).

Die sri-lankische Regierung hat noch nicht die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen. Alte Verhaltensmuster bestehen teilweise noch fort: Auch 2017 berichten einzelne Menschenrechtsaktivisten vor allem im Norden und Osten von gelegentlichen Schikanen durch staatliche Sicherheitskräfte. Insbesondere im Militär und bei den Geheimdiensten gibt es Elemente, die den Kurs der neuen Regierung nicht unterstützen, sich einer Kontrolle entziehen und ex-Präsident Rajapaksa loyal gesinnt sind. Der Widerstand bei Teilen der Sicherheitskräfte lässt sich auch aus dem Umstand erklären, dass sie unter dem vormaligen Premierminister Rajapaksa eine tragende Rolle mit weitgehenden Kompetenzen bei gleichzeitiger Straflosigkeit hatten. Die neue Regierung hingegen drängt den Einfluss des Militärs zurück und unterwirft sein Handeln der geltenden Rechtsordnung (AA 16.12.2017).

Polizei- und Sicherheitskräfte wenden gelegentlich missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen, Vergewaltigung, Folter und lange andauernde Inhaftierung ohne Prozess an (FH 2017). Während eine Quelle davon berichtet, dass Tamilen unverhältnismäßig oft betroffen sind (FH 2017), berichtet eine andere, dass unverhältnismäßiger Zwang nicht gegen eine bestimmte Gruppe als solche gerichtet ist (AA 16.12.2017).

Die Sicherheitskräfte hatten nur begrenzte interne Mechanismen, um Missbrauchsfälle zu untersuchen. Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch das HRCSL und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Die Regierung hat in mehreren hochkarätigen Fällen gegen Mitglieder der Sicherheitsdienste Anklage erhoben und Verurteilungen erwirkt. Das Ministerium für Recht und Ordnung ist für die Feststellung zuständig, ob eine Tötung durch Sicherheitskräfte gerechtfertigt war (USDOS 20.04.2018). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 2017).

Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupteten, dass die Regierung und die Gerichte weitgehend zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen, obwohl sich die Situation im Vergleich zu 2016 gebessert hat. Strafverfolgungen wegen Missbrauchs durch Sicherheitskräfte und die Polizei sind selten, nehmen aber, ebenso wie Verfolgungen wegen Korruption und Ordnungswidrigkeiten, zu. Für Straftaten aus den Konfliktjahren bestand jedoch weiterhin weitgehend Straffreiheit für Beamte des Sicherheitsapparats, die in Fälle angeblicher gezielter Tötungen von Parlamentariern, mutmaßliche Entführungen und Tötungen von Journalisten und Privatpersonen verwickelt waren. Am 04.04.2017 erklärte die Polizei jedoch, dass Polizei- und Militärbeamte nicht von polizeilichen Ermittlungen ausgenommen werden können. Im Lauf des Jahres wurden 26 Offiziere wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.04.2018).

Die Regierung führte in der Verteidigungsakademie eine Menschenrechtsausbildung ein, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern, und unterstützte interne Ausbildung durch das IKRK (USDOS 20.04.2018).

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge ist Folter durch Polizisten weiterhin verbreitet, um Geständnisse zu erpressen. Dies hat auch der UN-Sonderberichterstatter über Folter Méndez nach seinem Besuch im April/Mai 2016 festgestellt und darauf hingewiesen, dass 90% der Verurteilungen in Sri Lanka aufgrund von Aussagen in Polizeigewahrsam erfolgten (AA 16.12.2017).

Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (HRCSL) berichtet, dass Folter im ganzen Land Routine ist und weiterhin angewandt wird. Bis September 2017 wurden 271 Foltervorwürfe staatlicher Akteuren gemeldet. Viele Berichte beziehen sich auf Polizeibeamte, die angeblich Verdächtige "aufmischen", um Geständnisse zu erhalten (USDOS 20.04.2018). UNHCR Sri Lanka verzeichnete für die ersten acht Monate 2016 208 Beschwerden aufgrund von Folter (2015: 420; 2014:

489; 2013: 600, jeweils gesamtes Jahr). Während Folter früher vor allem Tamilen betraf, stellen jüngere Berichte von Human Rights Watch (HRW) sowie lokalen Menschenrechtsorganisationen heraus, dass Singhalesen in gleichem Maße betroffen sind (AA 16.12.2017).

Das Gesetz macht Folter strafbar und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor. Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 20.04.2018). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. HRW zufolge haben auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, auf Grund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 16.12.2017).

Polizei- und Militärkräfte setzten unter dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) Folter und sexuellen Missbrauch ein, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 20.04.2018). Auf Grundlage des PTA können Verdächtige - unter Hinweis auf die angeblich noch andauernde Bedrohung der inneren Sicherheit - bis zu 18 Monate in Administrativhaft gehalten werden (AA 16.12.2017; vgl. AI 22.02.2018). Die Polizei darf körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten. Gemäß PTA sind diese Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 16.12.2017; vgl. USDOS 20.04.2018). Der den PTA ablösende Counter Terrorism Act (CTA) wurde noch nicht verabschiedet (AA 16.12.2017).

Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände, insbesondere der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), erlassen und während der 26 Jahre des Bürgerkriegs weitreichend eingesetzt. Doch während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, blieb der PTA in Kraft. Noch 2016 wurden mindestens elf Personen im Rahmen des PTA wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten verhaftet (HRW 29.01.2018). Im Februar 2017 verkündigte der damalige Justizminister Wijedayasa Rajapakshe, dass die Regierung weitere Verhaftungen im Rahmen des PTA ausgesetzt habe. Schätzungsweise 70 bis 130 Personen befanden sich noch wegen PTA-Verhaftungen in Gewahrsam (USDOS 20.04.2018). Das Anti-Terrorgesetz "Prevention of Terrorism Act" (PTA) ist trotz umfassender Kritik aus dem In- und Ausland noch in Kraft, neue Fälle werden jedoch seit Ende 2016 nicht mehr unter dem PTA behandelt (AA 16.12.2017). Sri Lanka hat es versäumt, seine Verpflichtung von 2015 zu erfüllen, den PTA aufzuheben und durch Rechtsvorschriften, die den internationalen Standards entsprechen, zu ersetzen (AI 22.02.2018; vgl. HRW 29.01.2018).

Die "International Truth und Justice Project" und Associated Press berichten über Anschuldigungen von Entführungen und Folter sowie sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte. Die meisten Opfer waren tamilische Männer, die beschuldigt wurden, Verbindungen zur LTTE zu haben (USDOS 20.04.2018).

Es git in Sri Lanka keine Körperstrafen und unverhältnismäßige Strafen. Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen aber weiterhin vor (AA 16.12.2017).

7. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind manchmal in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 20.04.2018).

Das Gesetz verpflichtet alle Kandidaten für Parlaments-, Kommunal-, Provinz- und Präsidentschaftswahlen, ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Parlamentspräsidenten zu erklären. Einige, aber nicht alle Kandidaten bei den Parlamentswahlen, haben ihre Finanzberichte vorgelegt. Die Behörden haben die Einhaltung nicht durchgesetzt. Nach dem Gesetz kann man gegen Zahlung einer Gebühr auf die Aufzeichnungen über das Vermögen und die Schulden der gewählten Amtsträger zugreifen (USDOS 20.04.2018).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 180 Ländern und Territorien an 91. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2017). In der Unterskala "Abwesenheit von Korruption" des World Justice Project nimmt Sri Lanka Rang 58 von 113 Staaten ein (WJP 31.01.2018). Im World Competitive Index 2017/18 des Weltwirtschaftsforums nimmt Sri Lanka im Segment "illegale Zahlungen und Bestechungen" Rang 86 von 137 Staaten ein (WEF 26.12.2017).

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt in Sri Lanka keine allgemeine Wehrpflicht (AA 16.12.2017). Man kann sich im Alter von 18 bis 22 Jahren freiwillig zum Militärdienst melden, wobei für die Luftwaffe eine fünfjährige Dienstverpflichtung erforderlich ist (CIA 01.05.2018).

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt. Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter den Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, den Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Anti-Folter-Konvention (jedoch nicht das Zusatzprotokoll CAT-OP) und die Kinderrechtskonvention (AA 16.12.2017).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige Tötungen, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten. Die Diskriminierung von Tamilen und nichtkonfessionellen christlichen Gruppen durch die Regierung und die Sicherheitskräfte hielt an. Gleichgeschlechtliches Sexualverhalten ist gesetzlich verboten, wird aber selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.04.2018).

Zahlreiche NGOs engagieren sich aktiv für ärmere Bevölkerungsschichten und die neue Regierung ist viel offener für ihre Aktivitäten als die frühere Regierung, die eine restriktive Politik verfolgte. Prominente Akteure, die mit zivilgesellschaftlichen Organisationen verbunden sind, sind heute in Regierungskommissionen tätig (z.B. Bestechungs-, Polizei- und Justizkommissionen). Das gesamte zivilgesellschaftliche Umfeld unterscheidet sich stark von dem, was Gruppen während der Mahinda-Rajapaksa-Jahre erlebten. Auch internationale NGOs werden nun von der neuen sri-lankischen Regierung, die internationale Organisationen zur Lösung von Menschenrechtsproblemen verpflichtet hat, als Entwicklungspartner gesehen. Auch die Einstellung des Staates gegenüber extern finanzierten Institutionen innerhalb des Landes hat sich verändert und unterliegt nicht mehr der Verunglimpfung durch staatliche Akteure (BTI 2018).

Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen und kann nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 20.04.2018)

Das Center for Human Rights Development (CHRD) berichtet, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten und weitere 24 gegen Kaution freigelassen haben. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und der Prison Welfare Society regelmäßig Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 20.04.2018).

Als Folge dess Bürgerkrieges mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden, einschließlich derer, die in den ersten Jahren des Konflikts verschwunden waren, sowie jener, die erst 2016 und 2017 entführt wurden. Im Jahr 2016 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Behörde für vermisste Personen (Office of Missing Persons, OMP), die mit der Untersuchung der Fälle von vermissten Personen beauftragt ist. Menschenrechtsgruppen wie Amnesty International äußerten jedoch Bedenken bezüglich des Gesetzes, einschließlich der Tatsache, dass die Regierung die betroffenen Familien während des gesamten Prozesses nicht konsultiert hat. Im vergangenen März verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das zum ersten Mal in der Geschichte des Landes das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert (IPS 30.04.2018). Vor, während und nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der 2009 endete, waren Menschenrechtsverletzungen wie das Verschwindenlassen, außergerichtliche Tötungen, Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen und -verletzungen straflos. Die von Sri Lanka im Jahr 2015 eingegangenen Verpflichtungen zur Schaffung von Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Wiedergutmachungsmechanismen und zu Reformen zur Verhinderung, dass sich diese Verbrechen wiederholen, wurden bis Ende des Jahres 2017 nicht umgesetzt (AI 22.02.2018).

Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte wies in seinem Bericht an die 37. Sitzung des UNHCR darauf hin, dass die Behörden Sri Lankas noch nicht die Fähigkeit oder Bereitschaft gezeigt haben, sich mit Straflosigkeit bei schweren Verstößen gegen das internationale Menschenrechtsgesetz und schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu befassen. Er äußerte seine Besorgnis darüber, dass sein Büro auch nach zweieinhalb Jahren des Versöhnungsprozesses weiterhin Berichte über Schikanen oder die Überwachung von Menschenrechtsverteidigern und über Opfer von Menschenrechtsverletzungen erhält (IFJ 09.05.2018).

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.04.2018). Auf dem World Press Freedom Index 2018 der Organisation "Reporter ohne Grenzen" belegt Sri Lanka Platz 131 von 180 Ländern, eine Verbesserung um zehn Ränge im Vergleich zum Vorjahr (RwB 2018).

Die Opposition hat zwar nur begrenzten Zugang zu den staatlichen Medien, nicht staatlich kontrollierte Medien stehen der Regierung jedoch oft offen kritisch gegenüber. Eine Umfrage vom Oktober 2015 ergab, dass die meisten Befragten der Meinung waren, dass es den sri-lankischen Medien völlig freisteht, die Regierung zu kritisieren (BTI 2018).

Die unabhängigen Medien waren aktiv und äußerten sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Einige Journalisten der Print- und elektronischen Medien berichteten von Selbstzensur in Bezug auf Reportagen über den Präsidenten oder seine Familie. Sie geben an, von Privatpersonen oder Regierungsanhängern mit der Aufforderung kontaktiert worden zu sein, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Familie schaden könnte. Im April 2017 verkündete Medienminister Nimal Bopage, dass dem privaten Fernsehsender Derana TV wegen "Manipulation der Äußerungen des Präsidenten bei einer Veranstaltung", wodurch die Öffentlichkeit irregeführt würde, eine Sonderuntersuchung bevorsteht. Bopage wurde später vom Medienminister in eine Beraterrolle des Präsidenten für Medien versetzt (USDOS 20.04.2018).

Wenige Monate nach seiner Vereidigung als Präsident im Januar 2015 verkündete Maithripala Sirisena, er wolle alle Ermittlungen zu den Morden an Journalisten wiederaufnehmen (RwB 2018). Im Zusammenhang mit dem Mord am Herausgeber Lasantha Wickrematunga wurde am 14.02.2018 der Senior Deputy Inspector General Prasanna Nanayakkara verhaftet, weil er angeblich seine Untergebenen angewiesen hatte, die Untersuchung des Mordes an Lasantha zu behindern und am Tatort gesammelte Beweise zu vernichten. Auch ist die Beteiligung des militärischen Geheimdienstes an der Tötung ans Licht gekommen. In einer weiteren positiven Entwicklung wurde 2018 der ehemalige militärische Geheimdienstdirektor und Stabschef der Armee, Generalmajor Amal Karunasekara, verhaftet, dem die Entführung von und der Angriff auf den Journalisten und damligen Verteidigungskorrespondent des Landes, Keith Noyahr, vorgeworfen wird (IFJ 09.05.2018). Fast alle anderen Fälle sind jedoch noch immer ungestraft (RwB 2018).

Die neue Regierung versprach auch, dass Journalisten wegen ihrer politischen Ansichten oder ihrer Berichterstattung über sensible Themen wie Korruption und Menschenrechtsverletzungen durch das Militär nichts mehr zu befürchten hätten (RwB 2018). Offene Drohungen gegen Journalisten sind selten geworden, und mehrere Personen, die im Verdacht stehen, Journalisten unter der ehemaligen Regierung getötet zu haben, wurden verhaftet (BTI 2018)

Im Jahr 2015 reagierte die Regierung auf einen sektiererischen Gewaltausbruch in der Hochlandstadt Kandy mit einem Social Media-Verbot (IFJ 09.05.2018). Am 08.11.2017 blockierte die Regulierungskommission der Regierung von Sri Lanka den Zugang zur Lanka eNews-Website. Lanka eNews hatte mehrere kritische Artikel über die aktuelle Regierung und den Präsidenten veröffentlicht. Mehrere Medienorganisationen äußerten ihre Besorgnis über die außergerichtliche Sperrung und forderten die Internetdienstanbieter auf, die Sperrung der Website aufzuheben, die jedoch noch Ende 2017 blockiert blieb (USDOS 20.04.2018).

In den letzten zwei Jahren hat die Medienfreiheit zugenommen, und die zunehmende Verbreitung elektronischer Geräte hat zu einem Wachstum der sozialen Medien geführt (BTI 2018). Rund 30% der Bevölkerung nutzten das Internet regelmäßig, 21% hatten zu Hause Internetzugang. Medienberichte vermuten, dass ein weitaus größerer Prozentsatz der Bevölkerung über Smartphones auf das Internet zugreift. Es gab keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwachte (USDOS 20.04.2018).

Im März 2016 ordnete das Ministerium für Parlamentsreform und Massenmedien alle Nachrichten-Websites an, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, da sie ansonsten illegal würden (RwB 2018).

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind gesetzlich garantiert und werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.04.2018). Die neue Regierung gewährte seit Jänner 2015 mehr Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Öffentliche Protestveranstaltungen werden von Oppositionsgruppen in allen Bereichen organisiert (BTI 2018). Die Verfassung erlaubt jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Interesse der religiösen Harmonie, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse des allgemeinen Wohlergehens der demokratischen Gesellschaft (USDOS 20.04.2018).

Nach Art. 77 (1) der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen Polizei genehmigt werden. Christliche Gruppen und Kirchen berichteten, dass einige Behörden Gottesdienstaktivitäten als "unbefugte Versammlungen" einstuften, und verlangten, diese Aktivitäten zu beenden. Die Behörden begründeten ihre Handlungen manchmal damit, dass die Gruppen nicht bei der Regierung registriert waren, obwohl es weder ein Gesetz noch eine Verordnung gibt, die eine solche Registrierung ausdrücklich vorschreibt (USDOS 20.04.2018).

Unter der früheren Regierung wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer - hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz - nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt (AA 16.12.2017).

Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren etwas kooperativer und reagierten auf ihre Ansichten (USDOS 20.04.2018). Allerdings wurden einzelne friedliche Demonstrationen von Studenten durch die Polizei mit unverhältnismäßigem Einsatz (Tränengas, Wasserwerfer, Schlagstöcke) beendet, so z.B. am 30.10.2015. Der Einsatz wurde von der sri-lankischen Menschenrechtskommission verurteilt. Auch im Oktober 2017 wurde eine Studentendemonstration in Colombo gewaltsam aufgelöst. Die Gewalt ging allerdings auch von Studenten aus (AA 16.12.2017).

Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu, oder eine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung ist verboten (USDOS 20.04.2018).

Das Gesetz erkennt das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der Grundlage der Gewerkschaftsverordnung und des Arbeitskonfliktgesetzes anerkannt. Die Regierung respektierte generell die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen. Die Gewerkschaften des öffentlichen Sektors führten zahlreiche Arbeitsniederlegungen durch (USDOS 20.04.2018).

Gemäß den Notfallregelungen der Verordnung über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um Sektoren als "wesentlich" für die nationale Sicherheit, das Leben der Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der Präsidenten auch Dienstleistungen von Regierungsstellen als "wesentliche" öffentliche Dienstleistungen deklarieren. Im Juli 2017 erklärte die Regierung unter Berufung auf den Essential Public Services Act beispielsweise die Erdölverteilung zu einem wesentlichen Dienst, nachdem die Erdölarbeiter in den Streik getreten waren, um die Regierung daran zu hindern, ein Öltanklager an ein chinesisches Unternehmen zu verpachten (USDOS 20.04.2018).

12. Haftbedingungen

Mit Dezember 2017 befanden sich rund 20.598 Personen in Haft, was einer Rate von 94 Häftlingen auf 100.000 Einwohner entspricht. Der Prozentsatz von Untersuchungshäftlingen lag bei 53.4% aller Insaßen. 4,9% der Häftlinge waren Frauen, 0,1% waren Jugendliche (ICPR 2017).

Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung von etwa 50% nicht internationalen Standards. In vielen Gefängnissen schlafen Insaßen auf Betonböden, und es mangelt ihnen an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung (USDOS 20.04.2018).

Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist ausreichend, die Bewegungsmöglichkeiten für Gefangene erscheinen relativ gut (viel Freigang, soweit keine Verurteilung zur Todesstrafe). In minder schweren Fällen können sich Gefangene bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung frei im Land bewegen, Ausländer dürfen in dringenden Situationen sogar zeitweise das Land verlassen. Zwangsarbeit ist in Sri Lanka kaum verbreitet (AA 16.12.2017).

Um der Überbelegung entgegenzuwirken, verlegte die Gefängnisbehörde mehrere Gefängnisse aus städtischen in weiträumigere ländliche Gebiete. Im Oktober 2017 eröffnete das Ministerium für Gefängnisreformen einen neuen Gefängniskomplex in Agunakolapelessa, der das überfüllte Gefängnis von Tangalle ablöste und auch die Überbelegung des Welikada Hauptgefängnisses in Colombo reduziert (USDOS 20.04.2018).

In einigen Fällen werden Jugendliche und Erwachsenen zusammen untergebracht. Untersuchungshäftlinge sind oft nicht von verurteilten Straftätern getrennt inhaftiert (USDOS 20.04.2018).

Einige der größeren Gefängnisse verfügten über eigene Krankenhäuser. Meist existiert jedoch nur eine medizinische Abteilung. Häftlinge kleinerer Gefängnisse, die medizinisch versorgt werden mussten, werden zur Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus transferiert (USDOS 20.04.2018).

Die Haftbedingungen für politische Straftäter waren und sind noch immer etwas härter, seit Anfang 2015 aber verbessert (AA 16.12.2017).

Die Prison Welfare Society ist ein staatliches Aufsichtsorgan, das Häftlinge besucht, Beschwerden entgegennimmt und den gesetzlichen Auftrag hat, die Haftbedingungen für Häftlinge zu prüfen und ihre Beschwerden mit den einzelnen Gefängnisaufsehern und den Strafvollzugsbeauftragten auszuhandeln. Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (Human Rights Commission of Sri Lanka, HRCSL) prüft Haftbeschwerden und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Behörden weiter. Die HRCSL berichtete, dass sie einige glaubwürdige Behauptungen über Misshandlungen von Gefangenen erhalten habe, das Ministerium für Gefängnisreformen jedoch berichtete, keine Beschwerden erhalten zu haben. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und das HRCSL haben ebenfalls ein Mandat zur Überwachung der Haftbedingungen. Vertreter des HRCSL besuchten während des Jahres 2017 die Gefängnisse in Kandy, Mahara, Kalutara und Jaffna (USDOS 20.04.2018).

Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten, und jede Person hat das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Dieses Recht war unter dem PTA stark eingeschränkt. Dennoch gab es weiterhin Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, wenn auch die Zahl im Vergleich zu 2016 nach Ansicht der Zivilgesellschaft und der HRCSL gesunken ist. Die HRCSL erhielt 2017 118 Beschwerden wegen willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen haben Polizei und Kriminalpolizei Personen wegen angeblicher Beteiligung an terroristischen Aktivitäten unrechtmäßig festgenommen, und in Polizeistationen, Armeelagern und informellen Haftanstalten festgehalten, ohne Anklage zu erheben oder die Häftlinge innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens anzuklagen (USDOS 20.04.2018).

13. Todesstrafe

Die letzte Hinrichtung in Sri Lanka fand 1976 statt (CLS 2018). Die Todesstrafe wird zwar weiterhin verhängt, seit 1977 aber nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden für vorsätzliche Tötung - es gibt keine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag - sowie Drogenbesitz und -handel ausgesprochen. Ein Ende des Moratoriums für die Todesstrafe ist gegenwärtig nicht erkennbar (AA 16.12.2017).

Nach Angaben des Ministeriums für Gefängnisreformen, Rehabilitation, Umsiedlung und Hindu-Religiöse Angelegenheiten verhängte Sri Lanka 2017 218 neue Todesurteile (davon drei für Drogenbesitz nach Angaben von Amnesty International) und 2.717 Menschen waren Ende des Jahres zum Tode verurteilt (davon 68 für Drogendelikte). Fünf waren Ausländer. Am Jahrestag der Unabhängigkeit Sri Lankas im Februar hat Präsident Maithripala Sirisena 60 Todesurteile umgewandelt (AI 12.04.2018)

14. Religionsfreiheit

Die in Sri Lanka vertretenen Religionen sind Buddhismus (70,2%), Hinduismus (12,6%), Muslime (9,7%), Katholiken (6,1%), andere Christen (1,3%) und Sonstige (0.05%) - Zahlenangaben gemäß Volkszählung 2012 (CIA 01.05.2018).

Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor und garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu. Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Nichtdiskriminierung der Religionen, und die neue Regierung betont ausdrücklich ihren Willen zur religiösen Toleranz. Zum Ausdruck kam dies bei einer Attacke von buddhistischen Mönchen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 - die Regierung reagierte hier konsequent zum Schutz der Flüchtlinge und brachte sie in Zusammenarbeit mit der UN in einer bewachten Unterkunft unter (AA 16.12.2017; vgl. USDOS 15.08.2017). Die Behörden schränkten "Hassrede", einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch, ein (USDOS 20.04.2018).

Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 16.12.2017). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren, um die Genehmigung zum Bau neuer Gotteshäuser zu erhalten. Eine Registrierung als Treuhandgesellschaft, Verein oder NGO ist notwendig, um finanzielle Transaktionen durchführen, ein Bankkonto eröffnen oder Eigentum besitzen zu können. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 15.08.2017).

Immer wieder kommt es zu lokalen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der buddhistischen Bevölkerungsmehrheit und anderer Religionsgemeinschaften (AA 08.05.2018). Quellen berichten von regelmäßigen Versuchen buddhistischer Mönche, christliche und muslimische Kultstätten zu schließen, denen die Zustimmung des Ministeriums von Buddha Sasana fehlte. Die Nationale Christliche Evangelische Allianz von Sri Lanka dokumentierte bis November 2017 79 Fälle von Übergriffen auf Kirchen, Einschüchterung und Gewalt gegen Pastoren und deren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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