RS OGH 2020/2/27 8ObS13/19y

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Norm

IESG §1 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags gegen einen im Vereinsregister ohne Abwicklung gelöschten Verein mangels Vermögens stellt eine Entscheidung des Insolvenzgerichts im Sinn des Art 2 Abs 1 der RL 2008/94/EG dar. Eine derartige Entscheidung ist dem Sicherungstatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit) zu unterstellen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 13/19y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObS 13/19y
    Beisatz: Eine (ob der Tatbestandswirkung des Zurückweisungsbeschlusses gebotene) Missbrauchskontrolle obliegt dem Insolvenzgericht, das die Partei- und Insolvenzfähigkeit (im Zweifel) von Amts wegen zu prüfen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133099

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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