RS OGH 2020/3/17 14Os9/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2020
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Norm

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §269 Abs1
StGB §269 Abs2

Rechtssatz

Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (so bereits 9 Os 49/82).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 9/20k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 9/20k
    Beisatz: Hier: Bedrohung eines Justizwachebeamten durch einen Häftling, den Haftraum zu beschädigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133101

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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