TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/20 VGW-131/036/13758/2019

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3
FSG 1997 §8
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs4
FSG-GV §3 Abs1 Z4
FSG-GV §3 Abs3
FSG-GV §5 Abs1 Z4
FSG-GV §13 Abs1
FSG-GV §13 Abs2 Z1
FSG-GV §13 Abs2 Z4
FSG-GV §17 Abs1
FSG-GV §18 Abs1
FSG-GV §18 Abs2
FSG-GV §18 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1980 geborenen) Herrn A. B. in Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 1.10.2019, Zl. …, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut einem im Akt einliegenden polizeilichen Bericht vom 05.09.2019 war die Besatzung eines Streifenwagens an diesem Tag um 21:50 Uhr zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nach D., E.-straße, beordert worden. Am Einsatzort habe ein am Dach liegendes Kraftfahrzeug wahrgenommen werden können. Im Zuge der Ersterhebungen habe sich herausgestellt, dass als Lenker der Beschwerdeführer (Bf) fungiert habe. Im Zuge der ersten Befragung habe dieser nur wirre und unschlüssige Angaben gemacht. Ein durchgeführter Alkotest habe 0,0mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Aufgrund des Umstandes, dass der Bf nach dortiger Ansicht massive selbst- und fremdgefährdende Handlungen getätigt habe (Verkehrsunfall mit Überschlag), sei die diensthabende Amtsärztin verständigt worden. Im Zuge der Untersuchung habe diese vorläufig eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. In diesem Bericht heißt es dann noch, es habe damals vermehrte Anzeigen über eine verwirrte Person in D. gegeben. Diese Person habe nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgegriffen werden können. Im Zuge der Amtshandlung habe der Bf desorientiert und größenwahnsinnig gewirkt.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 01.10.2019 forderte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) den Bf auf, sich binnen 2 Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei Nichterfüllung dieser Aufforderung müsse ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne § 24 Absatz 1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen.

Im vorliegenden Fall ersieht die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse (n) AM, A, B nicht mehr besitzt.

Die Kraftfahrbehörde stützt die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf den Bericht der Polizeiinspektion D. vom 05.09.2019.

Am 04.09.2019 um 21.50 Uhr wurden Exekutivbeamte zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nach D., E.-straße beordert.

Am Einsatzort konnte ein am Dach liegendes Kraftfahrzeug wahrgenommen werden. Im Zuge der Ersterhebungen stellte sich heraus, dass Sie als Lenker des Kraftfahrzeuges fungierten. Sie machten gegenüber den Beamten nur wirre und unschlüssige Angaben.

Des Weiteren wirkten Sie im Zuge der Amtshandlung desorientiert und größenwahnsinnig.

Es besteht somit der Verdacht, dass Sie die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr in vollem Umfang besitzen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, er habe seine Nervenkrankheit mittlerweile nicht nur im Griff, sondern unter Mithilfe professioneller Fachärzte und entsprechender Medikation ausgeheilt. Dies beweise schon alleine die Tatsache, dass er F. neu erfunden habe (siehe das beiliegende Manuskript über 53 Seiten). Sicher – so der Bf – sei sein Leben dadurch nicht sofort einfacher geworden, doch habe es sich bei seinem gegenständlichen Verkehrsunfall in D. lediglich um ein geringfügiges Versehen gehandelt. Zudem gebe es außer ihm nur einen anderen leicht Geschädigten und keinerlei Personenschäden. Wenn die Polizeibeamten angegeben haben, er hätte wirres Zeug u.a. gesprochen, möge verstanden werden, dass er nur eine „zukunftsträchtige Sprache spreche“ und sein Manuskript auf der Polizeiwache nicht habe vorweisen können. Mittlerweile habe er es bereits an mehrere Ministerien verschickt, obwohl der offizielle Erscheinungstermin seines Buches erst im Frühjahr 2020 liege. Unter Bedachtnahme auf seinen damit erwiesenen überlegenen und überlegten Psychostatus stelle er den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben und das Verfahren wegen unmöglicher Entziehung seines Führerscheines einzustellen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes von Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4.  die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV 1997) lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus

a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und

b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfasst sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

...

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

Psychische Krankheiten und Behinderungen

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

...

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

...

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. ...

Verkehrspsychologische Untersuchung

§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

...

§ 19. (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.

...

(5) Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben; ..."

Bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs. 1 FSG-GV die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche - abweichend von § 19 Abs. 1 FSG-GV, wonach eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann - die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 FSG-GV bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH je vom 28.05.2002, Zlen. 2000/11/0169 und 2002/11/0061).

Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0149, und vom 19.07.2002, Zl. 2002/11/0051). Ob eine allenfalls festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.

Vorauszuschicken ist, dass dem Bf zuletzt (am 03.12.2018) eine befristete Lenkberechtigung bis zum 15.12.2022 für die Klasse(n) AM, A1, A2, A, und B erteilt worden ist. Als Auflage wurden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 12 Monaten (Behandlungsbestätigung von Facharzt für Psychiatrie) vorgeschrieben. Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, DDr. G. hatte – zur Frage der Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen – eine fachärztliche Stellungnahme mit Schreiben vom 03.09.2018 abgegeben.

Diese kam zu folgender zusammenfassender Beurteilung:

„Herr A. B., geb. 1980, ersucht um eine ärztliche Stellungnahme zur Beurteilung seiner Fahrtauglichkeit bei befristeter Lenkerberechtigung.

Im Rahmen der gegenständlichen neurologisch/psychiatrischen Untersuchung zeigt sich neurologischerseits ein unauffälliger Status ohne Hinweise auf motorische oder sensible Funktionsausfälle, Reflexanomalien oder eine extrapyramidale Symptomatik.

Psychiatrischerseits lässt sich - bei bekannter paranoider Schizophrenie - unter neuroleptischer Depot-Medikation ein remittierter und stabilisierter psychischer Zustand erheben.

Wie bereits in Vorgutachten (2013, 2014 und 2016) dargestellt, ist es vor nunmehr ca. 15 Jahren erstmalig zum Auftreten einer psychotischen Episode mit stationärer Behandlung gekommen, danach lässt sich ein 10-jähriges symptomfreies Intervall explorieren. 2013 sind vor dem Hintergrund mehrfacher psychosozialer und emotionaler Belastungen 2x-ige psychotische Entgleisungen mit stationären Behandlungen in kurzen Intervallen aufgetreten.

Aktuell zeigen sich keine relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten, im Speziellen keine produktiv-psychotische Symptomatik. Der Untersuchte zeigt Krankheitseinsicht und gute Behandlungscompliance und ist frei von Nebenwirkungen der Medikation, die die Verkehrsanpassung beeinträchtigen würden.

Fachärztlicherseits wird die Erteilung einer auf 4 Jahre befristeten Lenkerberechtigung für die Gruppe 1 befürwortet, mit der Auflage, jährlich beim Amtsarzt eine Bestätigung über eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung mit 12-wöchiger Verabreichung der neuroleptischen Depot-Medikation vorzulegen.“

Aus dem angeschlossenen fachärztlichen Befundbericht vom 22.05.2018 von Dr. H. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) geht hervor, dass dieser beim Bf eine „paranoide Schizophrenie“ diagnostiziert hat (die medikamentös behandelt wird).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist näher ausgeführt worden, auf welche näheren Umstände die belangte Behörde ihre Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen stützt. Es wird der Bericht der Polizeiinspektion D. vom 05.09.2019 erwähnt. Das Fahrzeug des Bf sei auf dem Dach liegend vorgefunden worden. Der Bf sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Dem Beamten gegenüber habe der Bf nur wirre und unschlüssige Angaben gemacht. Dieser habe im Zuge der Amtshandlung desorientiert und größenwahnsinnig gewirkt. Zu diesen Einschätzungen der Sicherheitswachebeamten meinte der Bf in seiner Beschwerde, diese würden ihn wohl nicht verstehen, weil er „nur eine zukunftsträchtige Sprache“ spreche. Er habe F. neu erfunden. Er habe sein Manuskript schon an mehrere Ministerien verschickt. Unter Bedachtnahme auf seinen erwiesenen „überlegenen und überlegten“ Psychostatus ersuche er den Bescheid zu beheben (wegen unmöglicher Entziehung seines Führerscheines).

Es liegt nun auf der Hand, dass ein solches Verhalten, wie dies die Sicherheitswachebeamten festgestellt haben (wirre und unschlüssige Angaben, desorientiert und größenwahnsinniger Eindruck), die Vorgeschichte des Bf (diagnostizierte paranoide Schizophrenie), aber auch der Inhalt der Beschwerde und der Inhalt des angeschlossenen Manuskriptes begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen können.

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisse nach wie vor begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen.

Die belangte Behörde hat für die von ihr als notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides bestimmt, ohne die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen. Ist in einem derartigen Fall das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2010/11/0164).

Die Beschwerde erweist sich daher nach dem oben Gesagten als unbegründet; es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Frist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Lenkerberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; Aufforderung; verkehrspsychologische Untersuchung; amtsärztliche Untersuchung; paranoide Schizophrenie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.13758.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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